Index
E1ENorm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2014/0002 26. November 2015 * EuGH-Zahl: C-166/14 * EuGH-Entscheidung:EuGH 62014CJ0166 B 26. November 2015 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2015/04/0004 E 16. März 2016 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2015/04/0005 E 16. März 2016Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist das Unionsrecht - insbesondere die allgemeinen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge -
dahin auszulegen, dass es einer nationalen Rechtslage entgegensteht, nach der ein Antrag auf Feststellung eines vergaberechtlichen Verstoßes binnen sechs Monaten nach Vertragsschluss gestellt werden muss, wenn die Feststellung eines vergaberechtlichen Verstoßes nicht nur Voraussetzung für die Nichtigerklärung des Vertrages, sondern auch für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist?
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011040121.X01Im RIS seit
30.04.2014Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017