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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Erfolgen die Nebenbeschäftigungen nicht erwerbsmäßig und unentgeltlich, so mindert dies, wie schon aus der Meldepflicht nur für erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 hervorgeht, den möglichen Unwert einer nicht auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung. Erfolgt eine Nebenbeschäftigung nicht erwerbsmäßig, so kann daher nur mit geringerer Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass eine solche Nebenbeschäftigung wesentliche Interessen des Dienstes iSd § 56 Abs. 2 BDG 1979 gefährdet. Die gelegentliche Erteilung von unentgeltlichem Rat und Hilfestellungen sowie Hilfestellungen im Rahmen von freundschaftlichen und familiären Beziehungen werden daher nicht ohne Weiteres einen Anlass für die Annahme geben, dadurch wären wesentliche Interessen des Dienstes iSd § 56 Abs. 2 BDG 1979 gefährdet. Gegen die Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen durch eine Nebenbeschäftigung wird auch sprechen, wenn es sich um Leistungen im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht handelt (vgl. Entscheidungen OGH 13. Februar 1997, 8 ObS 2/97; 19. Juli 2002, 10 ObS 196/02z; E 14. März 2001, 95/08/0091; E 22. Oktober 2003, 2001/09/0135) hinsichtlich derer etwa auch die Dienstnehmereigenschaft oder ein Anspruch auf ein Entgelt verneint wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090029.X05Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015