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L92004 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Oberösterreich;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Landesregierung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. Juni 2013, Zl. VwSen-560271/2/Re/Ae, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: A S in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Mitbeteiligten wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (der Behörde erster Instanz) vom 23. Juni 2009 ein subsidiäres Mindesteinkommen nach § 16 Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008, ab 1. Jänner 2009 in der Höhe von monatlich EUR 375,08 zuerkannt.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2013 hat die Behörde erster Instanz diese Leistung insofern geändert, als der Mitbeteiligten ab 17. August 2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs im Ausmaß des Mindeststandards gemäß § 13 Abs. 3a Oö. Mindestsicherungsgesetz - Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011, gewährt werde (Spruchpunkte 1. und 2). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte das ihr im Rahmen der nach dem Oö. ChG gewährten Maßnahme "Fähigkeitsorientierte Aktivität" zukommende Taschengeld einzusetzen habe (Spruchpunkt 3.). Überdies wurde die Mitbeteiligte verpflichtet, ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter geltend zu machen und der Behörde die entsprechenden Schritte bis 15. August 2013 nachzuweisen (Spruchpunkt 4.).
Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz u.a. aus, dass mit diesem Bescheid entsprechend den Übergangsbestimmungen der Novelle zum Oö. BMSG und zum Oö. ChG, LGBl. Nr. 18/2013, das der Mitbeteiligten bisher gewährte subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG in eine Leistung nach dem Oö. BMSG übergeführt werde. Die Mitbeteiligte befinde sich in einer sozialen Notlage und falle unter die Zielgruppe des § 13 Abs. 3a Oö. BMSG. Sie habe einen Unterhaltsanspruch gemäß § 231 ABGB gegen ihre Mutter, erhalte bisher jedoch keine Unterhaltsleistungen und habe den Anspruch auch nicht geltend gemacht. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen sei gemäß § 7 Oö. BMSG eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung einer Mindestsicherungsleistung.
Diesem Bescheid ist ein Berechnungsblatt angeschlossen, aus dem sich ein monatlich auszuzahlender Betrag von EUR 537,31 ergibt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2013 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) der Berufung der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 28. Mai 2013 insoweit stattgegeben, dass der Spruchpunkt 4. zu entfallen habe und die zuerkannte Leistung bis 30. August 2013 befristet werde.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es nicht zulässig sei, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches quasi als Auflage vorzuschreiben. Die Frage, ob Unterhaltsansprüche bestünden und im Rahmen der "Bemühungspflicht" gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 Oö. BMSG ausreichend verfolgt würden, habe unmittelbar Auswirkungen auf die Höhe der beantragten Mindestsicherungsleistung und müsse daher grundsätzlich vor der Entscheidung über den Antrag auf Mindestsicherung geklärt werden. Die bekämpfte Auflage sei somit nicht zulässig.
Gleichzeitig sei jedoch eine Befristung der ausgesprochenen Leistung festzusetzen gewesen, um der Behörde die Möglichkeit der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und der Mitbeteiligten die Möglichkeit zur Beibringung von Unterlagen zur Klärung der Frage zu geben, ob die Mitbeteiligte im Rahmen der Bemühungspflicht den Unterhaltsanspruch gegen ihre Mutter geltend zu machen habe.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Amtsbeschwerde der Oberösterreichischen Landesregierung hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Mit LGBl. Nr. 18/2013 wurde infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2012, V 3, 4/12, der Anspruch von Menschen mit Beeinträchtigungen auf Geldleistungen in das Regime des Oö. BMSG eingegliedert. Dies geschah u.a. durch Aufhebung von § 16 Oö. ChG betreffend das subsidiäre Mindesteinkommen und die Einfügung von § 13 Abs. 3a in das Oö. BMSG.
Nach der Übergangsbestimmung des Art. IV Abs. 3 Z. 1 dieses Landesgesetzes gelten Bescheide nach § 16 Oö. ChG als Bescheide gemäß § 13 Oö. BMSG.
Das Oberösterreichische Mindestsicherungsgesetz - Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 in der Fassung der zitierten Novelle BGBl. Nr. 18/2013, hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 2
Grundsätze für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung
(1) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration. (Individualitätsprinzip)
(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. (Rechtzeitigkeitsprinzip)
(3) Form und Umfang bedarfsorientierter Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der hilfebedürftigen Person innerhalb ihrer Familie und ihrer sonstigen sozialen Umgebung nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird. (Integrationsprinzip)
...
§ 5
Sachliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter
Mindestsicherung
Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist, dass eine Person im Sinn des § 4
1.
von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und
2.
bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).
...
§ 7 Bemühungspflicht
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.
(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:
...
3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
...
(3) Sofern Ansprüche gemäß Abs. 2 Z 3 nicht ausreichend verfolgt werden, ist - unbeschadet des § 8 Abs. 4 - die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen. § 8
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung
1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie
2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.
...
(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. § 13
Monatliche Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
...
(3a) Gesonderte Mindeststandards sind für volljährige Personen festzusetzen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 fallen.
..."
Die Oberösterreichische Landesregierung bringt in ihrer Beschwerde zunächst vor, dass die Mindestsicherungsleistung grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Hilfsbedürftigen zu bemessen sei. Unterhaltsansprüche, deren tatsächliche Einbringlichkeit in der Zukunft liege, seien dabei nicht zu berücksichtigen. Bei der in § 7 Abs. 2 Z. 3 Oö. BMSG im Rahmen der Bemühungspflicht normierten Obliegenheit, Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen, komme es ausschließlich auf das Bemühen um die Verfolgung solcher Ansprüche an. Ein nicht ausreichendes Bemühen führe gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. zu einer Reduktion der Mindestsicherungsleistung auf die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung. Daraus folge bereits aus dem Grundsatz der Rechtzeitigkeit der Hilfe, dass mit dem Zuspruch einer Leistung ergänzend auch ein Auftrag zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches im Rahmen der Bemühungspflicht erteilt werden könne.
Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei der im Rahmen der Bemühungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 Oö. BMSG von der hilfebedürftigen Person geforderten Verfolgung von (Unterhalts-)Ansprüchen gegen Dritte - sofern dies zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist - um eine Obliegenheit handelt. Werden solche Ansprüche entgegen dieser Obliegenheit nicht ausreichend verfolgt, so ist gemäß § 7 Abs. 3 Oö. BMSG anstelle der vollen Mindestsicherungsleistung lediglich die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung zu leisten. Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit kann die hilfebedürftige Person verpflichtet werden, Ansprüche gegen Dritte, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung geeignet sind, dem Mindestsicherungsträger zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Auf die Obliegenheit, Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen, kann die Behörde - allenfalls auch in der Begründung des Bescheides über die Leistungsgewährung - hinweisen, eine von der Behörde normativ anzuordnende, der Rechtskraft fähige und zwangsweise durchsetzbare Verpflichtung einer hilfebedürftigen Person zur Verfolgung von derartigen Ansprüchen gegen Dritte ist jedoch nicht vorgesehen.
Schon aus diesem Grund kann der Umstand, dass die belangte Behörde - anders als die Behörde erster Instanz - eine derartige Anordnung nicht in den Spruch ihres Bescheides aufgenommen hat, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Weiters macht die beschwerdeführende Partei geltend, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Befristung der gegenständlichen Leistung bestehe. Die von der Behörde erster Instanz in eine Mindestsicherungsleistung übergeleitete Leistung nach dem Oö. ChG sei rechtskräftig unbefristet gewährt worden. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung bis Ende August 2013 erfordere die Stellung eines neuen Antrages nach Ablauf dieser Frist, welcher ab- oder sogar zurückgewiesen werden könne. Damit würde die Rechtsposition der Mitbeteiligten erheblich verschlechtert.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Mitbeteiligten wurde ab Jänner 2009 ein subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG von monatlich EUR 375,08 zuerkannt, wobei keine Befristung dieser Leistung ausgesprochen wurde. Der Bescheid, mit dem diese Leistung zuerkannt wurde, galt gemäß Art. IV Abs. 3 Z. 1 der Novelle LGBl. Nr. 18/2013 zunächst als Bescheid über die Zuerkennung einer Mindestsicherungsleistung gemäß § 13 Oö. BMSG weiter. Mit dem Inkrafttreten der genannten Novelle (für die hier maßgeblichen Bestimmungen mit 17. August 2012) hat sich die diesen Bescheid tragende Rechtsgrundlage insofern wesentlich geändert, als die Leistung nunmehr nach dem Oö. BMSG zu bemessen war, was im Übrigen zu einer wesentlichen Erhöhung des monatlich auszuzahlenden Betrages (von EUR 375,08 auf EUR 537,31) geführt hat. Damit war die Rechtskraftwirkung des Zuerkennungsbescheides vom 23. Juni 2009 durchbrochen (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 32 ff zu § 68). Die belangte Behörde hat daher - durch teilweise Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz - die zu gewährende Leistung zu Recht neu nach dem Oö. BMSG festgesetzt. Sie war somit auch nicht gehindert, eine sich aus den nunmehr anzuwendenden Rechtsvorschriften ergebende Befristung der Leistung anzuordnen.
Das Oö. BMSG sieht zwar nicht ausdrücklich eine Befristung der zuzuerkennenden Leistungen vor; da aber der Umfang der Leistungsgewährung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustimmen ist (vgl. insbesondere § 2 Oö. BMSG), kann eine Leistung auch befristet zuerkannt werden, insbesondere wenn die Hilfsbedürftigkeit nur vorübergehend ist oder (noch) unwahrscheinlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Dauer gegeben sind (vgl. - zu den ebenfalls eine Befristung nicht ausdrücklich vorsehenden Sozialhilfegesetzen - schon Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989) S. 430). Dass auch der Gesetzgeber des Oö. BMSG davon ausging, ergibt sich deutlich aus den Erläuterungen zur Stammfassung (Blg. 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. GP, Seite 38), wonach bestehende Ansprüche der hilfebedürftigen Person gegen Dritte "jedenfalls eine Befristung der Leistung bis zur voraussichtlichen Realisierbarkeit rechtfertigen" können.
Die nach der Aktenlage im Jahr 1979 geborene und somit längst volljährige Mitbeteiligte ist nicht erwerbstätig. Sie bezieht ein Taschengeld im Rahmen einer ihr nach dem Oö. ChG gewährten Maßnahme. Für sie wird Familienbeihilfe bezogen, wobei gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Voraussetzung für diesen Bezug ist, dass die Mitbeteiligte voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. All dies spricht dafür, dass die Mitbeteiligte nicht selbsterhaltungsfähig ist und ihr grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter zukommt. (Angemerkt sei, dass sich die Mutter nach dem Akteninhalt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zu einer Unterhaltsleistung von monatlich EUR 180,-- verpflichtet hat.)
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Mindestsicherungsleistung der Mitbeteiligten ohne Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen der Mutter festgesetzt. Im Zeitpunkt dieser Festsetzung war noch nicht klar, ob die Mitbeteiligte einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Mutter hat, ob die Verfolgung dieses Anspruches zumutbar und aussichtsreich ist und ob die Mitbeteiligte der allenfalls daraus resultierenden Obliegenheit, den Anspruch geltend zu machen, nachkommen wird. Da die Verletzung dieser Obliegenheit gemäß § 7 Abs. 3 Oö. BMSG eine Einschränkung der gewährten Leistung zur Folge hat, war daher insofern noch nicht klar, ob die zuerkannte Leistung auf Dauer gebührt. Nach dem oben Gesagten hat die belangte Behörde die Leistung daher in unbedenklicher Weise lediglich für eine befristete Dauer zuerkannt.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (id bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) abzuweisen.
Wien, am 27. März 2014
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100185.X00Im RIS seit
22.04.2014Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014