Norm
AEUV Art108 Abs3Rechtssatz
Der lauterkeitsrechtliche Beseitigungsanspruch aufgrund eines von den Organen der Europäischen Union rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das Beihilfeverbot geht grundsätzlich nicht über die auch unionsrechtlich gebotene Rückführung der Beihilfe hinaus. Mitbewerber haben daher keinen Anspruch auf vollständige Rückabwicklung eines Vertrags, bei dessen Preisbildung gegen das Beihilfeverbot verstoßen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129342Im RIS seit
22.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016