TE Vfgh Beschluss 2014/3/5 V19/2012

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Veröffentlicht am 05.03.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Scheffau vom 30.11.2004

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplans mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit; keine Konkretisierung der Bauabsichten angesichts überholter Planunterlagen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Widmung "Freiland" für das Grundstück Nr 214/7, KG Scheffau, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Scheffau, vom Gemeinderat beschlossen am 30. November 2004.

2. Mit dem Beschluss VfSlg 19.560/2011 hat der Verfassungsgerichtshof am 29. November 2011 bereits einen inhaltsgleichen Antrag desselben Antragstellers unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung (VfSlg 18.823/2009 mwN) zurückgewiesen. Demnach ist es zur Behauptung eines aktuellen Eingriffs in die Rechtssphäre des Grundeigentümers durch einen Flächenwidmungsplan nach der Rechtslage in Tirol erforderlich, dass konkrete Bauabsichten dargetan werden. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, muss das Bauprojekt im Individualantrag zumindest so konkret umrissen sein, dass beurteilt werden kann, ob die durch den Flächenwidmungsplan verfügte Widmung der geplanten Bebauung tatsächlich entgegensteht. Diese Voraussetzung sah der Verfassungsgerichtshof im damaligen Fall nicht als erfüllt an, weil der Antragsteller nur pauschal von "konkreten Bauabsichten" gesprochen hatte.

3. Im nunmehrigen Antrag wird vorgebracht, dem Antragsteller sei bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Scheffau vom 14. Februar 1983 die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage erteilt worden. Auf dieser Grundlage seien die Garage und eine Stützmauer errichtet worden. Die weitere Ausführung von Gebäuden auf dem Grundstück sei in der Folge auf Grund der finanziellen Situation des Antragstellers nicht erfolgt. Da nach der Tiroler Bauordnung die Frist für die Bauvollendung nur einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden kann, sei die Baubewilligung längst erloschen.

Der Antragsteller habe konkrete Pläne, die Liegenschaft zu bebauen. Er habe die Planung und Ausführung des Bauprojekts im Detail mit seinem Architekten besprochen, der in den Jahren 1982 und 1983 Planunterlagen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses samt Garage erstellt hat. Diese seien aber nunmehr sowohl in architektonischer als auch in technischer Hinsicht veraltet. Eine Baubewilligung würde auf Grund der Nichteinhaltung technischer Bauvorschriften nicht erteilt werden. Es handle sich lediglich noch um "Anhaltspunkte" für den ausführenden Architekten.

Dass es sich bei den Bauplänen des Antragstellers um konkrete Pläne handelt, gehe bereits aus der Baubeschreibung vom 17. August 1982 hervor, aus welcher neben diversen bauspezifischen Details ersichtlich sei, dass es sich bei der geplanten baulichen Anlage um ein Einfamilienwohnhaus samt Garage handelt. Hieraus ergebe sich somit, dass die geplante Bebauung der derzeit durch den Flächenwidmungsplan verfügten Widmung entgegenstehe. Auf Grund des Umstandes, dass die erstellten Planunterlagen jedenfalls überholt sind, müssten auf Basis der ursprünglichen "Bauidee" völlig neue und kostspielige Pläne erstellt werden.

4. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird auch mit dem vorliegenden Antrag keine aktuelle Betroffenheit durch die von ihm bekämpfte Flächenwidmung geltend gemacht, wie sie nach der eingangs zitierten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Zulässigkeit eines Antrages nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erforderlich wäre. Zutreffend bringt die Tiroler Landesregierung in ihrer zum Antrag erstatteten Äußerung vor, dass der Antragsteller seine Bauabsichten lediglich mit den Einreichunterlagen aus dem Jahr 1982 bzw. 1983 konkretisiert. Er weist selbst darauf hin, dass die Besprechung mit dem Architekten im Vorfeld der damaligen Einreichung erfolgt sei und das damalige Projekt heute nicht mehr genehmigungsfähig wäre, weil es den bautechnischen Vorschriften nicht mehr entspricht. Ein aus bautechnischen Gründen heute nicht mehr genehmigungsfähiges Projekt kann aber zu keiner aktuellen Betroffenheit durch die Widmung führen. Im Antrag wird weder dargelegt, wie die seinerzeitige Bauabsicht "aktualisiert" wurde (von einer neuerlichen Besprechung mit einem Architekten ist etwa im Antrag keine Rede) noch in welchem zeitlichen Horizont die Errichtung eines aus bautechnischer Sicht genehmigungsfähigen Gebäudes erfolgen soll (vgl. auch den zutreffenden Verweis der Tiroler Landesregierung auf den Beschluss VfSlg 15.144/1998).

5. Da sich somit aus dem Antrag nicht ausreichend eine aktuelle Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Antragstellers ergibt, war der Antrag zurückzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V19.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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