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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §29 Abs1;Rechtssatz
Bei der in § 51 Abs. 3 SchUG 1986 normierten Aufsichtspflicht des Lehrers handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche und dienstrechtliche Pflicht. Ihr Ausmaß und ihre Intensität richten sich nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler. Zustimmungserklärungen von Obsorgeberechtigten wie etwa, dass die Kinder unbeaufsichtigt mit dem Fahrrad von der Schule in das Schwimmbad gelangen dürfen, sowie dazu, dass sie nach dem Schwimmunterricht von diesem nach Hause entlassen werden dürfen, entbinden die Lehrerin/den Lehrer nicht von ihrer Aufsichtspflicht und der Pflicht zur selbständigen Beurteilung vom notwendigen Umfang und der erforderlichen Intensität der Aufsichtsmaßnahmen und können nur als Indiz dafür sprechen, dass die betreffende Vorgangsweise nach Auffassung der Obsorgeberechtigten dem Alter und der Reife der Kinder entspricht. Zustimmungserklärungen von Obsorgeberechtigten können jedenfalls an der gesetzlichen Vorschrift des § 65 Abs. 1 StVO 1960 nichts ändern, wonach auf öffentlichen Verkehrsflächen die Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) mindestens zwölf Jahre alt sein müssen und Kinder unter zwölf Jahren ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken dürfen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090040.X06Im RIS seit
10.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017