Norm
KSchG §5fRechtssatz
§ 5f Z 1 KSchG ist dahin auszulegen, dass der Rücktritt des Verbrauchers erst dann ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer eine Erfüllungshandlung gegenüber dem Verbraucher gesetzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129341Im RIS seit
22.04.2014Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014