Norm
UWG §25 Abs6Rechtssatz
Zumindest solche Anträge auf Bestimmung von Veröffentlichungskosten nach § 25 Abs 6 UWG, die über den Umstand der Veröffentlichung hinaus kein besonderes Vorbringen und über die Vorlage der diesbezüglichen Rechnung hinaus keine besonderen Bescheinigungen enthalten, sind als solche „auf Kostenbestimmung“ im Sinne der TP 1.I.d RAT anzusehen; für die Heranziehung der Auffangtatbestände nach TP 2.I.1.e bzw TP 2.I.2. RAT besteht kein Raum (ebenso OLG Wien 2 R 181/12w; Ablehnung der älteren Rechtsprechung und Lehre mit Nachweisen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000762Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014