RS Vfgh 2014/3/11 B1577/2012

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Veröffentlicht am 11.03.2014
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ORF-G §33, §36

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde des Redakteursrates des ORF gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates betreffend eine Organisationsanweisung des Generaldirektors; fehlende Beschwerdelegitimation mangels Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei

Rechtssatz

Die belangte Behörde geht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei als Vertretungsorgan der journalistischen Mitarbeiter gemäß §33 Abs1 und Abs5 ORF-G mit der Wahrnehmung der Rechte der journalistischen Mitarbeiter als Gesamtheit aus diesen Bestimmungen betraut ist und damit im Rahmen der "partiellen Rechtsfähigkeit" der journalistischen Mitarbeiter als Gesamtheit deren Interessen im eigenen Namen wahrnehmen kann. Unter dieser Prämisse hat sie die Berufung der beschwerdeführenden Partei, soweit sie sich auf den Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides bezog, als unbegründet abgewiesen und, soweit begehrt wurde, "der Bundeskommunikationssenat wolle eine Verletzung der §§32 Abs1 und 33 Abs1 ORF-G durch die Organisationsanweisung des Generaldirektors 26/TD1 vom 12.12.2011 ebenso feststellen wie über unsere weiteren Beschwerdeanträge entscheiden", als unzulässig zurückgewiesen. Damit hat die belangte Behörde jedoch die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei gemäß §36 Abs1 Z1 ORF-G verkannt.

Der Redakteursrat ist weder selbst eine juristische Person, noch kann die Beschwerde als eine von Personen umgedeutet werden, die der Redakteursrat in deren Namen eingebracht hat. Daran ändert auch der in §33 Abs13 ORF-G enthaltene Anspruch nichts, wonach der erforderliche Sachaufwand, der dem Redakteursrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw durch das Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht, vom ORF bzw von der Tochtergesellschaft zu tragen ist. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit ist die beschwerdeführende Partei daher auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH gegen den angefochtenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates legitimiert.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Rechtslage.

Entscheidungstexte

  • B1577/2012
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.2014 B1577/2012

Schlagworte

Rundfunk, Person juristische, Rechts- und Handlungsfähigkeit, Rechtspersönlichkeit, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1577.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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