TE Vfgh Beschluss 2014/3/11 B1577/2012

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Veröffentlicht am 11.03.2014
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ORF-G §33, §36

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde des Redakteursrates des ORF gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates betreffend eine Organisationsanweisung des Generaldirektors; fehlende Beschwerdelegitimation mangels Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Generaldirektor des ORF erließ am 22. Dezember 2011 folgende Organisationsanweisung, die zwischen dem 12. März 2012 und dem 14. März 2012 an die einzelnen Unternehmensbereiche des ORF kommuniziert wurde. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Organisationsanweisung am 14. März 2012 durch eine Mailverbreitung an alle Mitarbeiter der Hauptabteilung "Information" in der Fernsehdirektion bekannt.

"ORGANISATIONSANWEISUNG DES GENERALDIREKTORS

Nr 26/TD 1 vom 22.12.2011

von: Dr. Alexander Wrabetz                            an: alle Direktoren/innen,
Landesdirektoren/lnnen,

Dienststellenleiter/Innen

co: ZBR, alle örtl. BR

A. Zuteilung der Aufgaben der Direktion für Online und neue Medien, OD, zur Technischen Direktion. Auflösung der Direktion für Online und neue Medien, OD, und Umbenennung der Technischen Direktion, TD, in Direktion für Technik, Online und neue Medien, TD

B. Einrichtung der Hauptabteilung Online und neue Medien, TO, in der Direktion für Technik, Online und neue Medien, TD, sowie Neudefinition der Aufgaben

C. Einrichtung der Abteilung Online und Teletext, TO 1, in der Hauptabteilung Online und neue Medien, TO, sowie Neudefinition der Aufgaben

D. Einrichtung der Funktionsgruppe Neue Medien und Technologien in der Hauptabteilung Online und neue Medien, TO, sowie Neudefinition der Aufgaben

E. Einrichtung der Funktionsgruppe Strategische Online-Vermarktung und Marketing in der Hauptabteilung Online und neue Medien, TO, sowie Neudefinition der Aufgaben

Mit Wirkung vom 1.1.2012 treten Änderungen der Organisationsstruktur der Direktion für Online und neue Medien und der Technischen Direktion in Kraft, wodurch die OA 9/ OD 1 vom 28.2.2003, die OA 16/002 vom 25.5.2004 und die OA 13/ OD 1 vom 29.6.2009 außer Kraft gesetzt werden.

In der OA 28/ TD 4 vom 15.12.2006 und der OA 11/ TD 2 vom 12.3.2009 ergeben sich folgende Änderungen:

A. Die Aufgaben der Direktion für Online und neue Medien, OD, werden der Technischen Direktion zugeteilt, die Direktion für Online und neue Medien, OD, wird aufgelöst und die Technische Direktion, TD, in Direktion für Technik, Online und neue Medien, TD, umbenannt.

B. In der Direktion für Technik, Online und neue Medien, TD, wird die Hauptabteilung Online und neue Medien, TO, eingerichtet und die Aufgaben werden wie folgt neu definiert:

- Planung, Vorbereitung, Gestaltung und Koordination sowie Verantwortung bzw. Weiterentwicklung des gesamten Online-Angebots des ORF durch

              - Auftragsvergabe an ORF-Dienststellen, Tochterfirmen und Dritte               sowie

              - Autorisierung und Festlegung der Rahmenbedingungen nicht               beauftragter Online-Auftritte von Dienststellen und Tochtergesell-              schaften des ORF

- Planung, Vorbereitung, Gestaltung und Koordination sowie Verantwortung bzw. Weiterentwicklung des gesamten Teletext-Angebots des ORF durch

              - Festlegung des Umfangs, der Strukturierung und des Layouts des               weiterhin von der Dienststelle Information Hörfunk, HD 1, zu produ-              zierenden aktuellen Informationsangebots

              - Auftragsvergabe an ORF-Dienststellen Tochterfirmen und Dritte               sowie

              - Autorisierung und Festlegung der Rahmenbedingungen nicht               beauftragter              Teletext-Auftritte von Dienststellen und Tochtergesell-              schaften des ORF."

- Etablierung und Betreuung neuer Geschäftsfelder im Bereich der neuen Medien und digitalen Zusatzdienste im Rahmen eines Unternehmensgegenstands mit Ausnahme der Radio- und Fernsehprogramme

- Strategische Führung und Koordinierung der Vermarktung des Online- und

Teletextangebots sowie der neuen Medien und digitalen Zusatzdienste nach den

Unternehmensrichtlinien (hinsichtlich der Vermarktung von Werbung *)

- Marketing für Onlineprodukte und neue Medien

- Wahrnehmung aller administrativen Aufgaben in Zusammenhang mit der Führung von Tochtergesellschaften und der Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen im Aufgabenbereich

- Koordination der Festlegung technologischer Rahmenbedingungen Budget-Planung und laufendes Controlling der Kostenstellen der Hauptabteilung in Abstimmung mit dem Bereich Controlling TD

Die/der Leiter/in der Hauptabteilung Online und neue Medien, TO, ist fachlich und disziplinär der/dem Direktor/in für Technik, Online und neue Medien unterstellt und allen zugeordneten Mitarbeiter/innen fachlich und disziplinär vorgesetzt.

C. In der Hauptabteilung Online und neue Medien TO, wird die Abteilung Online und Teletext, TO 1, eingerichtet und die Aufgaben werden wie folgt definiert:

- Planung, Vorbereitung, Gestaltung und Koordination der Rahmenbedingungen des Online- und Teletext-Angebots des ORF

- Vertretung des ORF in den für die Onlinevermarktung relevanten Gremien,

Organisationen und Unternehmen über Auftrag von GD *)

- Beratung von KD [Kaufmännische Direktion] und ORF-E [ORF-Enterprise GmbH & Co KG] bei den Themen Tarif-Pricing und ErtragsControlling *)

- Erarbeitung und Umsetzung der Marketingprojekte für die Produkte Online und neue Medien und Koordination diesbezüglicher Aktivitäten (Kampagnen Events, Kooperationen, Online-Haus- und Sozialkampagnen) in Abstimmung mit GMK

[Generaldirektion Marketing und Kommunikation] und den entsprechenden Tochtergesellschaften (ausgenommen B2B)

- Vereinbarung von Online-Gegengeschäften und Cash-Vereinbarungen mit Printmedien nach Rücksprache mit GMK

- Ansprechpartner für alle rechtlichen Themen im Bereich Online, Teletext und neue Medien in Abstimmung mit GRA [Generaldirektion Recht und Auslandsbeziehungen]

- Planung und Vorbereitung von Angebotskonzepten für das ORF-Online-Angebot

- Ausbau und Leitung des unternehmensweiten Kundenbindungsprogramms ORF-Insider

*) Diese Tätigkeiten werden innerhalb der ORF-Enterprise wahrgenommen, die/der Leiter/in der Funktionsgruppe wird zu ihrer Erledigung dorthin überlassen. Die/der Leiter/in der Funktionsgruppe Strategische Online-Vermarktung und Marketing ist der/dem Hauptabteilungsleiter/in Online und neue Medien, TO, fachlich und disziplinär unterstellt und allen zugeordneten Mitarbeiter/innen fachlich und disziplinär vorgesetzt.


Personelle Zuordnungen erfolgen gesondert.


Dr. Alexander Wrabetz" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

2. Am 16. März 2012 wurde durch Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung die Stelle eines Leiters der Hauptabteilung "Online und Neue Medien" ausgeschrieben. Diese Stelle wurde in der Folge besetzt, ohne der Redakteursvertretung die Möglichkeit zur Mitwirkung einzuräumen, wovon die beschwerdeführende Partei am 13. April 2012 Kenntnis erlangte.

3. Mit Bescheid vom 8. August 2012 wies die KommAustria eine Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den ORF gemäß §§35, 36 Abs1 Z1 lita iVm §32 Abs1 und §33 Abs1, 5 und 8 ORF-G als unzulässig zurück, mit der vorgebracht worden war, dass der ORF durch die Organisationsanweisung des Generaldirektors vom 12. Dezember 2011 die Bestimmungen des §32 Abs1 und §33 Abs1 ORF-G verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Soweit die Feststellung begehrt wurde, "dass durch die Bekanntgabe eines zu bestellenden Hauptabteilungsleiters vor der Ausschreibung und [durch] vorangegangene Absprache mit dem Vertreter einer politischen Partei darüber das ORF-G in §§1 Abs3 und 27 Abs2 verletzt wurde", wurde die Beschwerde gemäß §§35, 36 Abs1 Z1 lita iVm §9 AVG sowie §1 Abs3 und §27 Abs1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).

4. Am 24. August 2012 brachte die beschwerdeführende Partei fristgerecht Berufung gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides der KommAustria ein.

5. Mit Bescheid vom 5. November 2012 wies der Bundeskommunikationssenat die Berufung der beschwerdeführenden Partei – soweit sie sich auf die Zurückweisung der Beschwerde gemäß Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides bezog – gemäß §§66 Abs4 AVG iVm §32 Abs1 sowie §33 Abs1, 3 und 4 ORF-G als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.). Soweit in der Berufung begehrt wurde, "der Bundeskommunikationssenat wolle eine Verletzung der §§32 Abs1 und 33 Abs1 ORF-G durch die Organisationsanweisung des Generaldirektors 26/TD1 vom 12.12.2011 ebenso feststellen wie über unsere weiteren Beschwerdeanträge entscheiden" wurde diese gemäß §66 Abs4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

5.1. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass "Sache" des Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall die erstinstanzliche Zurückweisung der Beschwerde gewesen sei. Die Berufungsbehörde habe allein zu überprüfen, ob der Ausspruch über die Zurückweisung rechtmäßig erfolgt sei. Deshalb sei der inhaltliche Antrag der beschwerdeführenden Partei, "der Bundeskommunikationssenat wolle eine Verletzung der §§32 Abs1 und 33 Abs1 ORF-G durch die Organisationsanweisung des Generaldirektors 26/TD1 vom 12. Dezember 2011 ebenso feststellen wie über unsere weiteren Beschwerdeanträge entscheiden", schon vor diesem Hintergrund als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

5.2. Im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. hielt die belangte Behörde fest, dass sie lediglich zu überprüfen habe, ob die Zurückweisung der Beschwerde, mit der vorgebracht worden sei, dass der ORF durch die behauptete unterlassene Einbindung der Redakteursvertretung im Zusammenhang mit der Organisationsanweisung des Generaldirektors vom 12. Dezember 2011 die Bestimmungen des §32 Abs1 und §33 Abs1 ORF-G verletzt habe, durch die KommAustria zu Recht erfolgt sei. Strittig sei hiebei ausschließlich, inwieweit Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut bzw. Verstöße gegen dieses vor der Regulierungsbehörde geltend gemacht werden könnten und insoweit eine Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei bestehe.

5.3. Grundsätzlich könne bei Vorliegen der entsprechenden Beschwerde- oder Antragslegitimation prinzipiell jede Verletzung des ORF-G geltend gemacht werden. Es sei jedoch wesentlich, dass die behauptete Verletzung unmittelbar Regelungen des ORF-G betreffe. Es würden demnach Verstöße gegen aus dem ORF-G bloß "abgeleitete" Regeln, wie etwa gegen das Redakteurstatut, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörde fallen. Eine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde ergebe sich nur, wenn Verstöße im Zusammenhang mit dem Redakteurstatut selbst eine Gesetzesverletzung darstellten, wie dies etwa der Fall sei, wenn überhaupt kein Redakteurstatut erstellt werde, gesetzlich festgelegte Mindestinhalte fehlten oder Inhalte dem Gesetz widersprächen. Dies werde in der Berufung jedoch nicht behauptet.

5.4. Soweit jedoch die Beachtung der Regelungen des Redakteurstatuts an sich, wie dies von der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit der Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen geltend gemacht worden sei, betroffen sei, ergebe sich aus der Anordnung des §33 Abs3 Z4 ORF-G eindeutig, dass bei Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut die schiedsgerichtliche Zuständigkeit zum Tragen komme. Dem stehe die Regelung des §33 Abs4 ORF-G, wonach die Schaffung der Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht berühren dürfe, nicht entgegen.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach dem BVG Rundfunk, Art83 Abs2 B-VG, Art6 EMRK, Art10 EMRK sowie in dem durch Art11 GRC garantierten Recht als auch eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu im Fall der Abweisung oder Ablehnung die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird. Des Weiteren regt die beschwerdeführende Partei an, §33 Abs3 ORF-G, in eventu §33 Abs3 Z3 ORF-G als verfassungswidrig aufzuheben.

7. Die beschwerdeführende Partei begründet die Behauptung der Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in folgender Weise:

7.1. ArtI Abs2 erster Satz BVG Rundfunk, BGBl 396/1974, sehe vor, dass die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation bundesgesetzlich festzulegen seien. ArtI Abs2 zweiter Satz BVG Rundfunk garantiere weiters, dass der Rundfunk nach den Prinzipien der Unabhängigkeit, Objektivität und Meinungsvielfalt betrieben werde. Dabei sei stets zu beachten, dass die bundesgesetzliche Umsetzung nicht als Schranke, sondern als Bedingung des Rundfunks zu verstehen sei. In diesem Sinne gebe §32 Abs1 erster Satz ORF-G programmatisch vor, dass der ORF die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter zu beachten habe. Damit wiederhole die Bestimmung aber lediglich die generelle verfassungsrechtliche Vorgabe des ArtI Abs2 BVG Rundfunk. §33 Abs1 ORF-G gebe in weiterer Folge vor, dass zur Sicherstellung der im §32 Abs1 ORF-G für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ein Redakteurstatut abzuschließen sei. Dabei lege die Bestimmung des §33 Abs3 ORF-G zwar in groben Zügen den Mindestinhalt für das Redakteurstatut fest, soweit es um die Rechtsdurchsetzung gehe, falle der Mindestinhalt allerdings mit der bloßen Vorgabe der "Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redakteursstatut" (Z4) sehr bescheiden aus. §33 Abs3 ORF-G lasse insbesondere die Frage, wie Entscheidungen der Schiedsinstanz durchzusetzen seien, vollkommen offen.

Der Kern des Problems liege deshalb in der unzulänglichen Regelung des gesetzlichen Mindestinhalts des Redakteurstatuts. Dieses sei nicht mehr als eine zivilrechtliche Vereinbarung und könne somit nicht gegen den Willen des ORF abgeschlossen werden, weshalb der beschwerdeführenden Partei nicht entgegengehalten werden könne, mit dem ORF ein wirksames Statut abzuschließen. Demnach könnten die Unparteilichkeit der Berichterstattung sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe nicht im Sinne des ArtI Abs2 BVG Rundfunk gewährleistet sein, wenn lediglich die Schaffung einer Schiedsinstanz vorgesehen sei, aber nicht deren Ausstattung mit Sanktionsmöglichkeiten oder die Ausstattung der Parteien mit Rechtsbehelfen.

Aus diesem Grund sei §33 Abs3 ORF-G verfassungswidrig oder verfassungswidrig ausgelegt. Das BVG Rundfunk verlange eine Gewährleistung bestimmter Grundsätze, die einfachgesetzlichen Bestimmungen erschöpften sich allerdings in einer Wiederholung der programmatischen verfassungsrechtlichen Vorgabe. Der einfache Gesetzgeber hätte die Grundsätze etwa in Form konkreter Sanktionsmöglichkeiten, die der Schiedsinstanz zur Verfügung stünden, umsetzen müssen.

Da die Behörde den angefochtenen Bescheid ausdrücklich (auch) auf §32 Abs1 ORF-G iVm §33 Abs3 ORF-G gestützt habe, beruhe der angefochtene Bescheid auf einer verfassungswidrigen einfachgesetzlichen Grundlage.

7.2. Das BVG Rundfunk stelle außerdem einen Ausfluss bzw. eine Konkretisierung der in Art10 EMRK normierten Rundfunkfreiheit dar, weshalb in diesem Verfahren auch Art10 EMRK berührt bzw. verletzt sei. Dies gelte auch für Art11 GRC.

7.3. Im Zusammenhang mit dem oben dargelegten Vorbringen behauptet die beschwerdeführende Partei weiters eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unabhängigkeit und Freiheit des Rundfunks gemäß BVG Rundfunk, auf freie Meinungsäußerung gemäß Art10 EMRK sowie in dem durch Art11 GRC garantierten Recht.

8. Der Bundeskommunikationssenat hat mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2013 die Verwaltungsakten vorgelegt, ansonsten jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheids verwiesen. Der Bundeskommunikationssenat stellt den Antrag, die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

9. Der Österreichische Rundfunk (ORF) hat mit Schriftsatz vom 1. März 2013 eine Äußerung erstattet, in welcher er die Abweisung der Beschwerde und Kostenersatz beantragt.

9.1. Der ORF bringt vor, dass die innere Rundfunkfreiheit eben keinen Anspruch auf journalistische Selbstverwirklichung gewähre. Nach §33 Abs3 Z1 und 3 ORF-G habe das Redakteurstatut nähere Bestimmungen über die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben auf der einen Seite und über die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen Mitarbeiter betreffen, auf der anderen Seite zu enthalten. Der Gesetzgeber differenziere damit zwischen Eigenverantwortlichkeit bzw. Freiheit auf der einen Seite und Mitwirkung auf der anderen Seite. Die verfassungsrechtlich verbürgte Rundfunkfreiheit ermögliche die gesetzliche Statuierung von Mitwirkungsbefugnissen der journalistischen Mitarbeiter in Organisations- und Personalentscheidungen zwar, aber verlange diese nicht. Die Beschwerde gehe im Gegensatz dazu fälschlicherweise davon aus, dass die Mitwirkung in Organisations- und Personalfragen von den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Rundfunkfreiheit gefordert werde.

9.2. Selbst wenn man von einer solchen Forderung ausginge, komme dem Gesetzgeber im gegebenen Zusammenhang bei der Gestaltung solcher Mitwirkungsbefugnisse ein weiter Gestaltungspielraum zu, der auch in verfassungskonformer Weise ausgeübt worden sei, wenn sich die verfassungsrechtliche Ausgangssituation so gestaltet hätte, wie es die Beschwerde dargestellt habe.

9.3. Weiters verpflichte §33 Abs3 Z4 ORF-G dazu, zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut eine Schiedsinstanz zu schaffen. Die Schaffung einer solchen Schiedsinstanz sei im Bereich der beruflichen Selbstverwaltung seit Langem ein etabliertes Modell. Rechtlich liege das von der Beschwerde behauptete Rechtsschutzdefizit deshalb nicht vor, da ein der Sach- und Interessenlage entsprechendes Streitentscheidungsmodell gesetzlich vorgezeichnet und vom Redakteurstatut umgesetzt worden sei. Der im Redakteurstatut vorgesehen Weg der Streitentscheidung sei von der beschwerdeführenden Partei auch nicht einmal versucht worden.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl 379/1984 idF BGBl I 15/2012, lauten auszugsweise:

"7. Abschnitt

Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter

Unabhängigkeit

§32. (1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.

(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der inhaltlichen Gestaltung von Online-Angeboten und Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.

(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von Online-Angeboten und Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.

(4) Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften.

[(5) - (8) …]

Redakteurstatut

§33. (1) Zur Sicherstellung der im §32 Abs1 für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluss eines Redakteurstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates, im Falle einer Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser Gesellschaft zu beteiligen.

(2) Ein Redakteurstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem Wirksamwerden des Redakteurstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über das Verhandlungsergebnis gilt Abs6.

(3) Das Redakteurstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;

2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;

3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen Mitarbeiter betreffen;

4. die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut.

(4) Durch das Redakteurstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.

(5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden Rechte der journalistischen Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden. In jedem Betriebsbereich des Österreichischen Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen) und einer Tochtergesellschaft wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl einen Redakteurssprecher. Umfasst der betreffende Betriebsbereich mehr als zehn journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere zehn journalistische Mitarbeiter ein weiterer Redakteurssprecher zu wählen.

(6) Spätestens acht Wochen vor der Wahl ist vom Generaldirektor, im Falle von Tochtergesellschaften vom Vorstand oder der Geschäftsführung eine Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die behaupten, andere Personen wurden zu Unrecht in die Liste aufgenommen. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer vier Wochen die Regulierungsbehörde.

(7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden gemeinsam den Redakteursausschuss, der die im Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Redakteursausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

(8) Der Redakteursausschuss kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl einen Redakteursrat wählen und diesem bestimmte einmalige oder wiederkehrende Aufgaben übertragen; der Redakteursrat ist dem Redakteursausschuss verantwortlich.

(9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates können Sachverständige und Auskunftspersonen bzw. Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates, im Falle von Tochtergesellschaften Vertreter ihres Betriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen, wenn dies der Redakteursausschuss bzw. der Redakteursrat für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit Mehrheit beschließt.

(10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Abs1), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuss auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens zehn Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.

(11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat beim zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gericht angefochten werden, wenn sie wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates oder wegen seiner Bewerbung um eine solche Funktion bzw. seiner früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im Übrigen gilt §105 des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.

(12) Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates sind dem Generaldirektor und dem Zentralbetriebsrat, im Falle von Tochtergesellschaften dem Vorstand oder der Geschäftsführung sowie dem Betriebsrat bekannt zu geben.

(13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht, trägt der Österreichische Rundfunk bzw. die Tochtergesellschaft.

(14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche journalistische Mitarbeiter teilnehmen, ist die Briefwahl zulässig.

Schiedsgericht

§34. (1) Der Österreichische Rundfunk und die Tochtergesellschaften sowie der jeweilige Redakteursausschuss können ein Redakteurstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte Redakteursausschuss berechtigt.

(2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redakteurstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Abs3) binnen sechs Wochen ein Redakteurstatut zu erlassen.

(3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redakteursausschuss und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft bestellten Mitglied sowie einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die beiden bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche auf die Person des Vorsitzenden einigen, so hat die Regulierungsbehörde den Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.

(4) Ein nach Abs2 zu Stande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues Redakteurstatut vereinbart und wirksam geworden ist.

8. Abschnitt

Rechtliche Kontrolle

[…]

Rechtsaufsicht

„§36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach §6b Abs2 erteilten Auflagen

1. auf Grund von Beschwerden

a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

b. eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird sowie

c. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.

2. auf Antrag

a. des Bundes oder eines Landes;

b. des Publikumsrates;

c. von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates;

d. des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessenvertretung, soweit in Fernsehprogrammen eine Verletzung der Bestimmungen der §13 Abs1, 2, 3, 4 erster Satz, 5 und 6, §14 Abs1, und 5 vorletzter und letzter Satz, oder der §§15, 16 und 17 Abs1 bis 3 behauptet wird;

e. soweit eine Verletzung der in litd genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr L 376 vom 27.12.2006 S. 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern

1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und

2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.

3. von Amts wegen

a. soweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß §3 Abs5 Z2 bereitgestellte Angebote oder gemäß §3 Abs8 veranstaltete Programme nicht dem durch die §§4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§5a), einschließlich allfälliger nach §6b Abs2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen;

b. auf Grundlage von Prüfungsberichten gemäß §40 Abs6, soweit der begründete Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen der §§8a, 31c und 39 bis 39b besteht.

(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs1 Z1 litb ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.

(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(4) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat er dieser die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jeder Person, die daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren."

III. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

2. Zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof ist "nur eine Person im Rechtssinn – sei es eine physische oder juristische Person – ermächtigt" (VfSlg 3193/1957). Davon ausgehend, dass als juristische Person jeder von der Rechtsordnung anerkannte Träger von Rechten und Pflichten außer dem Menschen anzusehen ist, ergibt sich die Qualität und die Rechtsfähigkeit als juristische Person "aus den Einzelbestimmungen der Rechtsordnung, die, wie die Untersuchung der juristischen Personen auf den ersten Blick zeigt, die Rechte und Pflichten der juristischen Personen durchaus verschieden regelt. […] Billigt die Rechtsordnung einem außermenschlichen Gebilde nur ein einziges Recht zu, dann ist eine juristische Person geschaffen, die dieses Recht, allerdings auch nur dieses Recht, mit allen rechtlichen Mitteln verteidigen kann" (VfSlg 3193/1957).

3. Diese Einsicht hat der Gerichtshof in seiner Judikatur zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als solche weder rechts- noch parteifähig ist und der es daher an sich auch an der Beschwerdelegitimation mangelt (vgl. VfSlg 4099/1961, 14.927/1997), es sei denn, dass für einen bestimmten Fall eine Sonderregelung getroffen und der Gesellschaft eine Rechtsstellung durch Gesetz eingeräumt wurde (vgl. VfSlg 13.818/1994), weiter verfestigt.

4. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei als Vertretungsorgan der journalistischen Mitarbeiter gemäß §33 Abs1 und 5 ORF-G mit der Wahrnehmung der Rechte der journalistischen Mitarbeiter als Gesamtheit aus diesen Bestimmungen betraut ist und damit im Rahmen der "partiellen Rechtsfähigkeit" der journalistischen Mitarbeiter als Gesamtheit deren Interessen im eigenen Namen wahrnehmen kann. Unter dieser Prämisse hat sie die Berufung der beschwerdeführenden Partei, soweit sie sich auf den Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides bezog, als unbegründet abgewiesen und, soweit begehrt wurde, "der Bundeskommunikationssenat wolle eine Verletzung der §§32 Abs1 und 33 Abs1 ORF-G durch die Organisationsanweisung des Generaldirektors 26/TD1 vom 12.12.2011 ebenso feststellen wie über unsere weiteren Beschwerdeanträge entscheiden", als unzulässig zurückgewiesen. Damit hat die belangte Behörde jedoch die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei gemäß §36 Abs1 Z1 ORF-G verkannt.

5. Der Redakteursrat ist weder selbst eine juristische Person, noch kann die Beschwerde als eine von Personen umgedeutet werden, die der Redakteursrat in deren Namen eingebracht hat. Daran ändert auch der in §33 Abs13 ORF-G enthaltene Anspruch nichts, wonach der erforderliche Sachaufwand, der dem Redakteursrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht, vom ORF bzw. von der Tochtergesellschaft zu tragen ist. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit ist die beschwerdeführende Partei daher auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid legitimiert, mit dem im ersten Spruchpunkt die Berufung gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gemäß §36 ORF-G abgewiesen und im zweiten Spruchpunkt die Berufung deshalb als unzulässig zurückgewiesen wird, weil die beschwerdeführende Partei außerhalb des Gegenstands des Berufungsverfahrens einen Antrag auf Feststellung der Verletzung des ORF-G gestellt hat (siehe oben I.5.).

6. Es ist darauf hinzuweisen, dass jeder einzelne journalistische Mitarbeiter eine Beschwerde gemäß §36 Abs1 Z1 lita ORF-G an die Regulierungsbehörde erheben kann, wenn er behauptet, durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein.

7. Verfassungsrechtliche Bedenken – insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und die Rundfunkfreiheit – bestehen gegen diese Rechtslage nicht.

IV. Ergebnis

1. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

2. Dem beteiligten ORF sind Kosten schon deswegen nicht zuzusprechen, weil seine Äußerung nichts zur Rechtsfindung beigetragen hat (VfSlg 15.477/1999).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rundfunk, Person juristische, Rechts- und Handlungsfähigkeit, Rechtspersönlichkeit, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1577.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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