Norm
StPO §106Rechtssatz
Aus der Behauptung, einem Privatbeteiligten sei zu Unrecht uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt und seien dabei auch personenbezogene Daten des Beschuldigten weitergegeben worden, kann keine Verletzung eines subjektiven Rechtes iSd § 106 Abs 1 StPO abgeleitet werden.
Das Begehren, die Staatsanwaltschaft wolle die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, dass hinkünftig Akteneinsicht nur noch im gesetzlichen Ausmaß, respektive in Entsprechung des Erlasses des BMJ vom 14. Dezember 2007, gewährt werde, entspricht nicht den Voraussetzungen des § 106 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2014:RL0000145Im RIS seit
29.04.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014