Norm
RATG §2 Abs2Rechtssatz
Bei § 2 Abs 2 RATG kommt es nicht nur darauf an, wie viele Stunden der Rechtsanwalt aufwendete, sondern darauf, ob dieser Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mehraufwand; Entlohnung; ErhöhungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129371Im RIS seit
08.05.2014Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016