TE Vfgh Erkenntnis 2014/3/11 B1302/2013

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Veröffentlicht am 11.03.2014
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Index

L0301 Parteienfinanzierung, Parteienförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art26, Art95, Art117 Abs2
EMRK Art10 Abs1
Krnt ParteienförderungsG §1, §5
ParteienG 2012 §1, §3, §10 Abs8

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde einer im Kärntner Landtag vertretenen politischen Partei gegen die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einer Landesparteienförderung für das Jahr 2014 wegen Überschreitung der Höchstgrenze für Wahlwerbungsausgaben; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die landesgesetzliche Festlegung einer Wahlwerbungsausgabenbeschränkung als Bedingung für die Gewährung einer Parteienförderung auf Landesebene

Spruch

I.     Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II.    Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die beschwerdeführende Partei ist eine politische Partei. Ihre Statuten wurden am 9. Oktober 2012 beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt. Die beschwerdeführende Partei gilt gemäß §1 Abs2 Kärntner Parteienförderungsgesetz (K-PFG) als im Landtag vertretene Partei, weil sie sich durch Einbringung (Unterstützung) eines Wahlvorschlages an der Kärntner Landtagswahl am 3. März 2013 beteiligt hat und auf Grund dieser Wahl im Kärntner Landtag vertreten ist (Erreichung von vier Mandaten). Die beschwerdeführende Partei stellte am 29. Juli 2013 einen Antrag auf Gewährung der Landesförderung gemäß §2 Abs1 K-PFG für das Jahr 2014.

2. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2. Oktober 2013 wurde der Antrag mit der – auf §5 Abs1 iVm Abs4 K-PFG gestützten – Begründung zurückgewiesen, die (landes-)gesetzliche Grenze für die Wahlwerbungsausgaben einer Wahlpartei in Höhe von € 500.000,– sei um einen näher bestimmten Betrag überschritten worden. Im Wesentlichen wird Folgendes ausgeführt:

"Gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der Landesförderung bildet das Kärntner Parteienförderungsgesetz (K-PFG), LGBl Nr 83/1991, zuletzt geändert durch LGBl Nr 27/2013.

Gemäß §1 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes (K-PFG) gebührt den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine Landesförderung.

Nach §2 Abs1 K-PFG ist die Landesförderung aufgrund eines jährlich zu stellenden Antrages zu gewähren. Der Antrag ist bei der Landesregierung von dem Organ der Landtagspartei einzubringen, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß §5 Abs1 K-PFG darf jede Wahlpartei für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Kärntner Landtag maximal 500.000 Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der Wahlpartei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 2.500 Euro für max. 36 Wahlwerber außer Betracht zu bleiben haben.

§5 Abs2 K-PFG konkretisiert die Ausgaben für die Wahlwerbung und zählt diese demonstrativ auf.

§5 Abs3 K-PFG enthält die Regelung, dass jede Landtagspartei, die an der Wahlwerbung teilgenommen hat, bis längstens 3 Monate nach dem Wahltag der Kärntner Landesregierung einen detaillierten und durch einen Wirtschaftsprüfer beglaubigten Bericht über deren Wahlwerbungsausgaben vorzulegen hat.

Nach §5 Abs4 K-PFG führt die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch eine Landtagspartei zum Verlust des Antragsrechtes auf Gewährung der Landesförderung nach diesem Gesetz für die Dauer von einem Kalenderjahr.

§5 Abs5 K-PFG definiert als 'Wahlpartei' im Sinne dieses Gesetzes alle politischen Parteien oder sonstigen Gruppierungen, die einen gültigen Wahlvorschlag für die Wahl zum Kärntner Landtag eingebracht haben.

Die vorgenannten zitierten Verpflichtungen einer Landtagspartei bestehen demgemäß in zweifacher Hinsicht.

Zum einen besteht die Verpflichtung der Wahlpartei die absolute Obergrenze von 590.000,- Euro (Grenze von 500.000,- Euro der Wahlwerbungsausgaben der Wahlpartei zuzüglich die Ausgaben von 36 Wahlwerber[n] von je 2.500,- Euro im Gesamtausmaß von 90.000,- Euro = 590.000,- Euro) in dem eindeutig definierten Zeitraum (= zwischen dem Stichtag der Wahl (02. Jänner 2013) und dem Wahltag zum Kärntner Landtag (03. März 2013)) zu beachten.

Zum anderen hat die Landtagspartei zusätzlich die Einhaltung dieser absoluten Obergrenze in einem detaillierten und durch einen Wirtschaftsprüfer beglaubigten Bericht über deren Wahlwerbungsausgaben rechtzeitig vorzulegen.

Wird eine der vorgenannten Verpflichtungen nicht erfüllt, verliert die Landtagspartei das Antragsrecht (Antragslegitimation) auf Gewährung der Landesförderung für die Dauer von einem Kalenderjahr, wobei sich der Verlust der Parteienförderung auf das unmittelbar nach dem Wahljahr folgende Kalenderjahr bezieht.

[…]

Im Hinblick auf die Kärntner Landtagswahl am 03. März 2013 wurde seitens der (damaligen) Wahl- und (jetzigen) Landtagspartei 'Team Stronach für Kärnten' in allen 4 Wahlkreisen ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht und ist daher diese Partei als Wahlpartei im Sinne des §5 Abs5 K-PFG zu sehen.

[…]

Der vorgenannte Antrag wurde vom satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organ der Landtagspartei, Herrn Landesparteiobmann und Landesrat Gerhard Köfer ordnungsgemäß eingebracht (§2 Abs1 K-PFG).

Ein Rechtsanspruch einer Landtagspartei auf Gewährung der Parteienförderung (gemäß dem Kärntner Parteienförderungsgesetz) für das Kalenderjahr, das dem Wahljahr unmittelbar folgt, besteht nur dann, wenn zwei gesetzlich normierte Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden.

Die erste Voraussetzung, nämlich die fristgerechte Übermittlung des Prüfberichtes über die Wahlwerbungsausgaben betreffend die Landtagspartei sowie die Übermittlung des Prüfberichtes über die Wahlwerbungsausgaben betreffend die Wahlwerber der jeweiligen Landtagspartei, wurde seitens der Wahl- und Landtagspartei 'Team Stronach für Kärnten' erfüllt. Der Prüfbericht über die Wahlwerbungsausgaben der vorgenannten Landtagspartei langte am 03. Juni 2013, und damit fristgerecht in der ha. Abteilung ein. Betreffend die Wahlwerbungsausgaben der einzelnen Wahlwerber für personenbezogene Wahlwerbung ist auszuführen, dass mit elektronischer [M]ail des Büroleiters des Regierungsbüros von Herrn Landesrat Gerhard Köfer vom 02.07.2013 mitgeteilt wurde, dass sämtliche persönliche Kosten der Kandidaten (Wahlwerbungskosten) von der Wahl- und Landtagspartei 'Team Stronach für Kärnten' gezahlt worden seien.

Die zweite Voraussetzung knüpft an [die] Einhaltung der Grenze für die Wahlwerbungskosten der Wahlpartei sowie ihrer Wahlwerber in der Höhe von 590.000 € an (Wahlwerbungsausgaben der Wahlpartei in der Höhe von 500.000 € + Wahlwerbungsausgaben der maximal 36 Wahlwerber in der Höhe von 90.000 € = 590.000 €).

Die Wahl- und Landtagspartei 'Team Stronach für Kärnten' hat im Hinblick auf die Kärntner Landtagswahl 2013 insgesamt 1.361.073,56 € aufgewendet und damit die zulässige Ausgabengrenze für die Wahlwerbung um 861.073,56 € überschritten.

Da die Wahlwerbungsausgaben der Wahlwerber nicht durch die Wahlwerber selbst, sondern seitens der vorgenannten Wahl- und Landtagspartei getragen wurden, wurde der Freibetrag in der Höhe von 90.000 € nicht in die Gesamtrechnung miteinbezogen.

Aufgrund der bereits dargestellten rechtlichen Ausführungen kann somit festgestellt werden, dass die zweite (zwingende) Voraussetzung zur Gewährung der Parteienförderung seitens der Landtagspartei 'Team Stronach für Kärnten' nicht erfüllt wurde und sieht daher das Kärntner Parteienförderungsgesetz, den Verlust des Antragsrechtes auf Gewährung der Landesförderung für die Dauer von einem Kalenderjahr, als Rechtsfolge vor (§5 Abs4 K-PFG)."

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und im Recht auf freie Meinungsäußerung, sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Die Bestimmungen der §5 Abs1 und 4 K-PFG sind aus folgenden Gründen verfassungswidrig:

Die Gesetzgebungskompetenz für die Schaffung von Parteienrecht liegt mit Ausnahme des Parteienförderungsrechts beim Bund. Nach der Verfassungsbestimmung des §1 Abs3 PartG darf die Tätigkeit politischer Parteien, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nicht durch besondere Rechtsvorschriften beschränkt werden.

§5 Abs1 K-PFG sieht nun eine Verpflichtung der Wahlparteien vor, höchstens einen Betrag von 500.000 Euro für Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Kärntner Landtag aufzuwenden.

Diese Regelung ist nun zwar in einem hauptsächlich die Parteienförderung regelnden Gesetz verankert, stellt ihrerseits aber keine Bestimmung des Parteienförderungsrechts dar. Sie beschränkt vielmehr die Tätigkeit politischer Parteien und ist daher eine Bestimmung des allgemeinen Parteienrechts.

Die Wahlwerbungsausgabenbeschränkung kann auch nicht derart interpretiert werden, dass sie letztlich bloß eine Bedingung für die Gewährung der Landesförderung darstellen würde. Sie statuiert nämlich eine absolut geltende Verpflichtung für alle Wahlparteien, vorerst vollkommen unabhängig von der allfälligen Beantragung oder Gewährung einer Landesförderung. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung – unabhängig von allfälligen Konsequenzen betreffend eine Landesförderung – stellt schon allein und ausdrücklich eine Gesetzesverletzung und damit ein rechtswidriges Verhalten der jeweiligen Wahlpartei dar.

Die Wahlwerbungsausgabenbeschränkung in §5 Abs1 K-PFG ist offenkundig der Wahlwerbungsausgabenbeschränkung in §4 PartG nachgebaut und regelt damit die nach der bundesgesetzlichen Bestimmung bestehende Verpflichtung – maximal 7 Millionen Euro pro Wahlkampf, geltend auch für jeden Landtagswahlkampf, auszugeben – wesentlich strenger.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist aber auch eine derartige bloß strengere Regelung unzulässig. Einerseits gibt es schon grundsätzlich – wie ausgeführt – keine Gesetzgebungskompetenz der Länder. Zudem regelt der Bundesgesetzgeber die Angelegenheit abschließend und lässt – im Gegensatz zu anderen Regeln – den Ländern keinen Raum für strengere Regelungen […]. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass in §6 Abs10 PartG betreffend Spendenbeschränkungen sowie in §7 Abs4 PartG betreffend Sponsoring und Inserate ausdrücklich mit Verfassungsbestimmungen strengere Regelungen in diesen Bereichen durch die Landesgesetzgebung für zulässig erklärt wurden, im Bereich der Wahlwerbungsausgabenbeschränkung eine solche Bestimmung jedoch fehlt. Ebenso erklärt §5 Abs3 PartG bloß weitergehende Vorschriften betreffend Rechenschaftspflichten bei Wahlwerbungsausgaben für zulässig, weshalb strengere Vorgaben hinsichtlich der maximalen zulässigen Höhe solcher Ausgaben wiederum im Umkehrschluss unzulässig sind.

Die Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben in §5 Abs1 K-PFG ist daher schon aus Gründen ihrer Kompetenzwidrigkeit und wegen Verstoßes gegen §1 Abs3 PartG bundesverfassungswidrig.

[…]

Auch wenn sachliche Gründe grundsätzlich für eine Beschränkung angeführt werden können (insbesondere eine Chancengleichheit zwischen Parteien mit großen finanziellen Möglichkeiten und Parteien mit geringen finanziellen Möglichkeiten herzustellen), so erscheint diese Schwelle als äußerst – und damit unsachlich – niedrig angesetzt zu sein.

Auch was die Chancengleichheit zwischen den Parteien betrifft (vgl. dazu auch VfSlg 14.803/1997), erscheint die Regelung unsachlich und damit gleichheitswidrig. Eine zu niedrige Schwelle an maximalen Wahlwerbungsausgaben benachteiligt nämlich neue, noch nicht bekannte Wahlparteien wie die Beschwerdeführerin, die erst mit entsprechender Werbung überhaupt auf ihre Existenz aufmerksam machen müssen[,] und bevorzugt etablierte Wahlparteien.

Zu ähnlichen Überlegungen kommt man auch aus dem Blickwinkel des demokratischen Prinzips der Bundesverfassung bzw. des in der Verfassungsbestimmung des §1 Abs1 PartG verankerten Grundsatzes der Parteienvielfalt, die eine unverhältnismäßige Schlechterstellung neuer Parteien unzulässig erscheinen lassen. Die Wahlkampfkostenbeschränkung ist offenkundig darauf angelegt, sich politische Konkurrenz durch neue Parteien, deren Spielraum für Wahlwerbung unsachlich beschränkt werden soll, fernzuhalten.

[…]

Art10 Abs1 EMRK steht zwar gemäß Abs2 unter materiellem Gesetzesvorbehalt. Die Beschränkung von Wahlwerbungsausgaben mag – wie oben ausgeführt – dabei durchaus i[m] öffentliche[n] Interesse und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, eine zu [niedrige] Schwelle ist aber jedenfalls unverhältnismäßig und unzulässig.

[…]

Rechtstechnisch ist diese Formulierung des §5 Abs4 K-PFG missglückt, da nicht klargestellt ist, was genau unter 'dieser Verpflichtung' zu verstehen ist. In Frage kommen nämlich einerseits die Verpflichtung der Einhaltung der Wahlwerbungsausgabenbeschränkung gemäß §5 Abs1 K-PFG oder – auf Grund der Stellung der Bestimmung in Absatz 4 naheliegend – bloß die Verpflichtung in §5 Abs3 K-PFG, einen beglaubigten Bericht vorzulegen, oder schließlich beides.

Aus Sicht des Legalitätsprinzips (Art18 B-VG) erscheint die Bestimmung des §5 Abs4 K-PFG aufgrund ihrer unklaren Formulierung daher zumindest verfassungsrechtlich bedenklich. Interpretiert man 'diese Verpflichtung' dahingehend, dass damit die Verpflichtung der Einhaltung der Wahlwerbungsausgabenbeschränkung gemäß §5 Abs1 K-PFG gemeint ist, so würde die Rechtsfolge des Verlustes des Antragsrechtes auf Gewährung der Landesförderung an eine aus mehreren Gründen – wie oben gezeigt – verfassungswidrige Verpflichtung geknüpft.

Allerdings sind gesetzliche Bestimmungen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs – sofern möglich – verfassungskonform zu interpretieren. Da – wie ausgeführt – die Bestimmung des §5 Abs1 K-PFG, mit der eine Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben statuiert wird, verfassungswidrig ist, erscheint es daher in verfassungskonformer Interpretation geboten, die Folgewirkung des §5 Abs4 K-PFG nicht an diese verfassungswidrige Verpflichtung, sondern bloß an die – gemäß §5 Abs3 PartG zulässige – Verpflichtung der Berichtspflicht zu knüpfen. Der angefochtene Bescheid verstößt letztlich auch gegen das Willkürverbot."

3. Die Kärntner Landesregierung als im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der den Beschwerdebehauptungen wie folgt entgegengetreten wird:

"Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass die landesgesetzliche Regelung der Obergrenze für die Wahlwerbungsausgaben einer Wahlpartei in Kärnten im Vergleich zur bundesrechtlichen Festlegung der Wahlwerbungsausgabenbeschränkung der Bundesparteien (§4 des Parteiengesetzes 2012, PartG) wesentlich strenger geregelt worden sei, ist dazu festzustellen, dass der Landesgesetzgeber bei seiner Regelung der Wahlwerbungsausgabenobergrenze in der Höhe von Euro 500.000,- eine – nahezu – proportionale Festlegung der Grenzbeträge für Kärnten (im Verhältnis zur bundesrechtlichen Regelung) getroffen hat. Dabei wurde die Anzahl der wahlberechtigten Kärntner zum Nationalrat als Parameter für die Festlegung des vorgenannten Betrages herangezogen und diese Zahl mit der Anzahl der wahlberechtigten Österreicher zum Nationalrat ins Verhältnis gesetzt.

[…]

Unter dem Aspekt der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 7 Abs1 B-VG infolge einer unsachlichen Beschränkung neuer Parteien im Vergleich zu bereits im Landtag vertretenen Parteien wird seitens der belangten Behörde der Rechtsstandpunkt vertreten, dass alle wahlwerbenden Parteien in gleichem Ausmaß von den Wahlwerbungsregelungen betroffen sind und somit auch keine unsachlichen Beschränkungen bzw. Ungleichbehandlungen zulasten neuer Wahlparteien erkennbar sind. Die Wahlwerbungsausgabenregelung kann sogar aus der Sicht der ha. Behörde als Schutzbestimmung für solche (neuen) Wahlparteien gesehen werden, die nicht über die finanzielle Ausstattung bzw. Mittel bestimmter Sponsoren verfügen. Daher müssen auch solche Wahl- oder Landtagsparteien, die mit großzügigen finanziellen Mitteln ausgestattet sind, sich an die Obergrenze der Wahlwerbungsausgaben halten[,] sofern sie nicht den Nachteil in Kauf nehmen wollen, bei Überschreitung der Obergrenze das Antragsrecht auf Gewährung einer Landesförderung zu verlieren. Es steht somit jeder Wahlpartei offen, in Zeiten der Landtagswahl, Wahlwerbungsausgaben aufzuwenden, die die maximale Obergrenze für Wahlwerbungsausgaben überschreiten, mit der daraus resultierenden Rechtsfolge, dass im Falle der Überschreitung der landesgesetzlich zulässigen Obergrenze das Antragsrecht der im Landtag vertretenen Partei für die Gewährung der Parteienförderung für die Dauer von einem Kalenderjahr verloren geht. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Landesgesetzgeber aus kompetenzrechtlichen Gründen vom Geldbußensystem der bundesrechtlichen Regelung bei Überschreitung der Höchstbetragsgrenze betreffend die Wahlwerbungsausgaben der Bundesparteien Abstand genommen hat (siehe §10 Abs8 PartG 2012) und stattdessen (lediglich) den Verlust des Antragsrechts auf Gewährung einer Landesförderung, als Rechtsfolge vorsieht.

[…]

Unter dem Aspekt der Verletzung des Legalitätsprinzips wird von der Einschrei-terin in erster Linie Kritik daran geübt, dass die Bestimmung des §5 Abs4 K-PFG aufgrund ihrer unklaren Formulierung (in Bezug auf die Verpflichtungsnorm) verfassungsrechtlich bedenklich erscheine. Aus der Sicht der belangten Behörde wird jedoch im Wesentlichen die Meinung vertreten, dass der Landesgesetzgeber durch die Regelung der Wahlkampfkostenbeschränkung seine Verpflichtung einer inhaltlich hinreichenden Determinierung des Verwaltungshandelns und gleichzeitig die damit verbundene Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit des behördlichen Handelns durchaus erfüllt hat.

Aus den Bestimmungen des §5 ff des Kärntner Parteienförderungsgesetzes (K-PFG, zuletzt geändert durch LGBl Nr 27/2013) kann aus der Sicht der Behörde zweifelsfrei eine zweifache kumulative Verpflichtung der Wahlpartei abgeleitet werden. Zum einen wurde in §5 Abs1 K-PFG die Festlegung von ziffernmäßigen Beschränkungen der Wahlpartei sowie der einzelnen Wahlwerber deshalb getroffen, damit diese Grenzen auch tatsächlich durch die wahlwerbenden Parteien sowie die Wahlwerber befolgt werden[,] und wollte darüber hinaus wohl auch der Landesgesetzgeber ein diesbezügliches gesetzeswidriges Verhalten unter eine besondere Rechtsfolge gestellt wissen. Nicht zuletzt ist aus dem Sinn und Zweck des Regelungskomplexes ('Verpflichtung für Wahlzeiten') diese Absicht eindeutig erkennbar."

II. Rechtslage

Die wesentlichen Bestimmungen des K-PFG, LGBl 83/1991, idF LGBl 57/2013, lauten:

"Förderung der Landtagsparteien

§1. (1) Den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine Landesförderung.

(2) Als im Landtag vertretene Partei (Landtagspartei) gilt eine politische Partei, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt hat und auf Grund dieser Wahl im Landtag vertreten ist, solange sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu ihr bekennt. Das Bekenntnis eines Mitgliedes des Landtages zu einer bestimmten Landtagspartei wird vermutet, wenn die Person einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten dieser Partei angehört.

Landesförderung

§2. (1) Die Landesförderung ist aufgrund eines jährlich zu stellenden Antrages zu gewähren. Der Antrag ist bei der Landesregierung von dem Organ der Landtagspartei einzubringen, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die erstmalige Förderung gebührt für das Jahr, in dem der Antrag auf Förderung gestellt wurde. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl im Landtag neu vertretenen Partei gilt auch dann als im Wahljahr gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.

[…]

Verpflichtung für Wahlzeiten

§5. (1) Jede Wahlpartei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Kärntner Landtag maximal 500.000 Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der Wahlpartei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 2.500 Euro für max. 36 Wahlwerber außer Betracht zu bleiben haben.

(2) Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:

    1.   Außenwerbung, insbesondere Plakate,

    2.   Postwurfsendungen und Direktwerbung,

    3.   Folder,

    4.   Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

    5.   Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien, Kinospots,

    6.   Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

    7.   Kosten des Internet-Werbeauftritts,

    8.   Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,

    9.   zusätzliche Personalkosten,

    10.  Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerber,

    11. Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.

(3) Jede Landtagspartei, die an der Wahlwerbung teilgenommen hat, hat bis längstens drei Monate nach dem Wahltag der Kärntner Landesregierung einen detaillierten und durch einen Wirtschaftsprüfer beglaubigten Bericht über deren Wahlwerbungsausgaben vorzulegen.

(4) Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch eine Landtagspartei führt zum Verlust des Antragsrechtes auf Gewährung der Landesförderung nach diesem Gesetz für die Dauer von einem Kalenderjahr.

(5) Als Wahlpartei im Sinne dieses Gesetzes gelten alle politischen Parteien oder sonstigen Gruppierungen, die einen gültigen Wahlvorschlag für die Wahl zum Kärntner Landtag eingebracht haben.

(6) Darüber hinaus sind die Landtagsparteien zur Sicherstellung der Sachlichkeit und Fairness im Wahlkampf und zur Begrenzung der Kosten eines Wahlkampfes verpflichtet, bei allen Landtagswahlen und bei allen Gemeinderatswahlen ein diesbezügliches Übereinkommen anzustreben."

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.

2. Die beschwerdeführende Partei begründet die Verfassungswidrigkeit der §5 Abs1 und 4 K-PFG zunächst damit, dass diese Bestimmungen im Widerspruch zu den Kompetenzvorschriften stünden, weil sie nicht als Bestimmungen des "Parteienförderungsrechtes", sondern vielmehr als Bestimmungen des "allgemeinen Parteienrechtes" anzusehen seien und somit ausschließlich in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fielen. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht:

2.1. Den im Kärntner Landtag vertretenen Parteien ("Landtagsparteien") gebührt gemäß §1 Abs2 K-PFG zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung, der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine (jährliche) Landesförderung (§1 Abs1 K-PFG). Die Landesförderung ist gemäß §2 K-PFG auf Grund eines jährlich zu stellenden Antrages zu gewähren.

2.1.1. §5 Abs1 K-PFG sieht vor, dass jede Wahlpartei – als solche gilt gemäß §5 Abs5 leg.cit. jede politische Partei oder sonstige Gruppierung, die einen gültigen Wahlvorschlag für die Wahl zum Kärntner Landtag eingebracht hat – für Wahlwerbung (vgl. dazu Abs2 leg.cit.) zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Kärntner Landtag höchstens einen Betrag von € 500.000,– aufwenden darf; wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der Wahlpartei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben für maximal 36 Wahlwerber
– für auf ihre Person abgestimmte Wahlwerbung – bis zu einem Betrag von jeweils € 2.500,– außer Betracht zu bleiben haben. Gemäß §5 Abs3 K-PFG hat jede Landtagspartei, die an der Wahlwerbung teilgenommen hat, einen detaillierten und durch einen Wirtschaftsprüfer beglaubigten Bericht über deren Wahlwerbungsausgaben vorzulegen. Die Nichteinhaltung "dieser Verpflichtung" führt gemäß §5 Abs4 K-PFG zum Verlust des Antragsrechtes auf Gewährung der Landesförderung für die Dauer von einem Kalenderjahr.

2.1.2. Aus der Zusammenschau der im §5 K-PFG enthaltenen Regelungen ergibt sich für den Verfassungsgerichtshof, dass ein Antragsrecht auf Parteienförderung nur dann besteht, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Zum einen darf die von einer politischen Partei unterstützte Wahlpartei für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag nicht mehr als € 500.000,– zuzüglich der Wahlwerbungsausgaben für maximal 36 Wahlwerber in der Höhe von € 90.000,– aufgewendet haben, zum anderen muss dies auch in einem durch einen Wirtschaftsprüfer beglaubigten Bericht, der der Landesregierung vorzulegen ist, bestätigt werden. Werden mehr als die erwähnten Ausgaben für die Wahlwerbung getätigt oder wird der beglaubigte Bericht nicht vorgelegt, besteht für die Dauer von einem Jahr kein Antragsrecht auf eine Parteienförderung. Im Unterschied zu §10 Abs8 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl I 56 idF BGBl I 84/2013, wonach bei Überschreitung des Höchstbetrages für Wahlwerbungsausgaben iSd §4 PartG Geldbußen zu verhängen sind, sieht §5 K-PFG lediglich Bedingungen für den Erhalt einer Parteienförderung – und keine vergleichbaren Sanktionen für den Fall der Überschreitung der Höchstgrenze – vor. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei §5 Abs1 und 3 K-PFG daher um eine unter dem Gesichtspunkt (zur kompetenzrechtlichen Zulässigkeit, ein und denselben Sachverhalt nach verschiedenen Gesichtspunkten zu regeln, vgl. zB VfSlg 4348/1963, 7516/1975, 8195/1977, 11.860/1988) der Parteienförderung festgelegte Bedingung, deren Nichtentsprechung (bloß) den Verlust des Antragsrechtes der im Landtag vertretenen Partei für die Gewährung der Parteienförderung für die Dauer eines Kalenderjahres zur Folge hat. Dass die Festlegung der Wahlwerbungsausgabenbeschränkung unter dem Gesichtspunkt der Parteienförderung erfolgen kann, zeigen auch die Gesetzesmaterialien zur (nicht mehr in Kraft stehenden) insoweit vergleichbaren Regelung der Wahlwerbungskosten politischer Parteien bei der Nationalratswahl in Art3 §5 PartG idF BGBl 404/1975, wonach "Zuwendungen aus Mitteln der öffentlichen Hand zu den Aufwendungen der politischen Parteien für ihre Öffentlichkeitsarbeit nur dann gerechtfertigt sind, wenn gleichzeitig deren Ausgaben für Wahlkampfkosten begrenzt werden" (vgl. IA 158/A 13. GP, 5 f.).

2.1.3. Diesem Ergebnis steht auch die Tatsache nicht entgegen, dass §5 Abs1 K-PFG ausdrücklich die "Wahlpartei" als Adressat dieser Verpflichtung vorsieht: Wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, besteht nämlich zwischen politischer Partei und Wahlpartei eine verfassungsrechtliche vorgegebene Korrelation (vgl. zB VfSlg 14.803/1997), welche §5 Abs1 und 5 zum Ausdruck bringen. Im vorliegenden Fall kam der Einsatz von Wahlwerbemitteln zwar primär der Wahlpartei zugute, doch geht §5 K-PFG von der finanziellen Belastung durch die Kosten der Wahlwerbung der an der Wahl mittels einer Wahlpartei teilnehmenden bzw. eine Wahlpartei unterstützenden politischen Partei aus und sieht u.a. für diesen Zweck eine Förderung der politischen Partei vor.

2.1.4. Mit der Verfassungsbestimmung des §3 PartG ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass die Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden die Tätigkeit politischer Parteien finanziell fördern können. Die Länder sind daher jedenfalls dazu kompetent, im Rahmen dieser Bestimmung hoheitliche Regelungen über die Förderung von im Landtag vertretenen politischen Parteien zu erlassen (vgl. dazu Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien – Recht und Finanzierung, 2013, 66; Bußjäger, Rechtsfragen zum neuen Parteienrecht, ÖJZ2013, 643 [646]). Aus §3 letzter Satz PartG ergibt sich implizit, dass der Landesgesetzgeber zuständig ist, besondere Bedingungen für die Gewährung der Parteienförderung auf Landesebene zu regeln, wobei ihm – abgesehen von den in §3 PartG selbst enthaltenen Voraussetzungen – derselbe Spielraum wie dem Bundesgesetzgeber zukommt. Der Landesgesetzgeber ist folglich auf Grund des §3 letzter Satz PartG berechtigt, besondere Bedingungen – wie im vorliegenden Fall die Festlegung einer Obergrenze für Wahlwerbungsausgaben – für die Gewährung der Parteienförderung auf Landesebene zu normieren (vgl. dazu auch Erläut. zur RV zum PartG, 1844 BlgNR 24. GP, 4).

2.2. Den kompetenzrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei kann daher nicht gefolgt werden.

3. Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde vorbringt, dass die Bestimmung des §5 Abs1 K-PFG die Tätigkeit politischer Parteien beschränke und somit gegen die Verfassungsbestimmung des §1 Abs3 PartG – wonach die Tätigkeit politischer Parteien keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden darf – verstoße, ist ihr entgegenzuhalten, dass vorliegend jedenfalls von keiner Beschränkung einer politischen Partei in Ausübung ihrer Tätigkeiten gesprochen werden kann. Die Bestimmung sieht (bloß)
– wie unter Punkt III.2.1.2 ausgeführt – Bedingungen für den Erhalt einer auf Antrag einer Partei zu gewährenden Landesförderung vor.

4. Die beschwerdeführende Partei behauptet weiters, dass §5 Abs1 K-PFG gegen den in der Verfassungsbestimmung §1 Abs1 PartG verankerten Grundsatz der Parteienvielfalt sowie gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl (vgl. Art26, 95 und 117 Abs2 B-VG, Art8 StV Wien sowie Art3 1. ZPEMRK) verstoße. Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben offenkundig darauf angelegt sei, politische Konkurrenz durch neue Parteien fernzuhalten, und diese Schlechterstellung neuer Parteien unverhältnismäßig erscheine. Darüber hinaus sei "eine – im Hinblick auf bisherige Praxis und Erfahrungen – derart niedrige Schwelle an maximalen Wahlwerbungsausgaben" mit dem Sachlichkeitsgebot (Art7 B-VG) unvereinbar.

4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus §1 Abs1 und 2 PartG, die ein Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien enthalten und als deren Aufgabe im Besonderen die Mitwirkung an der politischen Willensbildung nennen, in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip, wie es als Baugesetz der Bundesverfassung in Art1 B-VG verankert ist, abgeleitet, dass der Gesetzgeber die Chancengleichheit politischer Parteien auch hinsichtlich der staatlichen Parteienfinanzierung zu wahren hat (vgl. VfSlg 14.803/1997, 18.603/2008). Wie der Verfassungsgerichtshof dazu ausgeführt hat, besteht für den einfachen Gesetzgeber zwar keine Verpflichtung, die Wahlwerbung politischer Parteien zu fördern; es liegt vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und – zutreffendenfalls – wie er sie im Einzelnen gestaltet (vgl. VfSlg 11.944/1989, 14.803/1997, 18.603/2008, 18.883/2009); auch die Gestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind von diesem Gestaltungsspielraum erfasst (vgl. VfSlg 19.261/2010).

4.2. Zum Grundsatz der Freiheit der Wahl hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass jener nicht nur dann verletzt wird, wenn die Wahlwerbung sinnwidrig beschränkt wird, sondern auch dadurch, wenn seitens der öffentlichen Hand wirtschaftliche Mittel in einer Weise eingesetzt werden, dass eine oder einzelne wahlwerbende Parteien gegenüber den anderen durch die öffentliche Hand bei der Wahlwerbung wirtschaftlich begünstigt oder benachteiligt werden (vgl. VfSlg 4527/1963, 14.803/1997, 18.603/2008).

4.3. Die Förderungsmittel des K-PFG gebühren den im Landtag vertretenen Parteien zur Erfüllung ihrer Aufgaben, im Besonderen für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Bedeckung des hierfür erforderlichen und personellen und sachlichen Aufwandes (vgl. §1 K-PFG). Zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung zählt insbesondere – aber nicht nur – die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern (vgl. §1 Abs2 PartG). Sinn und Zweck der Parteienförderung ist es, die politische Tätigkeit einer Partei in einer Weise zu fördern, die es ihr erlaubt, ihrer politischen Tätigkeit insgesamt und nachhaltig nachzukommen. Es ist daher grundsätzlich nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die Gewährung einer Förderung davon abhängig macht, dass eine politische Partei in der relativ kurzen Zeit vom Stichtag der Wahl bis zum Wahltag die – per se nicht unverhältnismäßig niedrige – Grenze von € 500.000,– an finanziellen Mitteln für den Wahlkampf nicht überschreitet. In diesem Sinn halten auch die Gesetzesmaterialien zur (nicht mehr in Kraft stehenden) Regelung der Wahlwerbungskosten politischer Parteien bei der Nationalratswahl in Art3 §5 PartG idF BGBl 404/1975 fest, dass "Zuwendungen aus Mitteln der öffentlichen Hand zu den Aufwendungen der politischen Parteien für ihre Öffentlichkeitsarbeit nur dann gerechtfertigt sind, wenn gleichzeitig deren Ausgaben für Wahlkampfkosten begrenzt werden" (vgl. dazu auch IA 158/A 13. GP, 5 f.).

4.3.1. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Vergabe finanzieller Mittel der öffentlichen Hand an politische Parteien eine wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme der politischen Parteien – durch Unterstützung von Wahlparteien – an Wahlen und damit für die mit dem Verfassungsgrundsatz der Freiheit der Wahl – nicht bloß theoretisch verheißene, sondern auch – faktisch ermöglichte Chancengleichheit dieser Parteien darstellt (vgl. zB VfSlg 18.603/2008). Diesem grundsätzlichen Zweck steht jedoch eine Regelung nicht entgegen, die als Bedingung für die Gewährung einer solchen Parteienförderung die ziffernmäßige Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben vorsieht, weil die Parteienförderung nicht nur für den Zweck der Teilnahme an Wahlen, sondern auch für andere Zwecke gewährt wird (vgl. Punkt III.4.3.). Die vorliegende Bestimmung des §5 K-PFG trifft im Übrigen alle Wahlparteien gleichermaßen; es werden daher auch keine wahlwerbenden Parteien spezifisch begünstigt.

4.3.2. Ferner bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass das zulässige Höchstausmaß der Wahlwerbungsausgaben mit dem "Sachlichkeitsgebot" unvereinbar sei.

4.3.2.1. Soweit die Beschwerde damit die unterschiedliche Höhe der zulässigen Wahlwerbungsausgaben im Bund und in anderen Ländern rügt, ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen kann, dass die in Rede stehende Bedingung für den Erhalt der Parteienförderung im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Regelungen im Vergleich zu jener des Bundesgesetzgebers oder anderer Landesgesetzgeber unsachlich wäre, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander ausschließt, seien es die Regelungen verschiedener Landesgesetzgeber (vgl. zB VfSlg 14.783/1997, 19.202/2010) oder die Regelungen des Bundesgesetzgebers einerseits und eines Landesgesetzgebers andererseits (vgl. zB VfSlg 14.846/1997).

4.3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, dass die in §5 Abs1 K-PFG festgesetzte Höhe für sich allein betrachtet unsachlich wäre:

Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Voraussetzungen für das Gewähren einer Förderung festzulegen (vgl. VfSlg 19.261/2010). Wie aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Sitzungsprotokoll 30. GP, 54. Sitzung des Kärntner Landtages, 5721) hervorgeht, orientierte sich der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Höhe der in §5 Abs1 K-PFG festgelegten Grenze der Wahlwerbungsausgaben an der Wahlwerbungsausgabengrenze der Bundesregelung; der im K-PFG geregelte Betrag von € 500.000,– zuzüglich der Wahlwerbungsausgaben für maximal 36 Wahlwerber in der Höhe von € 90.000,– entspricht – gemessen am Verhältnis der Anzahl der Wahlberechtigten – dem in §4 PartG festgelegten Betrag von € 7.000.000,–. Dieser Betrag knüpft an die zum Nationalratswahlkampf 2006 abgegebenen Angaben der Parteien an, maximal sieben Millionen Euro während des Wahlkampfes ausgeben zu wollen. Der im K-PFG festgelegte Betrag von € 500.000,– ist auch nicht derart niedrig bestimmt, dass ein geeigneter Wahlkampf nur mehr dann geführt werden könnte, wenn gleichzeitig auf die Parteienförderung verzichtet werden würde. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Parteienförderung durch diese betragsmäßige Anknüpfung bei der Voraussetzung für die Gewährung einer Parteienförderung seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte.

4.4. Die Beschwerde behauptet ferner die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art10 Abs1 EMRK. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass die Beschränkung von Wahlwerbungsausgaben durchaus im öffentlichen Interesse gelegen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei, im vorliegenden Fall auf Grund der "zu niedrige[n] Schwelle […] aber jedenfalls unverhältnismäßig und unzulässig" sei.

4.4.1. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art10 Abs2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.

4.4.2. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles greift die ziffernmäßige Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben als Bedingung für den Erhalt der Parteienförderung, wie sie §5 Abs1 K-PFG vorsieht, nicht in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Meinungsäußerungsfreiheit ein. Ein Eingriff kann nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 19. Februar 1998 (GK), Fall Bowman, Appl. 24839/94, NL 1998, 56 (Z33), in der Begrenzung zulässiger Ausgaben für Publikationen in Wahlkampfzeiten bestehen, wenn diese die Publikation von Meinungen verhindert. Von einer derartigen umfassenden Verhinderung der Publikationsfreiheit oder einem generellen Verbot politischer Werbung (vgl. zum Verbot politischer Werbung im Fernsehen EGMR 11.12.2008, Fall TV Vest As & Rogaland Pensjonistparti, Appl. 21132/05, NVwZ2010, 241 [Z70 ff.]) kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein. §5 K-PFG regelt als Bedingung für den Erhalt einer Landesparteienförderung die Einhaltung der Beschränkungen der Wahlwerbungsausgaben zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag; die Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben stellt bloß eine Anforderung für den Erhalt der Förderung dar und es ist der beschwerdeführenden Partei nach wie vor ohne Beschränkung möglich, ihre politische Meinung im Rahmen der Teilnahme an einer Wahl in jeder Art und Weise kundzutun. Alleine der – wie in §5 K-PFG vorgesehene – Verlust einer Parteienförderung bei einer betragsmäßigen Überschreitung der gesetzlich bestimmten Grenze für Wahlwerbungsausgaben kann nicht in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung eingreifen.

4.5. Die beschwerdeführende Partei macht schließlich weiters geltend, dass der angefochtene Bescheid gegen Art18 B-VG verstoße. So führt sie in ihrer Beschwerde aus, dass §5 Abs4 K-PFG unklar formuliert und nicht festzustellen sei, ob sich die Wortfolge "diese Verpflichtung" auf §5 Abs3 K-PFG – der die Vorlage eines durch einen Wirtschaftsprüfer beglaubigten Berichtes über die Wahlwerbungskostenausgaben vorsieht – oder auch auf §5 Abs1 K-PFG beziehe.

4.5.1. Das im Art18 Abs1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist.

4.5.2. In §5 Abs1 K-PFG ist eine ziffernmäßige Beschränkung der Wahlwerbungsausgeben festgelegt, welche im Falle einer Beantragung der Förderung tatsächlich von den wahlwerbenden Parteien sowie den Wahlwerbern zu befolgen ist. Andererseits geht aus §5 Abs3 K-PFG hervor, dass jede Landtagspartei über deren Wahlwerbungsausgaben einen beglaubigten Bericht von einem Wirtschaftsprüfer vorzulegen hat. Diese beiden Bedingungen stellen jene einheitliche Verpflichtung – die Einhaltung der ziffernmäßigen Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben und die Vorlage eines Berichtes – dar, auf die §5 Abs4 K-PFG Bezug nimmt (vgl. Punkt III.2.1.2). Nicht zuletzt ist durch den Regelungsgegenstand des gesamten §5 K-PFG mit der Überschrift "Verpflichtung für Wahlzeiten" unmissverständlich erkennbar, dass sich die Bestimmung des §5 Abs4 K-PFG nur auf die gesamte Bestimmung des §5 K-PFG bezieht und nicht nur, wie die beschwerdeführende Partei vermeint, auf Abs3 des §5 K-PFG.

5. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die beschwerdeführende Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

6. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

6.1. Keiner dieser Mängel liegt hier jedoch vor:

6.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

6.3. Auch finden sich keinerlei Hinweise dafür, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Erwägungen geleitet worden wäre: Die Kärntner Landesregierung ging sichtlich auf alle maßgebenden Einzelheiten der Rechtssache ein, wie dies die vorgelegten Akten und die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides zeigen.

6.4. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wurde nicht behauptet und kam auch im Beschwerdeverfahren nicht hervor.

6.5. Die Beschwerde ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als unbegründet abzuweisen.

IV. Ergebnis

Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Parteienförderung, Partei politische, Landtag, Wahlwerbung, Kompetenz Bund - Länder, Grundprinzipien der Verfassung, demokratisches Grundprinzip, Wahlen, Wahlrecht freies, Bundesstaatsprinzip, Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1302.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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