RS Vfgh 2014/3/12 B258/2013

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Veröffentlicht am 12.03.2014
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
UniversitätsG 2002 §143 Abs30
Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien §29a, §29b

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verpflichtung zur Leistung eines Studienbeitrags für das Wintersemester 2012/13 wegen objektiver Willkür infolge rückwirkender Änderung der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien

Rechtssatz

Aufhebung des §143 Abs30 Satz 3 UniversitätsG 2002 (UG 2002) mit E v 29.06.2013, G35/2013 ua, V32/2013 ua; Hinweis im E v 23.09.2013, G35/2013 ua, V32/2013 ua, "dass [...] die Gründe, die [...] zur Aufhebung der Satzungsregelungen der Universitäten Wien, Linz, Graz, Innsbruck und der Technischen Universität Graz geführt haben, auch auf die in der aufgehobenen Gesetzesbestimmung des §143 Abs30 Satz 3 UG 2002 verwiesenen Satzungsbestimmungen [...] der Wirtschaftsuniversität Wien [...] zutreffen dürften" und es den zuständigen Organen frei stehe, "diese Satzungsbestimmungen aufzuheben und daran anknüpfend weitere Veranlassungen im Hinblick auf die für das Wintersemester 2012/13 eingehobenen Studienbeiträge zu treffen."

In weiterer Folge Übermittlung einer im Mitteilungsblatt vom 11.12.2013 veröffentlichten Änderung der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien, wonach "§§29a und 29b entfallen (rückwirkend aufgehoben für den Zeitraum 17.05.2012 bis 12.01.2013)."

Gemessen an der neuen, rückwirkend hergestellten Rechtslage mangelt es dem angefochtenen Bescheid an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Der belangten Behörde ist die sonach gegebene Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides zwar schon deshalb nicht vorwerfbar, weil die Aufhebung des §29a und §29b der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien rückwirkend in Kraft getreten ist. Dessen ungeachtet obliegt es dem VfGH, den durch die rückwirkende Satzungsänderung eingetretenen, objektiver Willkür gleichzuhaltenden Widerspruch des angefochtenen Bescheides zur maßgeblichen Rechtslage aufzugreifen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen, Rückwirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B258.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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