Norm
ZPO §52 Abs3Rechtssatz
Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht der Kostenentscheidung im Zwischenstreit nicht entgegen. Dass sich § 52 Abs 3 ZPO nur auf die mit der Entscheidung in der Sache selbst verknüpften Kostenentscheidungen bezieht, ergibt sich schon aus § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO, zu dem die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 981 BlgNR 24. GP 81) ausdrücklich ausführen, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Kostenentscheidungen sollen (wie bisher) sogleich gefällt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129365Im RIS seit
08.05.2014Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022