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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §7;Rechtssatz
Anstiftung und Beihilfe sind nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht, weshalb die Feststellung, wer der unmittelbare Täter ist, wesentlich ist (Hinweis E vom 27. April 1999, 99/05/0020, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030167.X01Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016