RS Vwgh 2014/3/19 2013/09/0029

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs3;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Beamte hat über längere Zeit hinweg die Buchhaltung in zwei Unternehmen geführt und Bilanzen erstellt. Er war durch diese Tätigkeiten in nur unerheblichem zeitlichen Ausmaß belastet, nur etwa eine Stunde pro Monat. Diese Tätigkeit erfolgte nicht erwerbsmäßig und im Rahmen familiärer und freundschaftlicher Beziehungen. Eine Überschneidung mit den dienstlichen Aufgaben des Beamten wurde nicht festgestellt. Eine Gefahr dahingehend, dass gegenüber der Finanzverwaltung die Erwartung erweckt worden wäre, die beiden Unternehmen würden angesichts des Umstandes, dass sie von einem Beamten der Finanzverwaltung betreut wurden, von dieser im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen vorteilhafter behandelt, wurde nicht festgestellt. Daher hat die belBeh nicht ausreichend konkret dargelegt, weshalb durch die Tätigkeit des Beamten wesentliche Interessen des Dienstes iSd § 56 Abs. 2 dritter Fall BDG 1979 gefährdet waren. Dasselbe trifft auch für den Vorwurf, seinem Verwandten bei der Formulierung der Begründung von dessen Berufung gegen einen Einkommenssteuer- und Umsatzsteuerbescheid behilflich gewesen zu sein, zu. Dieses Verhalten ist nicht geeignet, wesentliche dienstliche Interessen iSd § 56 Abs. 2 BDG 1979 zu gefährden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090029.X06

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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