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E3R E07204020Norm
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer AnhIV Z2;Rechtssatz
Mit dem dem Urteil zugrunde liegenden Fehlverhalten, nämlich im Rahmen der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes einem Lenker einen Magneten zur Manipulation am plombierten EG-Kontrollgerät übergeben zu haben, um Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen zu verhindern, liegt dem Bf im Grunde der Z 2 des Anhanges IV ("Liste der schwersten Verstöße gemäß Art 6 Abs 2a") der VO 1071/2009 ein besonders schwerwiegend zu Buche schlagender Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zur Last, zumal durch den in Rede stehenden übergebenen Magneten iSd Anhanges IV Z 2 "Aufzeichnungen des
Kontrollgeräts ... verändert werden können".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030119.X03Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015