Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BWG 1993 §1 Abs1 Z18 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer, Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der C GmbH in W, vertreten durch Dr. Peter Bergt, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Lumma 6, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 12. August 2013, Zl. FMA-UB0001.800/0001-BUG/2013, betreffend Veröffentlichung gemäß § 4 Abs. 7 BWG (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde hat am 30. Jänner 2013 durch Kundmachung im Internet auf ihrer Homepage und durch Abdruck im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" die Öffentlichkeit informiert, dass die beschwerdeführende Partei nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es sei der beschwerdeführenden Partei daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit. b BWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet.
Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2013 hat die beschwerdeführende Partei an die belangte Behörde den Antrag gestellt, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vorzunehmen.
Die belangte Behörde hat die Öffentlichkeit über die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 30. Jänner 2013 mit Kundmachung vom 15. Februar 2013 informiert und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden:
"Folgende Kundmachung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 4 Abs. 7 BWG am 30.01.2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA ist rechtmäßig:
'Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Jänner 2013 teilt die FMA daher mit, dass die
(beschwerdeführende Partei)
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter (der beschwerdeführenden Partei) daher die gewerbliche Vermittlung des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit b BWG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht gestattet."
In der Begründung traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen über den Inhalt der Website der beschwerdeführenden Partei, von denen folgende im Wortlaut hervorzuheben sind (Fettdruck und Großschreibung im Original):
"Das Angebot des Unternehmens erfasste laut den auf der Website befindlichen AGB explizit die Vermittlung von Dienstleistungsverträgen mit einer Finanzierungsgesellschaft (Schuldnerhilfe). Weder die Auftragnehmerin noch die Schuldnerhilfe würden ein Darlehen/Umschuldungsdarlehen gewähren. Jedoch könnten weitere Kosten 'z.B für Vertragsabschlüsse mit Kreditanbietern und Finanzsanierungs-Unternehmen entstehen, die dem Anfragenden vor Vertragsabschluss durch diese Unternehmen separat mitgeteilt werden.'
Daneben warb das Unternehmen auf den Seiten auch mit der Vermittlung von Krediten:
Auf (der homepage der beschwerdeführenden Partei) fand sich die Überschrift: 'Holen Sie sich Ihren Kredit - schnell und flexibel'. Darunter findet sich der Link 'KOSTENLOSES ANGEBOT ANFORDERN!' Folgt man diesem Link, gelangt man zur 'Sofortanfrage'. Hier können Interessenten 'Summe', 'Wunschrate', 'Nettoeinkommen' und Kontaktdaten angeben, um ein 'kostenloses Angebot' anzufordern.
Auf (der homepage der beschwerdeführenden Partei) hieß es:
'Mein Kredit - ganz einfach und unkompliziert.'Wieder fand sich direkt unterhalb dieses Satzes der Link 'KOSTENLOSES ANGEBOT ANFORDERN!'.
Folgte man auf der Website (der beschwerdeführenden Partei) den angegebenen Pfaden zu 'Kleinkredit', 'Ratenkredit', 'Schweizerkredit', 'Beamtenkredit', 'Hypothekarkredit', 'Baufinanzierung', 'Dispokredit' und 'Kredit ohne Schufa', so wurden einem dort zunächst die Vorteile der jeweiligen Kreditform präsentiert. Danach folgte jeweils folgender Hinweis:
'Sie sind an einem (je nach gewählter Rubrik: Beamten-, Schweizer-, Hypothekar-, Raten-, Klein-) kredit interessiert? Lassen Sie sich durch uns eine Finanz- bzw. Liquiditätsanalyse erstellen, damit sichergestellt ist, dass die monatlichen von Ihnen zu zahlenden Raten, auch regelmäßig von Ihnen geleistet werden können. Außerdem erhalten Sie von uns zusätzlich umfangreiche Informationen über Finanzinstitute an die Sie sich dann direkt wenden können. Zudem erhalten Sie von uns, basierend auf Ihrer persönlichen Finanz- und Liquiditätsanalyse, Empfehlungen welche Finanzdienstleistung für Sie am geeignetsten erscheint.
Zur Erstellung einer Finanz- bzw. Liquiditätsanalyse benötigen wir von Ihnen eine unverbindliche Anfrage. Je genauer Sie ihre Angaben machen, desto einfacher und schneller wird das von Ihnen noch zu kontaktierende Finanzinstitut eine Entscheidung fällen können.'
Am unteren Ende jeder dieser Seiten findet sich wiederum der Link KOSTENLOSES ANGEBOT ANFORDERN!'
Auf der Website finden sich explizite Hinweise auf die für Österreich maßgebliche Rechtslage im Kreditbereich..."
In der Folge gab die belangte Behörde den Inhalt von zwei an sie gerichteten Beschwerden wieder, wonach zwei namentlich genannte Personen nach einem Ansuchen um Kreditgewährung mit der beschwerdeführenden Partei telefonisch Kontakt gehabt hätten und ihnen von Mitarbeitern der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt worden sei, dass für die Vermittlung eines Kredites zunächst eine Gebühr an die beschwerdeführende Partei zu entrichten sei. Bei Zahlungseingängen auf das Geschäftskonto der beschwerdeführenden Partei, in das von der belangten Behörde Einsicht genommen worden sei, hätten sich unter anderem folgende Bezeichnungen gefunden:
'KREDITVERSICHERUNG'. 'KREDIT', 'KREDITANFRAGE', 'KREDITZUSAGE', 'FINANZSANIERUNG'; KREDIT VON (Name)'.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage aus, die Angaben auf der Homepage der beschwerdeführenden Partei müssten aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Lesers so verstanden werden, dass die beschwerdeführende Partei einen Kredit vermittle, weil die Verträge offenbar mit verschiedenen Kreditanbietern zustande kämen. Der Hinweis auf Kosten für Vertragsabschlüsse mit Kreditanbietern könne aus Sicht eines verständigen Konsumenten nur so verstanden werden, dass die beschwerdeführende Partei Kreditverträge vermittle, da andernfalls das Anfallen von Kosten für die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei keinen Sinn ergeben würde. Die belangte Behörde habe davon ausgehen können, dass die beschwerdeführende Partei sowohl seitens der Kreditsuchenden als auch auf Seiten der Kreditgeber aktiv am Zustandekommen eines Kreditvertrages mitwirke. So weise das Unternehmen in seinen AGB auch ausdrücklich darauf hin, dass dem Kunden für den Vertragsabschluss mit den Kreditanbietern zusätzliche Kosten entstünden; dies ergebe aber nur Sinn, wenn die beschwerdeführende Partei entsprechende Tätigkeiten entfalte, für die Kosten anfallen könnten. Die belangte Behörde habe daher begründet davon ausgehen können, dass die beschwerdeführende Partei die gewerbliche Kreditvermittlung anbiete und betreibe, obwohl sie nicht über die entsprechende Konzession verfüge. Eine Information der Öffentlichkeit sei im Hinblick auf den Auftritt im Internet und der damit verbundenen Reichweite sowie im Hinblick auf den Schutz potentieller Anleger verglichen mit den durch die Veröffentlichung möglichen Nachteilen für die beschwerdeführende Partei verhältnismäßig gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in dem vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiterhin anzuwenden sind, zumal durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz BWG ist ein Kreditinstitut, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind, soweit sie gewerblich durchgeführt werden, nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft), ebenso wie gemäß § 1 Abs. 1 Z 18 lit. b BWG die Vermittlung von Geschäften nach Z 3, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten.
Mit dem Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde und über die Änderung diverser anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 97/2001, wurde dem § 4 BWG folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank aufzubauen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen."
In den Erläuterungen (RV 641 BlgNR 21. GP, 75) wird dazu ausgeführt:
"Die FMA soll das Recht erhalten, die Öffentlichkeit über das Bestehen und den Umfang einer Konzession zu informieren und so auch dem Informationsbedürfnis und dem Schutz der Kunden vor illegal ausgeübten Bankgeschäften Rechnung tragen. Dies gilt auch für das individuelle Anfragerecht und den Aufbau einer über das Internet zugänglichen Datenbank. Die amtswegige Veröffentlichung im Einzelfall wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn Hinweise auf eine Überschreitung des Konzessionsumfangs vorliegen."
Mit Erkenntnis vom 12. März 2009, G 164/08, hat der Verfassungsgerichtshof den ersten Satz des § 4 Abs. 7 BWG in der wiedergegebenen Fassung als verfassungswidrig aufgehoben, weil durch das Fehlen einer Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der FMA sowohl das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes als auch das Rechtsstaatsprinzip verletzt seien. Wörtlich heißt es in diesem Erkenntnis unter anderem:
"Der Verfassungsgerichtshof geht ... davon aus, dass § 4 Abs 7 Satz 1 BWG ungeachtet seines neutralen Wortlautes die FMA keineswegs dazu ermächtigt, ohne Anlass die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass beliebige Unternehmen - nämlich auch solche, die mit Bankgeschäften nicht das Geringste zu tun haben - sich nicht in der Liste der konzessionierten Unternehmen finden. Eine gesetzliche Anordnung dieses Inhaltes wäre offensichtlich sinnlos und unsachlich. Im Kontext der Regelungen des BWG und im Hinblick auf die in den Materialien deutlich zum Ausdruck kommende Zielsetzung, Kunden vor illegal ausgeübten Bankgeschäften zu schützen (siehe oben Pkt. I.3.2.), setzt die Anwendung dieser Norm vielmehr voraus, (1) dass die FMA feststellt, dass ein bestimmtes Unternehmen eine Tätigkeit entfaltet oder zu entfalten plant, (2) dass die FMA begründet davon ausgehen kann, dass diese Tätigkeit konzessionspflichtig ist und (3) dass eine Konzession für diese Tätigkeit nach Auffassung der FMA (noch) nicht vorliegt. Nur bei einem solchen Verständnis erscheint die Regelung des § 4 Abs 7 Satz 1 BWG, die bestimmte Unternehmen in das Licht der Öffentlichkeit rückt, überhaupt mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Insofern handelt es sich aber bei der Warnmeldung nach § 4 Abs 7 Satz 1 BWG keineswegs um eine bloße Tatsachenmitteilung, sondern um eine Information, der eine juristische Beurteilung und strafrechtliche Bewertung der Tätigkeit eines Unternehmens seitens der FMA zugrunde liegt. Auch das Publikum, an das diese Information gerichtet ist, betrachtet sie nicht als bloße Tatsachenmitteilung, sondern als Hinweis, dass ein bestimmtes Unternehmen nach Auffassung der FMA gesetzwidrig vorgeht oder vorzugehen beabsichtigt und dass daher ein Geschäftsabschluss mit diesem Unternehmen vermutlich zumindest mit Irregularitäten behaftet ist. Dass diese Sicht auch der FMA zu eigen ist, belegt schon der Umstand, dass die Information von der FMA im Anlassfall selbst, aber auch in Parallelfällen als 'Warnmeldung' bezeichnet und in Presseaussendungen der FMA explizit vor einem Geschäftsabschluss mit einem 'unseriösen Anbieter' gewarnt wird.
...
Sowohl die Tatsachenannahmen der Behörde als auch ihre rechtliche Beurteilung sind aber mit einem Fehlerrisiko behaftet. Der Gerichtshof hat schon im Prüfungsbeschluss darauf hingewiesen, dass es durchaus strittig sein kann, ob die von einem Unternehmen beabsichtigte oder schon aufgenommene Geschäftstätigkeit einer Konzession nach dem BWG bedarf bzw. ob eine vorhandene Konzession (auch) diese Geschäftstätigkeit abdeckt. Strittig kann aber auch sein, ob das betroffene Unternehmen überhaupt eine einschlägige Tätigkeit beabsichtigt oder entfaltet. Der Gerichtshof bleibt dabei, dass unter solchen Umständen sowohl das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes als auch das Rechtsstaatsprinzip verletzt sind, wenn eine solche, ein einzelnes Unternehmen betreffende Information veröffentlicht werden darf, ohne dass diesem Unternehmen von der Rechtsordnung ein adäquates Instrumentarium zur Verfügung gestellt würde, die Information auf ihre Berechtigung überprüfen, eventuell öffentlich korrigieren sowie allfällige Folgen einer rechtswidrigen Information beseitigen zu lassen.
...
Die Bestimmung einer Frist (die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Dezember 2009 in Kraft) ... soll dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu einer verfassungskonformen Neuregelung geben. Der Gerichtshof geht dabei davon aus, dass gegen die Zielsetzung des § 4 Abs 7 Satz 1 BWG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, die intendierte Information der Anleger vielmehr einerseits im öffentlichen Interesse am Funktionieren des Kapitalmarktes liegt und andererseits dem Schutz verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des Eigentumsrechtes, der Anleger dient. Dem Gerichtshof ist ferner bewusst, dass es nach der Lage des Falles erforderlich sein kann, die in § 4 Abs 7 BWG vorgesehenen Informationen über drohende illegale Geschäftspraktiken ohne Zeitverlust zu veröffentlichen, und in solchen Fällen ein reguläres Verwaltungsverfahren ex ante dem Normzweck widerspräche. Diese Gesichtspunkte sind jedoch mit dem verfassungsrechtlich geschützten Rechtsschutzinteresse des betroffenen Unternehmens abzuwägen und in Einklang zu bringen. Dieses muss die Möglichkeit besitzen, den Inhalt der Information vor dem Hintergrund des Normzweckes des § 4 Abs 7 Satz 1 BWG in Frage zu stellen und in einem rechtsstaatlichen Verfahren zumindest ex post überprüfen zu lassen, um letztlich einen Widerruf erreichen zu können. Welches rechtstechnische Instrumentarium der Gesetzgeber im Einzelnen vorsieht, um dieses Ergebnis zu erreichen, liegt in seinem rechtspolitischen Spielraum."
§ 4 Abs. 7 BWG in der auf Grund der Aufhebung des ersten Satzes des § 4 Abs. 7 BWG in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001 durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2009 novellierten Fassung BGBl. I Nr. 66/2009, lautet:
"Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen."
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 207 BlgNR 24. GP, 56) zu dieser Bestimmung heißt es:
"Zu § 4 Abs. 7:
In Entsprechung des Erkenntnisses des VfGH G 164/08-12 vom 12. März 2009 wird klargestellt, dass es nach Lage des Falles erforderlich sein kann, die Öffentlichkeit umgehend ohne Zeitverlust, daher auch ohne vorherige Anhörung des Betroffenen, auf Personen, deren Handlungen auf einen unerlaubten Betrieb oder den Versuch eines solchen hindeuten, hinzuweisen. Es kann sich dabei sowohl um juristische Personen handeln, als auch um natürliche, die unter einer Phantasiebezeichnung in Erscheinung treten. Dabei sind Erforderlichkeit der Information der Öffentlichkeit und mögliche Nachteile für den Betroffenen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abzuwägen. Um den Zweck der Veröffentlichung (Information über konzessionslos tätige Unternehmen) nicht zu verfehlen, ist das Unternehmen so präzise wie möglich zu bezeichnen. Insbesondere auch im Hinblick auf mögliche unerbetene Marketinghandlungen per Telefon oder Telefax ist auch die Telefonnummer und Faxnummer, soweit bekannt, anzugeben. Um dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen aber dennoch in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, ist eine nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit vorgesehen. Im Sinne des Erkenntnisses des VfGH G 164/08-12 vom 12. März 2009 wird dem Betroffenen die Möglichkeit einer Überprüfung der Veröffentlichung in einem nachträglichen bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren eingeräumt ebenso wie ein allenfalls daraus resultierender Widerruf. Im Sinne optimaler Transparenz ist daher auch die Anhängigmachung einer Überprüfung zu veröffentlichen. Wird die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, entweder im Rahmen der Überprüfung oder bei Aufhebung der zugrunde liegenden Maßnahme oder Sanktion durch den UVS oder im Rahmen eines höchstgerichtlichen Verfahrens, so ist die Veröffentlichung richtig zu stellen oder zu widerrufen. Auf Wunsch kann auch die Möglichkeit gewährt werden, den Eintrag im Internet ohne Widerruf vollständig zu löschen."
Die Veröffentlichung hat demnach unter Berücksichtigung des Anlegerschutzes und der Schadensabwehr den Zweck, die Öffentlichkeit vor dem Abschluss von Finanzgeschäften mit Personen, die (Bank)Geschäfte ohne Konzession und somit rechtswidrig betreiben, zu warnen.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei als von der Veröffentlichung Betroffene die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung beantragt.
Gemäß § 4 Abs. 7 erster Satz BWG ist eine Veröffentlichung, dass die davon betroffene Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, rechtmäßig, wenn diese Person dazu Anlass gegeben hat, also solche Bankgeschäfte anbietet, betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, die betroffene Person dafür keine Konzession besitzt, und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Eine solche Information ist dann erforderlich, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ohne diese Information die Öffentlichkeit dahin getäuscht werden könnte, die betroffene Person verfüge für die in Rede stehenden Bankgeschäfte über eine Konzession bzw. sei zum Abschluss der bestimmten Bankgeschäfte berechtigt. Bei dieser Prüfung sind auch allfällige Nachteile durch diese Information für die betroffene Person zu berücksichtigen. Für die Annahme des Vorliegens dieser Voraussetzungen bedarf es entsprechender Feststellungen durch die belangte Behörde, auf Grund derer die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung beurteilt werden kann.
Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass nach einer elektronischen Kreditanfrage in zwei Fällen Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei telefonisch die Vermittlung des angefragten Kredites angeboten hätten. Zudem sind auf der Website der beschwerdeführenden Partei diverse Kreditformen dargestellt und die Aufforderung enthalten, nach einer "persönlichen Finanz- und Liquiditätsanalyse" ein kostenloses Angebot anzufordern, was in einem konkreten Fall - nach Überweisung einer Gebühr an die beschwerdeführende Partei - zur Übermittlung von "Vertragsunterlagen" führen hätte sollen.
Schon diese Feststellungen und der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei für ihr Geschäftsmodell keine plausible Erklärung angeboten hat, erlaubten der belangten Behörde die Annahme, die beschwerdeführende Partei biete gewerblich die Vermittlung von Kreditgeschäften an. Im Beschwerdefall steht fest, dass die beschwerdeführende Partei über keine Konzession zur gewerblichen Vermittlung von Kreditgeschäften (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit. b BWG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) verfügt.
Nachdem die Vermittlung sowohl in Zeitungen (Kärntner Kronen-Zeitung) als auch im Internet angeboten wurde, bestand die Gefahr, dass ohne Information gemäß § 4 Abs. 7 BWG die Öffentlichkeit dahin getäuscht werden könnte, die beschwerdeführende Partei verfüge für das in Rede stehende Bankgeschäft über eine Konzession. Nachteile für die beschwerdeführende Partei, die eine Veröffentlichung unverhältnismäßig gemacht hätte, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.
Demnach erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 30. Jänner 2013 festgestellt hat, auf Basis des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes als nicht rechtswidrig.
Soweit die beschwerdeführende Partei in der Rechtsrüge ihrer Beschwerde darauf Bezug nimmt, es werde ihr die Gewährung von Krediten vorgeworfen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, weshalb darauf nicht einzugehen war. Dasselbe gilt für die Behauptung, sie habe die Vermittlung von Krediten nicht angeboten.
In der Verfahrensrüge verabsäumt es die beschwerdeführende Partei konkret darzulegen, aus welchen Gründen es der belangten Behörde hätte verwehrt sein sollen, aus dem festgestellten Sachverhalt auf das Anbot einer Kreditvermittlung zu schließen, zumal auch der in der Beschwerde aus der "Startseite" wieder gegebene Text nicht gegen eine solche Annahme spricht. Dass die beschwerdeführende Partei nach ihrem Vorbringen auch Spezialistin für die Vermittlung von Schuldnerhilfe sei, kann das vorliegende Ergebnis nicht in Zweifel ziehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.
Wien, am 28. März 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014020012.X00Im RIS seit
07.05.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014