RS Vfgh 2014/3/12 V1/2014

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Veröffentlicht am 12.03.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Örtliches Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs idF vom 27.09.2012

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes hinsichtlich der Umwidmung eines Grundstücks von Grünland – Land- und Forstwirtschaft in Grünland – Freihalteflächen; zumutbarer Umweg in dem bereits anhängig gewesenen Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Dem Antragsteller stand es frei, gegen den seinen Antrag auf baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des Gewächshauses abweisenden Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu erheben und im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen die behauptete Gesetzwidrigkeit des präjudiziellen Teiles des Flächenwidmungsplanes geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • V1/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.2014 V1/2014

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V1.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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