TE Vwgh Erkenntnis 2014/4/2 2011/11/0133

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Veröffentlicht am 02.04.2014
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998 §111;
B-VG Art130 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §10 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §10 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §10 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §10 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/11/0014 E 2. April 2014 2013/11/0214 E 2. April 2014 2013/11/0077 E 2. April 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Dr. W S in O, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Wildpretmarkt 2-4, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Gao + Reichl Rechtsanwälte in 1070 Wien, Bernardgasse 32, vertretenen) Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Burgenland vom 3. November 2010, ohne Zahl, betreffend Erlass von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Burgenland (weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer, seit 2004 als niedergelassener Zahnarzt ohne Kassenvertrag in O tätig, wurde aufgrund seines Antrags seitens des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Burgenland für die Jahre 2006 bis 2009 eine Ermäßigung der Beiträge zum Grund- und Ergänzungsfonds des Wohlfahrtsfonds auf die Hälfte des nach der Umlagen- und Beitragsordnung zu entrichtenden Betrags bewilligt.

Über die (darüber hinausgehenden) Anträge des Beschwerdeführers, die ihm für die Jahre 2006 bis 2009 vorgeschriebenen Beiträge vollständig zu erlassen, entschied der Verwaltungsausschuss mit Bescheid vom 7. April 2010 dahin, dass der Antrag auf gänzlichen Erlass der Beiträge zum Grund- und Ergänzungsfonds, zum Unterstützungsfonds und zum Fonds für Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung betreffend die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 abgewiesen wird; ebenso wurde der Antrag, darüber "mit Rückstandsausweis zu entscheiden", abgewiesen.

Nach einer Darlegung der maßgebenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) und der Satzung des Wohlfahrtsfonds führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände - er sei "Privatzahnarzt in einer Kleinstadt mit 3000 Einwohnern, wo in unmittelbarer Nähe drei Kassenzahnärzte ordinieren würden und die ungarische Grenze lediglich 20 km entfernt liegen würde" - rechtfertigten weder eine Ermäßigung (auch) der Beiträge zum Unterstützungsfonds und zur Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung noch einen (vollständigen) Erlass der Beiträge zum Grund- und Ergänzungsfonds. Eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage bzw. Bedürftigkeit liege mit Blick auf die vom Beschwerdeführer erzielten Einnahmen aus zahnärztlicher Tätigkeit (EUR 80.220,45 im Jahr 2005, EUR 100.907,66 im Jahr 2006 und EUR 99.185,-- im Jahr 2007) nicht vor; auch werde die Grenze nach § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998, wonach die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18 % der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher bzw. zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen dürfe, nicht erreicht.

Da ein Rückstandsausweis nur zu ergehen habe, wenn vorgeschriebene Fondsbeiträge trotz gehöriger Mahnung nicht bezahlt wurden, ein (vom Beschwerdeführer beantragter) Erlass der Beiträge hingegen durch Bescheid zu erfolgen habe, sei auch der diesbezügliche Antrag abzuweisen gewesen.

In der Berufung (Beschwerde) gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er habe in den Jahren 2004 bis 2009 seine zahnärztliche Ordination nur unwirtschaftlich führen können, nämlich im Jahr 2005 einen Verlust von EUR 14.800,14, im Jahr 2006 einen Gewinn von EUR 840,30, im Jahr 2007 einen Gewinn von EUR 7.054,28 und im Jahr 2008 einen Verlust von EUR 2.803,79 erzielt. Ein im Jahr 2004 erzielter Gewinn von EUR 7.983,62 habe aus unselbständiger beruflicher Tätigkeit resultiert; im Jahr 2009 werde der Gewinn/Verlust - soweit derzeit ersichtlich - etwa im Durchschnitt der letzten Jahre liegen.

Zwar sei es richtig, dass er in den in Rede stehenden Jahren die von der Erstbehörde festgestellten Umsätze aus zahnärztlicher Tätigkeit erzielt habe, doch könnten diese für die Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage oder Bedürftigkeit nicht maßgebend sein, zumal sich diese nur auf tatsächlich vorhandene und verfügbare wirtschaftliche Mittel gründen könne.

Der Beschwerdeführer habe die bisherige Unwirtschaftlichkeit der Ordination und damit seine wirtschaftliche Notlage auch in keiner Weise selbst verschuldet; vielmehr wirkten sich die beträchtlichen finanziellen Aufwendungen bei Ordinationskauf und - umbau im Jahr 2004 weiterhin aus.

Dazu komme die eklatant unterschiedliche Stellung von Wahlärzten und Ärzten mit Kassenvertrag (was näher ausgeführt wurde) und der Umstand, dass Zahnärzte im Vergleich zu anderen Ärzten höhere Umsätze erzielten, aber auch höhere Aufwendungen für Ordinationen zu tragen hätten und deshalb lediglich eine geringere Gewinnspanne erzielen könnten.

Für diese mangelnde Konkurrenzfähigkeit könne der einzelne Wahlarzt nicht verantwortlich sein, zumal auch ein Zahnarzt de facto gezwungen sei, (zunächst) eine Wahlarztordination zu eröffnen, um später einen Anspruch auf einen Kassenvertrag zu erlangen.

Auch wenn die Berechnung der Fondsbeiträge nach der Umlagen- und Beitragsordnung (vom Lebensalter des Beitragspflichtigen abhängiger Fixbetrag kombiniert mit einem prozentuellen Anteil vom Umsatz) nicht dem gesetzlichen Gebot des § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 (Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Art der Berufsausübung) entspreche, hätte im Grunde des § 17 Abs. 1 der Satzung doch immerhin die Möglichkeit bestanden, Fondsbeiträge (und zwar ohne Einschränkung auf einzelne Bestandteile des Fondsbeitrags) bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag zu ermäßigen oder gänzlich nachzulassen. Zudem eröffne § 19 der Umlagen- und Beitragsordnung die Möglichkeit, fällige Beiträge ganz oder zum Teil nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

Auf dieser Grundlage wäre die Erstbehörde zu einem vollständigen Erlass der Fondsbeiträge verpflichtet gewesen.

Da im Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde jedenfalls Beitragsrückstände bestanden hätten, hätte es - im Einklang mit dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers - dem Gebot des § 18 Abs. 1 AVG nach einer möglichst zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Erledigung entsprochen, darüber mit Rückstandsausweis zu entscheiden, der dann vom Beschwerdeführer auch hinsichtlich eines gänzlichen Nachlasses der Fondsbeiträge angefochten hätte werden können.

Mit Bescheid vom 3. November 2010 wies die belangte Behörde, der Beschwerdeausschuss der Ärztekammer für Burgenland, die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Fondsbeitrags sei nach § 3 Abs. 2 lit. b Z 2 der Umlagen- und Beitragsordnung der Gesamtbetrag der Entgelte aus selbständiger Tätigkeit, also der Nettoumsatz, des der Bemessung zweitvorangegangenen Jahres; eine Kürzung um Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben habe also nicht zu erfolgen. Bei der Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Notlage oder Bedürftigkeit vorliege, sei mangels gegenteiliger Bestimmung ebenso von den Nettoeinnahmen auszugehen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände rechtfertigten keine vollständige Befreiung: Die Auswahl des Standorts der Ordination obliege dem Arzt; ein "unglückliches Vorgehen" dabei könne keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage begründen. Die Belastungen durch Ordinationskauf und -umbau seien dem Beschwerdeführer ebenso wie die Konkurrenz durch Mitbewerber schon bei Erwerb der Ordination bekannt gewesen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trage die Umlagen- und Beitragsordnung auch dem Gebot einer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Art der Tätigkeit Rechnung, werde doch an die Umsätze des zweitvorangegangenen Jahres angeknüpft. Die Beiträge zum Fonds der Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung und die Beiträge zum Unterstützungsfonds seien schon aufgrund ihrer Geringfügigkeit (EUR 51,-- bzw. EUR 177,60 jährlich bis 2009, seither EUR 480,-- bzw. EUR 216,--) nicht geeignet, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu beeinträchtigen.

Es könne auch nicht angenommen werden, dass ein Wahlarzt gegenüber einem Kassenvertragsarzt benachteiligt sei, habe der erstere doch die Möglichkeit der freien Honorargestaltung und bestimme sich die Leistungsfähigkeit einer Ordination nach dem Engagement des Einzelnen.

Die Erlassung eines Rückstandsausweises sei schon mangels zweimaliger Mahnung (Hinweis auf § 12 der Umlagen- und Beitragsordnung) nicht zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Beschluss vom 15. Juni 2011, B 1745/10-4, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichthof abgetreten.

In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere Folgendes aus:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insoweit verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr - unsubstantiiertes - Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013, soweit - wie vorliegend - durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.

1.2. Gemäß § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 ist bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Beiträge betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann.

Gemäß § 111 ÄrzteG 1998 kann die Satzung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge vorsehen.

2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung erneut (wie schon im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) Normbedenken gegen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Burgenland bzw. deren Umlagen- und Beitragsordnung erhebt, ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z 1 B-VG nicht dazu berufen ist, den angefochtenen Bescheid dahin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt ist.

Im Lichte der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im eingangs erwähnten Beschluss vom 15. Juni 2011 und der Ausführungen des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung nach Art. 139 B-VG nicht veranlasst.

3. Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Übrigen nicht in der konkreten Festsetzung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds, vielmehr darin, dass seinen Anträgen auf vollständigen Erlass seiner Beiträge nicht entsprochen worden ist. Die von ihm schon in der Berufung/Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid dargestellte wirtschaftliche Situation rechtfertige seiner Auffassung nach iSd § 17 der Satzung bzw. § 19 der Umlagen- und Beitragsordnung den vollständigen Nachlass:

Er habe seine zahnärztliche Ordination in den Jahren 2004 bis 2007 und auch in den Folgejahren nur unwirtschaftlich führen können, was von ihm in keiner Weise selbst verschuldet worden, vielmehr in den beträchtlichen finanziellen Aufwendungen für den Ordinationserwerb und -umbau in Verbindung mit dem Fehlen eines Kassenvertrags begründet sei. Ob wirtschaftliche Notlage oder Bedürftigkeit vorliege, könne nicht an den Umsätzen, sondern nur an den tatsächlich verfügbaren finanziellen Mitteln und damit am Gewinn bzw. Verlust gemessen werden.

4. Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen nach Billigkeit der Fondsbeitrag ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden.

Nach Abs. 2 kann auf Antrag eine Ermäßigung oder der Nachlass des Fondsbeitrages insbesondere unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a) Eine Ermäßigung, wenn der Kammerangehörige infolge unverschuldeter wirtschaftlicher Notlage oder Bedürftigkeit nicht in der Lage ist, die vollen Beiträge zu zahlen oder die Leistung der vollen Beiträge unzumutbar ist;

b) Ein Nachlass, wenn der Kammerangehörige wegen Krankheit, Mutterschutz, Karenz, Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst berufsunfähig bzw. an der Ausübung des Berufs verhindert ist, ab dem 30. Tag.

§ 19 Abs. 1 der Umlagen- und Beitragsordnung sieht vor, dass fällige Beiträge auf Antrag des beitragspflichtigen Kammerangehörigen ganz oder zum Teil nachgesehen werden können, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu den - vergleichbaren - Voraussetzungen für einen Erlass von Fondsbeiträgen nach § 10 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien Stellung genommen.

Diese Bestimmung sieht vor, dass der Fondsbeitrag für die Dauer des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, eines Karenzurlaubs und im Fall einer über 30 Tage währenden Berufsunfähigkeit (Abs. 1) sowie bei Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände (Abs. 2) ermäßigt oder zur Gänze erlassen werden kann.

Im Erkenntnis vom 18. November 2008, Zl. 2006/11/0126, hat der Verwaltungsgerichthof dazu Folgendes ausgeführt:

"Den im § 10 Abs. 2 der Satzung aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat. Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegungen ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch § 10 Abs. 3 der Satzung auszulegen. Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung wird nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden können, das in seiner Schwere und seinen Auswirkungen den im Abs. 2 aufgezählten vergleichbar ist und Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. August 2002, Zl. 2000/11/0227).

In seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung bejaht, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von S 100.000,-- ergibt; eine andere Sichtweise wäre nur dann angebracht, wenn ausreichend Ersparnisse vorhanden wären oder das Fondsmitglied trotz seiner eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zumutbarer Weise höhere Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit beziehen könnte. In dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall war das Fondsmitglied durch ein außergewöhnliches Ereignis, das außerhalb seiner Sphäre lag, nämlich eine Krankheit, daran gehindert, sich in vollem Umfang der ärztlichen Tätigkeit zu widmen, wodurch ein erheblicher Einkommensverlust entstanden war.

Im Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/11/0328, verneinte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines derartigen außergewöhnlichen Ereignisses in einem Fall, in welchem das Fondsmitglied in eine angespannte wirtschaftliche Situation geraten war, weil es für geschäftliche Verbindlichkeiten des Ehepartners aufgekommen war. Der Verwaltungsgerichtshof hob auch in diesem Fall hervor, dass das Fondsmitglied dadurch nicht gehindert war, sich in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit zu widmen.

Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses der maßgebenden Rechtsvorschriften kann die (schon mangels Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Umstandes erfolgte) Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung der mit Bescheid vom 4. April 2005 vorgeschriebenen und noch unberichtigten Beiträge nicht als rechtswidrig erkannt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis vom 24. Juni 2003 dargelegt hat, hat der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten. In den Ausgaben der Beschwerdeführerin für eine schadhafte Heizung und erhöhten Ausgaben durch Einführung des PCs für die Kassenabrechnung und der E-Card liegt kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der bisherigen Ausführungen vor. Auch in den von der Beschwerdeführerin behaupteten seit der Einführung der E-Card 'rückläufigen' Patientenzahlen kann ein derartiges außergewöhnliches Ereignis im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung nicht erblickt werden. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung liegt daher nicht vor."

6. Nach § 17 Abs. 2 lit. a der hier anzuwendenden Satzung setzt eine Ermäßigung das Vorliegen einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder Bedürftigkeit bzw. die Unzumutbarkeit der Leistung der vollen Beiträge voraus. Den in § 17 Abs. 2 lit. b der Satzung genannten, einen (vollständigen) Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigenden Fällen wiederum ist gemeinsam, dass der betroffene Arzt dadurch (typischerweise) an der Ausübung des Berufes und damit der Erzielung ärztlichen Einkommens gehindert wird.

7. Nach Schwere und Auswirkungen vergleichbare Umstände hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die von ihm im Jahr 2004 eröffnete zahnärztliche Ordination nach wie vor "unwirtschaftlich" sei, weil er damit in den Jahren 2004 bis 2008 insgesamt nur einen Verlust erzielt habe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 8. August 2002, Zl. 2000/11/0227, ausgeführt hat, beruht die Gründung einer Ordination auf einer wirtschaftlichen Entscheidung, die allein vom Fondsmitglied zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen zu verantworten ist. Auf die Motive und Erwartungen für diese unternehmerische Entscheidung kann es dabei nicht ankommen. Da im Zuge einer Ordinationsgründung regelmäßig hohe Ausgaben für Investitionen auftreten, kann darin kein unerwartet eintretendes außergewöhnliches Ereignis erblickt werden. Auch die Konkurrenz durch andere (Kassenvertragsärzte und auch Ärzte im benachbarten Ausland) musste dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein.

Der Beschwerdeführer hat seine wirtschaftliche Situation daher selbst zu verantworten, weshalb der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie den vom Beschwerdeführer beantragten vollständigen Nachlass seiner Fondsbeiträge abgelehnt hat.

Vor dem dargestellten Hintergrund ist auch nicht zu erkennen, warum die Einhebung der Fondsbeiträge "unbillig" iSd § 19 Abs. 1 der Umlagen- und Beitragsordnung sein sollte.

8. Gegen die Abweisung des Antrags auf Erlassung eines Rückstandsausweises bringt die Beschwerdeergänzung nichts mehr vor.

9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 2. April 2014

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011110133.X00

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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