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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §85 Abs2 / BankwesenLeitsatz
Keine Folge mangels Konkretisierung des AntragsRechtssatz
Verhängung einer Verwaltungsstrafe idHv € 750,- wegen Entgegennahme gewerblich fremder Gelder (für den Bau einer Photovoltaikanlage) als Einlage durch die Bürgermeisterin der Gemeinde Randegg ohne Besitz der dafür notwendigen Konzession für Bankgeschäfte.
Übertragbarkeit der Rechtsprechung des VfGH zur Unverhältnismäßigkeit eines drohenden Nachteils iS eines nicht wieder gutzumachenden Schadens, der geeignet ist, den vom VfGH zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl VfGH 29.09.1998, B1287/98) auf §85 Abs2 VfGG idF BGBl I 122/2013 betr Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Antrag keine konkreten Angaben zu ihrer Vermögens- und Einkommenssituation. Sie legt auch nicht näher dar, weshalb die Aufnahme eines Darlehens zur (vorläufigen) Bezahlung der Verwaltungsstrafe für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Die Beschwerdeführerin ist somit ihrer Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:E252.2014Zuletzt aktualisiert am
28.07.2014