Norm
AußStRG §72Rechtssatz
Kann das mit dem Abänderungsantrag angestrebte Ziel auch anders erreicht werden (mit welchem Antrag auch immer), so ist der Abänderungsantrag jedenfalls unzulässig und ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Subsidiarität, ultima ratioEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129368Im RIS seit
08.05.2014Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016