Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des mj. PO in G, geboren am 10. September 1982, vertreten durch Mag. Angela Hebling-Werner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Dezember 1999, Zl. 213.197/0-XI/33/99, betreffend Asylgewährung und Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, der am 31. August 1999 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Er wurde am 23. September 1999 niederschriftlich einvernommen.
Mit dem Bescheid vom 27. September 1999 wies die Behörde erster Instanz den Asylantrag gemäß § 6 Z. 1 und 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 1997/76 idF BGBl. I Nr. 4/1999 - AsylG, als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan gemäß § 8 AsylG zulässig sei.
Die Behörde erster Instanz gab das Vorbringen des Beschwerdeführers folgendermaßen wieder:
"Sie seien sudanesischer Staatsangehöriger, Angehöriger des Stammes der Dinka und anglikanischen Glaubensbekenntnisses. Sie hätten im Dorf Ikpai gewohnt, in der Umgebung der Stadt Kuru, im Süden des Sudan gelegen.
Im Juli 1999 seien Sie als Mitfahrer in einem Lastwagen vom Heimatdorf in die Stadt Juba gefahren. Dort hätten Sie etwa eine Woche in einer anglikanischen Kirche und drei Tage, bei einer unbekannten Organisation verbracht. Als Mitfahrer in einem Lastwagen seien Sie nach Nairobi gefahren. Dort hätten Sie sich einige Tage aufgehalten. Als Mitfahrer in einem Auto seien Sie nach Mombasa gefahren.
Auf einem Schiff seien Sie, in einem fensterlosen Raum befindlich, in einer nicht bekannten Zeit zu einem unbekannten Hafen gefahren. Als Mitfahrer in einem Lastwagen seien Sie über unbekannte Länder bis 31.08.1999 nach Österreich gekommen.
Ihre Mutter sei Lehrerin gewesen. Ihr Vater sei seit vielen Jahren Angehöriger der Partei mit der Bezeichnung Sudan Peoples Liberation Army (SPLA) gewesen.
Im Februar oder im März 1998 seien mehrere mit Schusswaffen bewaffnete Männer in Ihr Elternhaus im Dorf Ikpai gekommen und hätten Ihren Vater, ohne einen Grund zu nennen, entführt.
Ihre Mutter habe Ihnen erzählt, dass es sich bei den Männern wahrscheinlich um Angehörige der Partei mit der Bezeichnung SPLA gehandelt habe.
Etwa zwei Wochen später, etwa im Februar oder März 1998, seien abermals mehrere mit Schusswaffen bewaffnete Männer in Ihr Elternhaus im Heimatdorf gekommen und hätten Ihre Mutter nach dem Aufenthaltsort Ihres Vaters gefragt. Ihre Mutter habe geantwortet, dass Ihr Vater entführt worden sei. Die Männer hätten Ihre Mutter, ohne einen Grund zu nennen, entführt. Sie würden nicht wissen, welcher Partei oder Gruppe die Entführer angehört hätten.
Im Februar und im März 1998 seien im Heimatdorf auf erwähnte Art und Weise viele Männer und Frauen entführt worden. Aus Erzählungen der Dorfbevölkerung hätten Sie gehört, dass Ihre Mutter und die anderen entführten Personen umgebracht worden seien. Auf Grund dieser Erzählungen würden Sie vermuten, dass auch Ihr Vater von den Männern umgebracht worden sei.
Im Jänner 1999 seien Sie mit Ihrer älteren Schwester auf einem Feld, in der Umgebung Ihres Heimatdorfes gelegen, mit landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt gewesen. Es seien mehrere mit Messern bewaffnete Männer, deren Gesichter bemalt gewesen seien, erschienen und hätten Sie und Ihre Schwester über Ihre Arbeiten auf dem Feld befragt. Sie und Ihre Schwester hätten geantwortet, Feldarbeiten zu verrichten. Aus dem Erscheinungsbild der Männer hätten Sie erkennen können, dass es sich um Kidnapper gehandelt habe, nämlich um Männer, die Menschen entführen und verkaufen würden. Sie hätten von solchen Männern und von den erwähnten Vorgangsweisen aus Erzählungen innerhalb der Bevölkerung gehört. Die Männer hätten Ihre Schwester gefangen genommen und hätten versucht, auch Sie festzunehmen. Sie hätten sich gewehrt. Bei der Abwehr des Angriffes sei Ihnen von einem der Männer mit einem Messer ein Glied des rechten Kleinfingers abgetrennt worden. Die Männer hätten Ihre Schwester entführt. Sie würden über das Schicksal Ihrer Schwester nicht Bescheid wissen.
Sie hätten sich im Jänner 1999 zu einer Sanitätsstelle im Heimatdorf begeben. Dort sei Ihre Verletzung am rechten Kleinfinger behandelt worden. Sie hätten sich nach Juba begeben und von den Ereignissen einem Priester der anglikanischen Kirche erzählt. Nach einem dreitägigen Aufenthalt in Juba seien Sie im Jänner 1999 in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Sie hätten dort bis Juli 1999 gewohnt.
Sie hätten über die Entführung Ihrer Schwester und über Ihre Verletzung am rechten Kleinfinger keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da Sie im Februar oder März 1998, nachdem Ihr Vater entführt worden sei, mit Ihrer Mutter bei der Polizeistelle im Heimatdorf über die Entführung Ihres Vaters Anzeige erstattet hätten und die Polizei damals untätig geblieben sei.
Sie hätten sich nicht politisch betätigt.
Im Falle einer Rückkehr in den Sudan würden Sie befürchten, von Kidnappern entführt, verkauft, oder vielleicht umgebracht zu werden.
Innerhalb der Bevölkerung Ihres Wohngebietes im Sudan sei bekannt, dass Entführte von Kidnappern umgebracht worden seien, um die Organe der Ermordeten zu verkaufen. Im Falle einer Rückkehr in den Sudan würden Sie befürchten, aus erwähnten Gründen von Kidnappern ungebracht zu werden."
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlungen zu entnehmen, welche auf Gründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - beruhten. Denn der Beschwerdeführer fühle sich von Angehörigen einer kriminellen Organisation, die angeblich Menschen- und Organhandel betreibe, bedroht. Von solchen kriminellen Personen ausgehende Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und befürchtete Angriffe gegen Leben und Freiheit stellten auch im Sudan strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Sicherheits- und Justizbehörden geahndet würden. Eine Billigung oder Duldung dieser Bedrohungen durch die Behörden des Heimatstaates habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf die Feststellung gemäß § 8 AsylG ergänzte die Behörde erster Instanz, dass die Bedrohung vom Staat ausgehen oder zumindest von diesem gebilligt werden müsse, was im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer als Sachverhalt vor:
"Der minderjährige Asylwerber ist sudanesischer Staatsangehöriger. Sein Vater war Angehöriger der Partei Sudan Peoples Liberation Army und wurde von bewaffneten Männern entführt und getötet. Im Jänner 99 versuchten bewaffnete Männer den Minderjährigen und seine Schwester zu entführen. Bei der Abwehr des Angriffes wurde ihm von einem der Männer mit einem Messer ein Glied seines rechten Kleinfingers abgetrennt. Dem Minderjährigen gelang es zu fliehen. Seine Schwester wurde entführt. Bei den Entführern handelte es sich um Sklavenhändler.
Der Sudan ist kein Rechtsstaat sondern eine Diktatur einer kleinen Gruppe. Die verschiedenen Sicherheitsdienste kontrollieren das öffentliche Leben. Gesetze, Verordnungen, Zuständigkeiten werden teilweise willkürlich ausgelegt. Folter, psychisch und physisch, wird als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode angewandt. Hinweise auf Sklaverei und Sklavenhandel sind seit Anfang 1994 erheblich gestiegen. Sklaverei wird vor allem in von Regierungstruppen und arabischen Milizen kontrollierten Gebieten des Sudans betrieben. Zumeist Kinder und junge Frauen werden verschleppt und zur Haus- und Feldarbeit gezwungen."
Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z. 2 AsylG abwies und gemäß § 8 AsylG iVm § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 - FrG -, feststellte, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig sei.
Sie erhob die vom Bundesasylamt in dessen Bescheid "richtig und vollständig" wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Berufung und allgemeinen rechtlichen Ausführungen führte die belangte Behörde aus, aus dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem gleichlautenden Berufungsvorbringen sei die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen. Es handle sich gemäß den Angaben des Beschwerdeführers um eine Bedrohung durch Privatpersonen, nämlich Menschen- oder Organhändlern. Zudem ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt dafür, dass die von ihm beschriebene Gefahr, Bedrohung bzw. Verfolgung vom Staat ausginge oder von diesem zumindest gebilligt würde. Er habe nicht einmal versucht, sich unter den Schutz der Behörden des Heimatlandes zu stellen, weswegen weder Schutzunwilligkeit noch Schutzunfähigkeit des Staates vorliegen könne. Die dem Beschwerdeführer drohenden Übergriffe seien solche gewöhnlicher Krimineller bzw. krimineller Organisationen.
Dem Beschwerdeführer drohe keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention. Es sei auch keine Gefahr im Sinne des § 57 FrG zu ersehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die belangte Behörde habe seine Angaben "keiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterzogen". Es sei nicht nachvollziehbar, warum es sich nach Ansicht der belangten Behörde bei der gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichteten Bedrohung ausschließlich um eine Bedrohung durch Privatpersonen handeln solle, zumal der Vater des Beschwerdeführers offenbar wegen seiner Angehörigkeit zur Partei mit der Bezeichnung "Sudan Peoples Liberation Army" (SPLA) verhaftet und getötet worden sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahr, Bedrohung bzw. Verfolgung, welcher "Vater, Mutter und Schwester" des Beschwerdeführers bereits zum Opfer gefallen seien, dem sudanesischen Staat zuzurechnen seien oder von diesem zumindest gebilligt worden seien.
Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass die belangte Behörde sämtliche Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren als glaubwürdig erachtet und dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat. Wenngleich der belangten Behörde tatsächlich der Vorwurf zu machen ist, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine exakte Differenzierung zwischen den verschiedenen Angriffen gegen die Familie des Beschwerdeführers bzw. gegen ihn vorgenommen hat, stützt sie sich dennoch erkennbar und im Ergebnis zu Recht als Grundlage ihrer rechtlichen Wertung letztendlich auf den Angriff gegen den Beschwerdeführer (und seine Schwester) im Jänner 1999.
Denn der Beschwerdeführer hat selbst deutlich unterschieden zwischen den Angreifern des Februar/März 1998, welche seinen Vater entführten (diese rechnete er nach seinen niederschriftlichen Angaben der SPLA zu, nach dem Beschwerdevorbringen allerdings - das wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich ist - dem Staat gerade wegen der Zugehörigkeit des Vaters zur SPLA), jenen des Februar/März 1998, welche seine Mutter entführten (der Beschwerdeführer konnte sie keiner Partei oder Gruppe zuordnen), und den Angreifern des Jänner 1999, welche seine Schwester bei der Feldarbeit entführten und den Beschwerdeführer selbst zu entführen versuchten (diese bezeichnete der Beschwerdeführer nach dem "Erscheinungsbild der Männer" als "Kidnapper ..., also ... Männer die Menschen entführen und die Entführten verkaufen"). In der Berufung bezeichnete der Beschwerdeführer diese Angreifer als "Sklavenhändler".
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, er habe in der Berufung ausgeführt, dass "Hinweise auf von Regierungstruppen betriebenen Sklavenhandel seit 1994 erheblich gestiegen" seien. Dies ist aktenwidrig, wie der Vergleich mit der oben wörtlich wiedergegebenen Berufung zeigt. In der Berufung wurde nicht behauptet, dass Regierungstruppen Sklavenhandel betreiben.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren durfte die Behörde daher zu Recht und ohne weitere Ermittlungen entnehmen, dass es sich bei dem Angriff gegen den Beschwerdeführer und seine Schwester im Jänner 1999 um einen solchen krimineller Elemente handle.
Insoferne der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zwischen den seinen Familienangehörigen widerfahrenen Ereignissen und dem gegen ihn gerichteten Angriff abzuleiten sucht, ist ihm zu entgegnen:
Grundsätzlich könnten Verfolgungshandlungen gegen Verwandte Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden. Ein solches Durchschlagen der einen Verwandten treffenden Verfolgung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden müsste, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrelevanter Verfolgung erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werde. Für eine solche Annahme bietet das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers aber keine Anhaltspunkte. Denn die Entführung des Vaters gründete der Beschwerdeführer auf einen Angriff der SPLA (der der Vater des Beschwerdeführers sogar zugehörig sein sollte). Er vermeint sohin einen Zusammenhang mit politisch motivierter Verfolgung zu erkennen. Da der Beschwerdeführer selbst jedoch weder der SPLA anzugehören behauptet noch politisch tätig war, und der gegen ihn gerichtete Angriff von Personen ausging, die mit der SPLA keinen Zusammenhang aufweisen, kann aus dem den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Ereignis des Februar/März 1998 mit dem Angriff gegen den Beschwerdeführer und seine Schwester des Jänner 1999 kein Zusammenhang ersehen werden.
Sollte die Entführung der Mutter auf Gründen der Konvention beruhen, so unterschiede sich dieser Angriff von jenem auf den Beschwerdeführer selbst aus den selben Gründen, die bei der Situation des Vaters des Beschwerdeführers bereits ausgeführt wurden. Sollte die Entführung der Mutter jedoch auf keinem Konventionsgrund beruhen und ebenso wie derjenige auf den Beschwerdeführer und seine Schwester von kriminellen Elementen ausgegangen sein, dann läge kein Grund der GFK vor, weshalb diesem Ereignis keine Asylrelevanz zukäme.
Auch das Schicksal der Schwester des Beschwerdeführers, die bei dem gleichen Angriff von Kriminellen, welcher auch den Beschwerdeführer selbst betraf, entführt wurde, kann keine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers aufzeigen, da dieser Angriff nicht auf einem der Gründe der GFK beruhte.
Im Hinblick auf Spruchpunkt 1 (Abweisung des Asylantrages) kann auch dahingestellt bleiben, ob die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung vom Staat geduldet würde, da es bei einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung grundsätzlich nicht darauf ankommt.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Asylantrag des Beschwerdeführers wegen Fehlen eines Zusammenhanges der behaupteten Verfolgung seiner Person mit einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Allerdings ist es im Hinblick auf § 57 Abs. 1 FrG - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zutreffend ausführt - nicht ohne Bedeutung, ob eine von Privatpersonen (unter solche fallen auch die kriminellen Angreifer im gegenständlichen Fall) ausgehende Bedrohung mit oder ohne Billigung durch staatliche Stellen erfolgte. Dass die Bedrohung des Beschwerdeführers von seinem Heimatstaat gebilligt worden sei, hat der Beschwerdeführer aber nie konkret behauptet. Aus seinem Vorbringen, er habe nach der Entführung seines Vaters bei der Polizeistelle in seinem Heimatdorf Anzeige über diese Entführung erstattet und die Polizei sei damals untätig geblieben, kann angesichts der völlig anders gearteten ihn selbst getroffen habenden Bedrohungssituation kein Schluss darauf gezogen werden, dass die Polizei auch gegen "kriminelle Sklaven- bzw. Organhändler" untätig bleiben würde. Der Beschwerdeführer hat aber weder nach der Entführung seiner Mutter noch nach der seiner Schwester im Zusammenhang mit dem ihn selbst treffenden Angriff Anzeige erstattet. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer aufgezeigt, dass sein Heimatstaat nicht in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren.
Im Übrigen weist die belangte Behörde auch darauf hin, dass nur eine aktuelle Bedrohungssituation eine der Gefahren des § 57 FrG zu erfüllen vermag. Der Beschwerdeführer hat sich nach dem ihn treffenden Angriff vom Jänner 1999 jedoch (mit einer dreitägigen Unterbrechung, während der er sich in Juba befand und danach in sein Heimatdorf zurückkehrte) bis Juli 1999 in seinem Heimatdorf aufgehalten, ohne dass er für diese Zeit behauptet, sich versteckt gehalten zu haben. Weder anlässlich seiner Vernehmung noch in seinen Berufungsausführungen, aber nicht einmal in der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer eine schlüssige Erklärung dafür, aus welchen Gründen ihm ein früheres Verlassen seines Heimatdorfes angesichts der letzten behaupteten Verfolgungshandlung vom Jänner 1999 unmöglich oder unzumutbar bewesen wäre. Unter Zugrundelegung der Darstellung des Beschwerdeführers ist ihm die Glaubhaftmachung begründeter Furcht vor konkret ihn betreffender aktueller Bedrohung nicht gelungen.
Die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine der Gefahren im Sinne des § 57 FrG glaubhaft gemacht, ist somit nicht als unrichtig zu erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010172.X00Im RIS seit
11.02.2002