RS Vwgh 2014/2/28 2012/03/0167

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Veröffentlicht am 28.02.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §7;

Rechtssatz

Anstiftung und Beihilfe sind nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht, weshalb die Feststellung, wer der unmittelbare Täter ist, wesentlich ist (Hinweis E vom 27. April 1999, 99/05/0020, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030167.X01

Im RIS seit

07.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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