Norm
NO §5Rechtssatz
Der Notar als Verwahrer gemeinschaftlicher Urkunden Dritter ist Treuhänder. Die Vernichtung solcher Urkunden ist treuhandwidrig und disziplinär, wenn vor Erfüllung des (verdächtigen) Vernichtungsauftrages die Befugnis des Auftraggebers hiezu nicht (ausreichend) geklärt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2014:RG0000113Im RIS seit
16.05.2014Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014