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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §121 Abs2;Rechtssatz
§ 121 Abs 2 BDG 1979 verbietet nicht, dass auf das der disziplinären Bestrafung zugrunde liegende Verhalten auch nach Ablauf der in § 121 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zeit zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur des Täters sowohl im Hinblick darauf, ob der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB vorliegt (vgl. E 27. Jänner 2011, 2010/09/0243) als auch zur Beurteilung, ob für den Täter die Prognose erstellt werden kann, er werde sich in Zukunft wohl verhalten, Bedacht genommen werden darf.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090179.X02Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014