RS Vwgh 2014/3/19 2013/09/0109

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a Abs1;
B-VG Art8;

Rechtssatz

Gemäß § 39a Abs. 1 erster Satz AVG ist "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen". Hiebei kommt es darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung gewährleistet ist nicht jedoch darauf, dass der Dolmetscher oder die Dolmetscherin in die Liste der gerichtlich eingetragenen Dolmetscherinnen eingetragen ist (vgl. E 21. Dezember 1995, 94/18/1100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090109.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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