RS OGH 2014/2/25 1R31/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2014
beobachten
merken

Norm

UWG §25 Abs6
EO §74 Abs1
RATG TP1

Rechtssatz

Kosten der Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 6 UWG sind weder Schadenersatz noch Prozesskosten. Sie stehen aber als Kosten, die der Durchsetzung des ersiegten Anspruches und damit der „Rechtsverwirklichung“ im Sinne des § 74 Abs 1 EO dienen, den Exekutionskosten gleich; sie sind als Kosten der Urteilsvollstreckung ihrem Wesen nach als Exekutionskosten im weiteren Sinn anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 1 R 31/14g
    Entscheidungstext OLG Wien 25.02.2014 1 R 31/14g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000763

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten