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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Der Beamte hat über längere Zeit hinweg die Buchhaltung in zwei Unternehmen geführt und Bilanzen erstellt. Er war durch diese Tätigkeiten in nur unerheblichem zeitlichen Ausmaß belastet, nur etwa eine Stunde pro Monat. Diese Tätigkeit erfolgte nicht erwerbsmäßig und im Rahmen familiärer und freundschaftlicher Beziehungen. Eine Überschneidung mit den dienstlichen Aufgaben des Beamten wurde nicht festgestellt. Eine Gefahr dahingehend, dass gegenüber der Finanzverwaltung die Erwartung erweckt worden wäre, die beiden Unternehmen würden angesichts des Umstandes, dass sie von einem Beamten der Finanzverwaltung betreut wurden, von dieser im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen vorteilhafter behandelt, wurde nicht festgestellt. Daher hat die belBeh nicht ausreichend konkret dargelegt, weshalb durch die Tätigkeit des Beamten wesentliche Interessen des Dienstes iSd § 56 Abs. 2 dritter Fall BDG 1979 gefährdet waren. Dasselbe trifft auch für den Vorwurf, seinem Verwandten bei der Formulierung der Begründung von dessen Berufung gegen einen Einkommenssteuer- und Umsatzsteuerbescheid behilflich gewesen zu sein, zu. Dieses Verhalten ist nicht geeignet, wesentliche dienstliche Interessen iSd § 56 Abs. 2 BDG 1979 zu gefährden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090029.X06Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015