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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
HDG 2002 §62 Abs3 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 44a Z 1 VStG 1991 gehört zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat neben der Umschreibung der Tathandlung und der Anführung des Tatortes auch die Angabe der Tatzeit (Hinweis E 19. Juni 1990, 89/04/0246; E 8. August 2008, 2006/09/0145; E 16. Juni 2000, 96/21/0737). Diese Erfordernisse hinsichtlich der Konkretisierung gelten auch in Disziplinarverfahren nach dem HDG 2002, zumal auch nach § 62 Abs. 3 Z. 1 HDG 2002 der Spruch des Disziplinarerkenntnis die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Fehlt im Spruch völlig die Angabe der Tatzeit, sodass in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise konkretisiert ist, für welches Verhalten der Beschuldigte bestraft wurde, so verstößt die Behörde gegen § 44a Z 1 VStG und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vgl. E 15. Dezember 1993, 91/19/0334).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortBesondere Rechtsgebiete"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090030.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014