RS OGH 2014/3/25 4Ob209/13h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2014
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Norm

AEUV Art108 Abs3
UWG §15

Rechtssatz

Der lauterkeitsrechtliche Beseitigungsanspruch aufgrund eines von den Organen der Europäischen Union rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das Beihilfeverbot geht grundsätzlich nicht über die auch unionsrechtlich gebotene Rückführung der Beihilfe hinaus. Mitbewerber haben daher keinen Anspruch auf vollständige Rückabwicklung eines Vertrags, bei dessen Preisbildung gegen das Beihilfeverbot verstoßen wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 209/13h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 209/13h
    Veröff: SZ 2014/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129342

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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