RS Vwgh 2014/3/19 2013/09/0030

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 2002 §62 Abs3 Z1;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 44a Z 1 VStG 1991 gehört zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat neben der Umschreibung der Tathandlung und der Anführung des Tatortes auch die Angabe der Tatzeit (Hinweis E 19. Juni 1990, 89/04/0246; E 8. August 2008, 2006/09/0145; E 16. Juni 2000, 96/21/0737). Diese Erfordernisse hinsichtlich der Konkretisierung gelten auch in Disziplinarverfahren nach dem HDG 2002, zumal auch nach § 62 Abs. 3 Z. 1 HDG 2002 der Spruch des Disziplinarerkenntnis die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Fehlt im Spruch völlig die Angabe der Tatzeit, sodass in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise konkretisiert ist, für welches Verhalten der Beschuldigte bestraft wurde, so verstößt die Behörde gegen § 44a Z 1 VStG und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vgl. E 15. Dezember 1993, 91/19/0334).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortBesondere Rechtsgebiete"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090030.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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