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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §39a Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 39a Abs. 1 erster Satz AVG ist "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen". Hiebei kommt es darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung gewährleistet ist nicht jedoch darauf, dass der Dolmetscher oder die Dolmetscherin in die Liste der gerichtlich eingetragenen Dolmetscherinnen eingetragen ist (vgl. E 21. Dezember 1995, 94/18/1100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090109.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014