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L40011 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des J W in H, vertreten durch Dr. Franz Burgemeister, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Kierlinger Straße 12, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 28. Jänner 2013, Zl. ND- 02-04-229-1-2012, betreffend Untersagung des Haltens von Tieren nach dem Burgenländischen Landes-Polizeistrafgesetz (weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 28. Jänner 2013 untersagte die belangte Behörde unter anderem gemäß § 7 Abs. 2 Burgenländisches Landes-Polizeistrafgesetz dem Beschwerdeführer auf Dauer das Halten von Tieren auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in H.
Nach der wesentlichen Begründung herrschten auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, auf der verschiedene Tierarten (Hunde, Katzen, Ziegen, Schafe und Pferde) gehalten würden, problematische hygienische Zustände aufgrund nicht artgerechter Haltung, es gehe davon eine ständige Geruchs- und Lärmbelästigung aus, eine Rattenplage habe schon angrenzende Grundstücke erreicht, von den unsachgemäß gehaltenen Hunden gehe eine Gefahr aus.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird als Beschwerdepunkt geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Tierhaltung und in seinem Recht auf Eigentum an den von ihm gehaltenen Tieren verletzt sei.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in dem vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiterhin anzuwenden sind, zumal durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt wird.
Die Prüfung des angefochtenen Bescheides erfolgt im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG). Da es sich bei der vom Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt angeführten Verletzung des Eigentums um ein vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfendes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG), ist vorliegend die Prüfung auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Rechts auf Tierhaltung beschränkt.
Soweit der Beschwerdeführer Mängel der unterinstanzlichen Bescheide rügt, kann darauf nicht eingegangen werden, weil vom Verwaltungsgerichtshof nur der angefochtene letztinstanzliche Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist. Rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Untersagung der Tierhaltung das Fehlen der bezughabenden Liegenschaft, ist er darauf zu verweisen, dass schon im erstinstanzlichen Bescheid die auch im angefochtenen Bescheid genannte Anschrift der Liegenschaft angeführt worden ist.
Unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels behauptet der Beschwerdeführer ungenügende Ermittlungen durch die Behörden erster und zweiter Instanz, die allerdings wiederum nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung sein können. Zu behaupteten Verfahrensmängel des angefochtenen Bescheides verabsäumt es der Beschwerdeführer, deren Relevanz darzulegen.
In der Rechtsrüge behauptet der Beschwerdeführer das Fehlen eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen den festgestellten Missständen und der jeweiligen Bescheiderlassung.
Abgesehen davon, dass die einschlägigen Vorschriften einen solchen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nicht vorsehen, ergibt sich schon aus der für die Feststellungen gewählten Zeitform der Gegenwart, dass die belangte Behörde vom Vorliegen der festgestellten Zustände auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ausgeht. Dass dies nicht zugetroffen hat, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Insofern erweist sich auch das Beschwerdevorbringen zu allfälligen Alternativen zur Untersagung der Tierhaltung als unbegründet, weil auch dieses Vorbringen vom Fehlen des dargestellten zeitlichen Zusammenhanges ausgeht.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf Ersatz eines Schriftsatzaufwandes gerichtete Kostenbegehren war abzuweisen, weil die belangte Behörde keine Gegenschrift verfasst hat.
Wien, am 28. März 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020118.X00Im RIS seit
25.04.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014