RS Vwgh 2014/3/19 2013/09/0040

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer
70/06 Schulunterricht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

LDG 1984 §29 Abs1;
SchUG 1986 §51 Abs3;
StVO 1960 §65 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der in § 51 Abs. 3 SchUG 1986 normierten Aufsichtspflicht des Lehrers handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche und dienstrechtliche Pflicht. Ihr Ausmaß und ihre Intensität richten sich nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler. Zustimmungserklärungen von Obsorgeberechtigten wie etwa, dass die Kinder unbeaufsichtigt mit dem Fahrrad von der Schule in das Schwimmbad gelangen dürfen, sowie dazu, dass sie nach dem Schwimmunterricht von diesem nach Hause entlassen werden dürfen, entbinden die Lehrerin/den Lehrer nicht von ihrer Aufsichtspflicht und der Pflicht zur selbständigen Beurteilung vom notwendigen Umfang und der erforderlichen Intensität der Aufsichtsmaßnahmen und können nur als Indiz dafür sprechen, dass die betreffende Vorgangsweise nach Auffassung der Obsorgeberechtigten dem Alter und der Reife der Kinder entspricht. Zustimmungserklärungen von Obsorgeberechtigten können jedenfalls an der gesetzlichen Vorschrift des § 65 Abs. 1 StVO 1960 nichts ändern, wonach auf öffentlichen Verkehrsflächen die Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) mindestens zwölf Jahre alt sein müssen und Kinder unter zwölf Jahren ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken dürfen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090040.X06

Im RIS seit

10.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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