RS OGH 2014/2/17 4Ob5/14k

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Veröffentlicht am 17.02.2014
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Norm

KSchG §5f

Rechtssatz

§ 5f Z 1 KSchG ist dahin auszulegen, dass der Rücktritt des Verbrauchers erst dann ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer eine Erfüllungshandlung gegenüber dem Verbraucher gesetzt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/14k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 5/14k
    Beisatz: Das entspricht auch dem offenkundigen Zweck dieser Regelung: Der Unternehmer soll davor geschützt werden, dass der Verbraucher zurücktritt, nachdem die Dienstleistung schon ? zumindest teilweise ? erbracht wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129341

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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