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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;Norm
AVG §59 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des F U in Salzburg, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Allgemeinen Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. August 2013, Zl. MD/00/70448/2011/011 (ABK/17/2011), betreffend Baumschutz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Z. 3 iVm. § 3 Abs. 1 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 die Bewilligung für die Entfernung eines Nussbaumes auf einem bestimmt bezeichneten Grundstück mit der Maßgabe erteilt, dass auf diesem Grundstück eine Ersatzpflanzung mit einem heimischen mit einem Stammumfang von mindestens 40/45 cm (gemessen in einem Meter Höhe) vorzunehmen sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 die Entfernung des gegenständlichen Nussbaumes auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft beantragt. Dabei habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, als Ersatz wieder einen Nussbaum zu pflanzen. Im Verfahren habe er sich jedoch gegen die Anordnung einer Ersatzpflanzung ausgesprochen, weil dadurch eine Verletzung von Nachbarrechten zu befürchten sei. Die Entfernung des gegenständlichen Nussbaumes sei bereits durchgeführt worden.
§ 3 Abs. 1 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 sehe für den Fall der Bewilligung der Entfernung von unter Schutz stehenden Bäumen die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung vor.
Im Rahmen des am 17. Juni 2013 durchgeführten Lokalaugenscheins sei vom naturschutzrechtlichen Sachverständigen ausgeführt worden, dass die Entfernung des gegenständlichen Nussbaumes nur aufgrund des (vom Beschwerdeführer vorgenommenen) völlig überzogenen Rückschnitts notwendig geworden und auf der gegenständlichen Liegenschaft ausreichend Platz für die vorgeschriebene Ersatzpflanzung sei.
Ein Nachweis gemäß § 3 Abs. 6 Salzburger Baumschutzverordnung 1992 - nämlich, dass eine Ersatzpflanzung nicht mehr notwendig sei, weil auf der Liegenschaft bereits ein entsprechender Baumbestand vorhanden sei - sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden und habe der Sachverständige auch keinerlei diesbezügliche Feststellungen getroffen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 21. November 2013, B 1018/2013-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 19. Dezember 2013, B 1018/2013-8 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In seinem über Auftrag durch den Verwaltungsgerichthof ergänzten Schriftsatz macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichthof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Voranzustellen ist, dass im gegenständlichen Verfahren der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichthof abgetreten hat und der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 VwGbk-ÜG in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen der - in Durchführung des § 11 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 ergangenen - Salzburger Baumschutzverordnung 1992 (Gemeinderatsbeschluss der Stadt Salzburg vom 19. Februar 1992, Amtsblatt Nr. 3a/1992, in der Fassung des Beschlusses vom 23. September 2009, Amtsblatt Nr. 19/2009), lauten auszugsweise:
§ 1
Schutzumfang
(1) Der Baumbestand im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg ist auf öffentlichem und privatem Grund nach folgenden Bestimmungen geschützt.
(2) Geschützt sind in ihrem Wurzel-, Stamm- und Kronbereich:
...
3. alle übrigen Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm; ...
...
(4) Der unter Schutz stehende Baumbestand ist in seinem Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich zu erhalten. Es ist daher untersagt:
1. unter Schutz stehende Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst zu entfernen;
...
§ 2
Ausnahmen und Verfahren
(1) Von den Verboten des § 1 Absatz 4 Ziffer 1, 2 und 4 sind von der Naturschutzbehörde Ausnahmen zu bewilligen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
1. Der betreffende Baum ist aufgrund seines Zustandes nicht mehr schützenswert.
2.
...
3.
Der betreffende Baum hat aufgrund seines Zustandes nur mehr eine geringe Lebenserwartung und soll durch die Neupflanzung eines geeigneten Baumes ersetzt werden.
...
6. Die Entfernung eines Baumes ist zur Erhaltung oder Entwicklung eines benachbarten Baumes erforderlich.
§ 3
Ersatzpflanzungen
(1) Wird die Entfernung von unter Schutz stehenden Bäumen bewilligt oder gilt die Bewilligung gemäß § 2 Abs. 5 als erteilt, so ist ausgenommen in den Fällen des § 2 Absatz 1 Ziffer 1 und 6 eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben. Die Behörde kann, wenn es zur Sicherung der in § 11 Absatz 1 Salzburger Naturschutzgesetz genannten Ziele erforderlich ist:
1.
Eine bestimmte Art der Ersatzbäume festlegen; oder auch
2.
bestimmte Arten von Ersatzbäumen ausschließen.
...
(6) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe ist unzulässig, wenn der Grundeigentümer, Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte nachweist, dass auf der Liegenschaft bereits ein Baumbestand vorhanden ist, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
..."
Die Beschwerde wendet sich lediglich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Ersatzpflanzung. Sie bringt im Wesentlichen vor:
Die Fällung des gegenständlichen Nussbaumes sei aus guten Gründen erfolgt. Dessen fettige Blätter hätten das Glas der Garageneinfahrt des Nachbarhauses beschmutzt und sei es zu einer Beschattung der Fenster dieses Hauses gekommen. Darüber hinaus sei der Baum morsch gewesen und habe eine Gefahr für Leib, Leben und Eigentum der Nachbarn dargestellt.
Eine Ersatzpflanzung würde dieselben Gefahren nach sich ziehen wie der gefällte Baum, weshalb dem Beschwerdeführer eine zivilrechtliche Schadenersatzverpflichtung, gegebenenfalls eine strafrechtliche Verantwortlichkeit drohe.
Ein Nussbaum in der geforderten Größe sei im Übrigen schwer erhältlich und sehr teuer.
Die angeordnete Ersatzpflanzung verletze den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht und im Gleichheitsgrundsatz. Bei verfassungskonformer Interpretation der Salzburger Baumschutzverordnung bestehe daher keine Verpflichtung zur Ersatzpflanzung.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass der entfernte Nussbaum dem § 1 Abs. 2 der auf Grund des § 11 des Salzburger Naturschutzgesetzes erlassenen Salzburger Baumschutzverordnung 1992 und seine Entfernung daher der Bewilligungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit unterlag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 99/10/0004). Die Beschwerde bestreitet auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 5. Dezember 2011 zur Ersatzpflanzung eines Nussbaumes bereit erklärt hat.
Gemäß der Bestimmung des § 3 Abs. 1 der Salzburger Baumschutzverordnung hat die Behörde - ausgenommen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z. 1 und 6 leg. cit. - im Falle der Bewilligung der Entfernung von unter Schutz stehenden Bäumen eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben.
Die belangte Behörde hat die Vorschreibung der Ersatzpflanzung im Beschwerdefall auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 3 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 gestützt. Sie ist demnach davon ausgegangen, dass der vom Beschwerdeführer zur Entfernung beantragte Nussbaum aufgrund seines Zustandes nur mehr eine geringe Lebenserwartung habe und durch die Neupflanzung eines geeigneten Baumes ersetzt werden solle.
Die Genehmigung zur Entfernung des Baumes und die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung sind in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden eine untrennbare Einheit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0278, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk. Baumschutzgesetz).
Die Beschwerde behauptet weder das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 2 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 6 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992, noch tritt sie der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer den in § 3 Abs. 6 leg. cit. vorgesehenen Nachweis nicht erbracht habe, entgegen.
Hinsichtlich der behaupteten Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ist der Beschwerdeführer auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. November 2013 zu verweisen. Die Prüfung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Art. 133 Z. 1 B-VG und Art. 144 B-VG).
Soweit sich der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf beruft, dass es die belangte Behörde in Verletzung des Art. 6 EMRK unterlassen habe, über seinen Antrag innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, so ist ihm entgegen zu halten, dass damit keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf Grund der hier gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 2013, Zl. 2012/12/0095).
Soweit die Beschwerde darüber hinaus näher genannte Verfahrensmängel geltend macht, mangelt es dem Vorbringen an der Relevanzdarlegung.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der gegenständlichen Ersatzpflanzung bestehen nach dem Gesagten somit keine Bedenken.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 27. März 2014
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100269.X00Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014