Norm
UWG §25 Abs6Rechtssatz
Kosten der Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 6 UWG sind weder Schadenersatz noch Prozesskosten. Sie stehen aber als Kosten, die der Durchsetzung des ersiegten Anspruches und damit der „Rechtsverwirklichung“ im Sinne des § 74 Abs 1 EO dienen, den Exekutionskosten gleich; sie sind als Kosten der Urteilsvollstreckung ihrem Wesen nach als Exekutionskosten im weiteren Sinn anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000763Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014