RS Vwgh 2014/3/19 2013/09/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28;
VStG §27 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0155 E 16. September 2010 RS 1(hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat es als ausreichend angesehen, wenn das vom Beschuldigten zu vertretende Unternehmen im Falle eines Unterlassungsdeliktes im Spruch bzw. in der Verfolgungshandlung angeführt ist (auch wenn diese Angabe ohne Anführung des Sitzes des Unternehmens erfolgt), wenn mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 25. November 2004, 2003/03/0162). (Hier: Im Hinblick auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente und die Nennung der aktuellen Adresse der Gewerbeanmeldung nach dem Namen des Bf im Kopf der Verfolgungshandlung in Verbindung mit der Wortfolge "Sie als Arbeitgeber" muss angenommen werden, dass - auch wenn in dem der Überschrift "Aufforderung zur Rechtfertigung" folgenden Tatvorwurf weder der Name des Bf noch der Sitz seines Einzelunternehmens angeführt ist - kein Zweifel übrig bleibt, auf welche konkreten Tatvorwürfe jeweils abgestellt wird.)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090100.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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