Norm
GBG §87 Abs1Rechtssatz
Der nach § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG geforderte Nachweis der Staatsangehörigkeit kann sowohl durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis als auch durch einen Reisepass erfolgen. Diese Urkunden zählen zu den sogenannten Bewilligungsurkunden, auf die sich das in § 87 Abs 1 GBG normierte Erfordernis der Vorlage im Original nicht bezieht. Es ist aber erforderlich, dass solche Urkunden in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. An diesem Erfordernis ist auch für den Fall einer notwendig elektronischen Einbringung von Grundbuchsanträgen festzuhalten (vgl 5 Ob 162/13d).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129375Im RIS seit
13.05.2014Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015