RS Vfgh 2014/3/12 G1/2014 ua

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Veröffentlicht am 12.03.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Nö BauO 1996 §8, §76
Nö ROG 1976 §24

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Nö ROG 1976 und der Nö BauO 1996 betreffend Entschädigungen infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §24 Nö ROG 1976 und des §76 Nö BauO 1996.

Gemäß §8 Nö BauO 1996 kann im Falle des §76 leg cit "der Anspruchsberechtigte beim Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung oder Kostenersatzleistung begehren", wobei das Gericht sowohl über die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach als auch über die Zulässigkeit der Höhe des geforderten Betrages entscheidet. Ebenso kann im Falle des §24 Nö ROG 1976 der Grundeigentümer die Festsetzung des Aufwandsersatzes durch das örtlich zuständige Landesgericht begehren. In diesen Verfahren kann der Antragsteller die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens über Antrag eines Gerichts beim VfGH anregen.

Keine Unzumutbarkeit dieses Weges.

Entscheidungstexte

  • G1/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.2014 G1/2014 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Entschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G1.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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