RS OGH 2014/3/26 15Os32/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2014
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Norm

StPO §134 Z5
StPO §140 Abs1
StPO §173 Abs1
StPO §174 Abs2 Z4

Rechtssatz

Das in § 140 Abs 1 StPO für die in § 134 Z 5 StPO genannten Ergebnisse bestimmter Ermittlungsmaßnahmen normierte ? auch im Rahmen der Begründung des der Festnahme oder Untersuchungshaft eines Beschuldigten zu Grunde liegenden Tatverdachts zu beachtende ? Beweisverwertungsverbot hindert nicht, diese zum Anlass weiterer Erhebungen zu nehmen und die Ergebnisse dieser Erhebungen als Beweismittel zu verwerten.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 32/14s
    Entscheidungstext OGH 26.03.2014 15 Os 32/14s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129378

Im RIS seit

16.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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