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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/09/0155 E 16. September 2010 RS 1(hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Der VwGH hat es als ausreichend angesehen, wenn das vom Beschuldigten zu vertretende Unternehmen im Falle eines Unterlassungsdeliktes im Spruch bzw. in der Verfolgungshandlung angeführt ist (auch wenn diese Angabe ohne Anführung des Sitzes des Unternehmens erfolgt), wenn mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 25. November 2004, 2003/03/0162). (Hier: Im Hinblick auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente und die Nennung der aktuellen Adresse der Gewerbeanmeldung nach dem Namen des Bf im Kopf der Verfolgungshandlung in Verbindung mit der Wortfolge "Sie als Arbeitgeber" muss angenommen werden, dass - auch wenn in dem der Überschrift "Aufforderung zur Rechtfertigung" folgenden Tatvorwurf weder der Name des Bf noch der Sitz seines Einzelunternehmens angeführt ist - kein Zweifel übrig bleibt, auf welche konkreten Tatvorwürfe jeweils abgestellt wird.)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090100.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014