Norm
UrhG §78Rechtssatz
Für die §§ 77 und 78 UrhG gilt, dass
- das Gesetz nach dem Tod des Betroffenen einen Anspruch der nahen Angehörigen vorsieht,
- es dabei schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen auf deren Interessen ankommt,
- diese Interessen aber im Regelfall schon dann beeinträchtigt sein werden, wenn die Interessenabwägung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129339Im RIS seit
22.04.2014Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020