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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gall, Dr. Stöberl und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des E G in H, vertreten durch Jörn Uwe Woeste und Gabriela Engel, Rechtsanwälte in D-31291 Burgdorf, Schlossstrasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. März 2000, Zl. uvs-1999/5/048-9, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 17/1998, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) 3298/1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/1996 bestraft.
2. Dieser Bescheid wurde den Vertretern des Beschwerdeführers nach der Beschwerde am 9. Mai 2000 zugestellt. In Anbetracht des auf der vorgelegten Kopie des bekämpften Bescheides ersichtlichen, das besagte Datum aufweisenden Eingangsstempels der Vertreter des Beschwerdeführers - das zudem mit dem Datum auf dem von der Behörde in Kopie vorgelegten Rückschein übereinstimmt - kann ein bloßes Versehen bei der Angabe des Zustelldatums ausgeschlossen werden (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 24. November 1998, Zl. 96/08/0406).
Am 20. Juni 2000 langten in der Zeit von 18.40 Uhr bis 18.48 Uhr die mittels Telefax übermittelte Beschwerde gegen diesen Bescheid in dreifacher Ausfertigung und eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof ein.
3.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
3.1. Die Beschwerde ist verspätet.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen. Die Frist beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Im vorliegenden Fall begann sie somit am 9. Mai 2000 und endete mit dem Ablauf des 20. Juni 2000.
Der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendende § 13 Abs. 5 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:
"Zur Entgegennahme mündlicher oder telefonischer Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. Mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt."
Laut Präsidialverfügung vom 3. März 1986, an der Amtstafel angeschlagen am 4. März 1986, ist im Verwaltungsgerichtshof die Einlaufstelle Montag bis Freitag, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet. Die mit Telefax beim Verwaltungsgerichtshof am 20. Juni 2000 nach den Amtsstunden eingebrachte Beschwerde gilt daher erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am 21. Juni 2000 als beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und war daher verspätet (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 23. März 2000, Zl. 2000/20/0027, und vom 21. September 2000, Zl. 2000/20/0167, sowie das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2000, Zl. 2000/03/0152 (insbesondere unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. August 1999, Zl. 99/03/0311), auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass drei weitere Ausfertigungen der Beschwerde samt einer Ablichtung des bekämpften Bescheides auf dem Postweg am 27. Juni 2000 beim Verwaltungsgerichtshof einlangten, da diese nach Ausweis des Aktes am 21. Juni 2000 - somit nach Verstreichen der sechswöchigen Beschwerdefrist - zur Post gegeben wurden und somit die Bestimmung des § 33 Abs. 3 AVG nicht zur Anwendung gelangt.
3.2. Auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG vom 26. Juni 2000, B 460/00, gibt dem Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, von der im Punkt 3.1. genannten hg. Rechtsprechung abzuweichen.
In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof (insbesondere unter Hinweis auf die Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst in einem Durchführungsrundschreiben) - zusammengefasst - die Auffassung vertreten, dass von § 13 Abs. 5 AVG letzter Satz AVG (lediglich) der Zeitpunkt festgelegt werde, der für den Beginn bzw. für das Ende von solchen Fristen maßgeblich sei, die auf das "Einlangen" und nicht auf das "Einbringen" abstellten. So sei gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz AVG die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde lediglich "einzubringen", die Berufung müsse bei der Behörde während dieser Zeit also noch nicht eingelangt sein. Das tatsächliche "physische" Einlangen der Berufung bei der Behörde sei zwar dafür entscheidend, dass überhaupt ein eine rechtliche Wirkung entfaltendes Rechtsmittel vorliege, jedoch habe der Zeitpunkt dieses "Einlangens" keinerlei Auswirkungen auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung, bei der es gemäß § 63 Abs. 5 AVG ausschließlich auf den Zeitpunkt des "Einbringens" ankomme.
§ 13 AVG regelt zunächst die Frage, wie eine Person, die ein Anbringen an die Verwaltungsbehörde herantragen will (etwa als Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren) mit der Behörde kommunizieren kann (nämlich mündlich, telefonisch, schriftlich, etc.; vgl. insbesondere Abs. 1), und stellt dabei durchwegs auf den Begriff des "Einbringens" eines Anbringens ab. Aus § 13 Abs. 3 AVG ergibt sich weiters, wann ein auf eine der vorgesehenen Arten eingebrachtes Anbringen als tatsächlich bei der Behörde gestellt anzusehen ist, nämlich mit der Entgegennahme durch die Behörde. Die besondere Regelung des § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG verknüpft somit konsequent "Einbringen" und "Einlangen" von bestimmten Anbringen und fügt sich so in den nach § 13 AVG für alle Anbringen gegebenen Zusammenhang von Einbringen, Einlangen und Entgegennahme eines Anbringens ein. Stellt eine verfahrensrechtliche Regelung (wie etwa § 63 Abs. 5 AVG) nur auf das Einbringen ab, besteht angesichts dieses Zusammenhanges für die Meinung, dass es nach § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG nicht auf die Entgegennahme (und damit das Einlangen) des Anbringens bei der Behörde ankäme, kein Raum.
Weiters hat der Verfassungsgerichtshof bei seinem Hinweis auf die aus gesetzessystematischer Sicht bedeutsame Sonderregelung für den Postenlauf in § 33 Abs. 3 AVG nicht berücksichtigt, dass eben nur aufgrund dieser Bestimmung lediglich in den davon erfassten Fällen das Einlangen einer Berufung bei der Einbringungsstelle nach Ablauf der Berufungsfrist dann nicht als verspätet gilt, wenn die Berufung gemäß den hiefür aufgestellten Voraussetzungen bei der Post vor Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wird (vgl. näher Punkt 2.2. des schon zitierten hg. Erkenntnisses vom 5. Juli 2000). Es erscheint somit nicht überzeugend, im Hinblick auf diese Sonderregelung generell - somit auch in ihr nicht subsumierbaren Fällen (dazu zählt unter anderem § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG, den auch der Verfassungsgerichtshof nicht dem § 33 Abs. 3 leg. cit. zugeordnet hat) - ein Auseinanderfallen zwischen dem "Einbringen" und dem "Einlangen" einer Berufung anzunehmen, würde dies doch die nach § 33 Abs. 3 leg. cit. gegebene Ausnahme zur Regel machen. Schon von daher versagt auch die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Umdeutung des hg. Erkenntnisses vom 29. Mai 1998, Zl. 98/02/0146.
Schließlich ist auf das - vom Verfassungsgerichtshof nicht herangezogene - hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0296 (mwH), hinzuweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass ein als Telefax eingebrachtes schriftliches Anbringen, das außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangt, dann fristgerecht eingebracht ist, wenn die Behörde ihr Telefax außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit hält. Diese Ansicht stützte sich aber auf § 13 Abs. 5 AVG in seiner Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 158/1998, in welchem der im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche letzte Satz des § 13 Abs. 5 AVG in seiner geltenden Fassung noch fehlte. In Ansehung des nunmehr vom Gesetzgeber erlassenen letzten Satzes des § 13 Abs. 5 AVG ist für die Auffassung, ein bei einem betriebsbereiten Telefaxgerät außerhalb der Amtsstunden eingebrachtes Anbringen gelte nicht erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt, kein Raum mehr gegeben.
4. Bei diesem Ergebnis war es auch entbehrlich, den Beschwerdeführer zur Verbesserung des Telefax-Schriftsatzes dahingehend aufzufordern, eine eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwaltes auf der Beschwerde vorzunehmen (vgl. § 34 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 2 VwGG).
5. Nach dem Gesagten war die Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes
nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 11. Oktober 2000
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030200.X00Im RIS seit
05.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013