RS Vwgh 2014/2/28 2012/03/0119

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Veröffentlicht am 28.02.2014
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Index

E3R E07204020
E3R E07302000
24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer AnhIV Z2;
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6 Abs2a;
GütbefG 1995 §5 Abs1 Z1;
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z1;
StGB §12;
StGB §225 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem dem Urteil zugrunde liegenden Fehlverhalten, nämlich im Rahmen der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes einem Lenker einen Magneten zur Manipulation am plombierten EG-Kontrollgerät übergeben zu haben, um Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen zu verhindern, liegt dem Bf im Grunde der Z 2 des Anhanges IV ("Liste der schwersten Verstöße gemäß Art 6 Abs 2a") der VO 1071/2009 ein besonders schwerwiegend zu Buche schlagender Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zur Last, zumal durch den in Rede stehenden übergebenen Magneten iSd Anhanges IV Z 2 "Aufzeichnungen des

Kontrollgeräts ... verändert werden können".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030119.X03

Im RIS seit

07.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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