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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §27;Rechtssatz
Unter "gewichtigen" Nachteilen iSd § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB sind solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt (zB: die Verpflichtung zu hohen Schadenersatzleistungen, der Verlust des Arbeitsplatzes oder Amtes, einer Berufs- oder Gewerbeberechtigung, der Befugnis zum Lenken eines Kraftfahrzeuges). Die von einem Gericht verhängte Strafe ist keine der in § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB angesprochenen "Folgen". Dies ergibt sich schon daraus, dass strengere gerichtliche Strafen, die die in § 27 StGB genannten Höhen übersteigen, de lege zum Amtsverlust führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090179.X03Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014