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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht durch Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan mangels unzureichender Sachverhaltsermittlung, insbesondere im Hinblick auf die Integration, sowie durch Unterlassung einer mündlichen VerhandlungRechtssatz
Neuerliche Entscheidung des AsylGH nach Aufhebung mit E v 19.11.2011, U84/11.
Nach einer Aufenthaltsdauer von über siebeneinhalb Jahren wäre es geboten gewesen, dass der AsylGH sich durch weitere Ermittlungen - vor allem durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ein umfassendes Bild von der Integration des Beschwerdeführers macht. Insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Anstellungen in einem Lokal und als Zeitungsausträger, gute soziale Kontakte und Deutschkenntnisse ist es nicht ausreichend, diese bloß wegen fehlender schriftlicher Nachweise dafür als nicht gegeben anzunehmen.
Darüber hinaus stellt der AsylGH bei der Anwendung des §41 Abs7 AsylG 2005 nur auf das Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, nicht aber auf jenes zur Integration ab. Allein die lange Zeit, die seit der Einbringung der Beschwerde (ursprünglich Berufung) verstrichen ist, bewirkt, dass der Sachverhalt insoweit nicht als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann. Indem der AsylGH dennoch keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, hat er den Beschwerdeführer auch im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art47 GRC) verletzt.
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, EU-Recht, Verhandlung mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U2553.2013Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014