TE Vfgh Beschluss 2014/3/5 G79/2013, V68/2013 ua

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Veröffentlicht am 05.03.2014
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Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
TierschutzG §3 Abs4
Diensthunde-AusbildungsV, BGBl II 494/2004
V über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl II 56/2012
VfGG §57 Abs1, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge eines Jagdhundeführers auf Aufhebung von Bestimmungen des TierschutzG sowie von Verordnungen betreffend die Ausbildung von (Dienst-)Hunden wegen unrichtiger Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesstelle sowie mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Anträge und Vorverfahren

1. Gestützt auf Art140 Abs1 und (der Sache nach) Art139 Abs1 B-VG begehrt der Antragsteller, "1.) a.) in §3 Abs4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TSchG), BGBl I Nr 118/2004 i.d.F. BGBL. I Nr 35/2008 [im Folgenden: TSchG] die Wortfolge 'Nicht als Ausübung der Jagd gelten 1. die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden,'

b) in eventu - in §5 Abs3 Zif. 4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TSchG), BGBl I Nr 118/2004 i.d.F. BGBL. I Nr 35/2008 die Wortfolge 'Maßnahmen, die sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden und zwar Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung de[r] Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden.'

c) in eventu - in §5 Abs4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TSchG), BGBl I Nr 118/2004 i.d.F. BGBL. I Nr 35/2008 die Wortfolge 'Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs3 Z4 genannten Zwecke.'

d) in eventu – in §5 Abs5 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TSchG), BGBl I Nr 118/2004 i.d.F. BGBL. I Nr 35/2008 die Wortfolge 'Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden – hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport – festzusetzen.' als verfassungswidrig aufzuheben.

2.) in eventu - die Verordnung de[r] Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres (Diensthunde-Ausbildungsverordnung – Diensthunde-AusbV), BGBL. II Nr 494/2004, als gesetzwidrig aufzuheben.

3.) in eventu – die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl II Nr 56/2012, als gesetzwidrig aufzuheben."

1.1. Begründend führt der Antragsteller aus, in der Erstfassung des Tierschutzgesetzes, BGBl I 118/2004, sei vom Bundesgesetzgeber zunächst verfügt worden, dass nur die "Haltung" von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden, den Bestimmungen des TSchG unterliege. Erst mit Novelle vom 11. Jänner 2008, BGBl I 35/2008, sei eine Gesetzesänderung beschlossen worden, wonach mit Wirkung vom (gemeint wohl:) 1. Februar 2008 nunmehr nicht nur die Haltung, sondern sogar auch die Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden, sohin Jagdhunden, Greifvögeln und Frettchen, offenbar primär dem TSchG unterliege. Dadurch werde unzulässig in das Gesetzgebungsrecht der Bundesländer in Jagdsachen eingegriffen. Diese Regelungen seien sohin verfassungswidrig und verletzten den Antragsteller in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Für den Fall der Aufrechterhaltung des §3 Abs4 Z1 TSchG erweise sich "die Ungleichstellung von Jagdhunden als Diensthunde mit landesgesetzlichen Pflichten des Halters und Führers mit Hunden [der] Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres als gleichheits- und verfassungswidrig". Das gesamte gesetzlich geregelte System der Jagdausübung im öffentlichen Interesse werde ohne ferm ausgebildete Jagdhunde in Frage gestellt.

Der Antragsteller übe die Jagd seit Ablegung der Jagdprüfung am 31. Jänner 1961 aus. Er verfüge im Jagdjahr 2013 über Jahresjagdkarten der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Tirol. Er sei seit 1973 Jagdpächter und sohin Jagdausübungsberechtigter und Bewirtschafter eines Eigenjagdgebietes im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld und sei von dieser für dieses Jagdgebiet als Jagdschutzorgan, sohin beeidete Wache, bestellt. In den übrigen Bundesländern, in welchen der Antragsteller über eine Jagdkarte verfüge, sei er gelegentlich als Jagdgast eingeladen und daher auch dort zum Einsatz seines Jagdhundes bei der Jagdausübung verpflichtet. Der Antragsteller sei Eigentümer eines Jagdhundes und damit Jagdhundeführer und gemäß jagdgesetzlicher Vorschrift zur weidgerechten Jagdausübung und Jagdhundeausbildung sowie letztlich zur Nachsuche auf allenfalls verletztes Wild unter Einsatz seines Jagdhundes berechtigt und verpflichtet. Die Vorgaben des TSchG zur Jagdhundehaltung und -ausbildung stünden im Widerspruch zum Niederösterreichischen Jagdgesetz und stellten einen unzulässigen Eingriff in die gesetzlich normierte Jagd- und Hegeverpflichtung sowie die Verpflichtung zur Führung eines ausgebildeten Jagdhundes, aber auch in die freie Berufsausübung und Arbeit des Antragstellers dar.

1.2. Zur Zulässigkeit der Anträge führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Verbotsvorschriften des §5 Abs2 Z4, 9 und 10 TSchG richteten sich an jedermann, weshalb der Antragsteller Normadressat sei. Das Verbot, ein Tier auf ein anderes zu hetzen, einem Tier Leistungen abzuverlangen, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, und ein Tier Witterungseinflüssen auszusetzen und ihm damit Leiden zuzufügen, und das gleichzeitige Gebot der Landesjagdgesetze zur weidmännischen Jagdausübung, einen ausgebildeten Jagdhund zu halten, den jagdlichen Erfordernissen gemäß auszubilden und im Rahmen der Weidgerechtigkeit einzusetzen, führe zum unlösbaren Gewissenskonflikt des Antragstellers als Normadressaten. Die normierten Verbote träfen den Antragsteller unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre; für den Fall des Zuwiderhandelns müsse der Antragsteller mit einer Verwaltungsstrafe rechnen, was ihm nicht zumutbar sei. Es stehe ihm auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen die verfassungswidrigen Bestimmungen des TSchG zur Wehr setzen zu können, weshalb die Antragslegitimation gegeben sei.

2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der der Zulässigkeit der Anträge entgegengetreten wird.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Art11 Abs1 Z8 B-VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 118/2004, lautet:

"Artikel 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

[…]

8. Tierschutz, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist, jedoch mit Ausnahme der Ausübung der Jagd oder der Fischerei."

2. §3 Abs1 und 4 TSchG lautete in der Stammfassung BGBl I 118/2004 wie folgt:

"Geltungsbereich

§3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.

[…]

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten

1. die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,

2. die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,

3. die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei."

3. §3 Abs1 und 4 und §5 TSchG lauten in der angefochtenen Fassung BGBl I 35/2008 auszugsweise:

"Geltungsbereich

§3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.

[…]

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten

1. die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,

2. die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,

3. die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei."

"Verbot der Tierquälerei

§5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs1 verstößt insbesondere, wer

[…]

3. a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder

b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;

4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;

[…]

9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;

10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;

[…]

(3) Nicht gegen Abs1 verstoßen

1. Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,

2. Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,

3. Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,

4. Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.

(4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs2 Z3 lit a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs3 Z4 genannten Zwecke.

(5) Durch Verordnung

[…]

2. hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive bzw. des Bundesheeres festzulegen."

4. §5 Abs5 TSchG lautet idF BGBl I 80/2010:

"(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden - hinsichtlich der Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - festzulegen."

III. Erwägungen

1. In seinem Hauptantrag wendet sich der Antragsteller gegen eine Wortfolge in §3 Abs4 TSchG.

Des Weiteren beantragt er "in eventu" die Aufhebung einzelner Bestimmungen des TSchG bzw. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres (Diensthunde-Ausbildungsverordnung – Diensthunde-AusbV), BGBl II 494/2004 und der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl II 56/2012, (im Folgenden: Hunde-AusbV) jeweils "[f]ür den Fall der Aufrechterhaltung des §3 Abs4 Z1" TSchG mit der Begründung, die fehlende Gleichstellung von Diensthunden im Jagdwesen mit Hunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres erweise sich als gleichheitswidrig.

Bei diesen weiteren Anträgen handelt es sich erkennbar nicht um (unzulässige) bedingte Anträge, die nur für den Fall gestellt sind, dass der Verfassungsgerichtshof zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, sondern um eigenständige weitere Anträge, mit denen (weitere) Bedenken gegen andere Bestimmungen als §3 Abs4 TSchG erhoben werden, die nur für den Fall zum Tragen kommen, dass der Verfassungsgerichtshof nicht – wie mit dem Hauptantrag begehrt – die Regelungen über die Haltung und Ausbildung von Jagdhunden im Rahmen des TSchG überhaupt als kompetenzwidrig aufheben sollte.

2. Der Hauptantrag ist jedoch aus folgenden Gründen unzulässig:

2.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

2.2. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002).

2.3. Die Bundesregierung erachtet den Hauptantrag deshalb für unzulässig, weil der beantragte Aufhebungsumfang insofern zu weit gefasst sei, als "bei (Mit-) Aufhebung der Wortfolge 'Nicht als Ausübung der Jagd oder Fischerei gelten' der verbleibende Wortlaut des §3 Abs4 TSchG – insbesondere hinsichtlich der Z2 und 3 – keinen Sinn mehr ergäbe."

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen allerdings nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, ist der Antrag in der Sache begründet, allenfalls zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. in diesem Sinne VfGH 14.3.2013, G65/12).

2.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss ein Antrag auf Aufhebung von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen diese genau bezeichnen (vgl. VfSlg 11.888/1988, 14.634/1996, 15.631/1999).

2.5. Der Antragsteller hat in seinem Hauptantrag die Wortfolge "Nicht als Ausübung der Jagd gelten 1. die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden," in §3 Abs4 TSchG angefochten. Eine Wortfolge diesen Inhalts findet sich jedoch in dieser Bestimmung nicht (s. dazu deren oben unter Pkt. II. 3. wiedergegebenen Wortlaut). Da der Antragsteller eine im Gesetz so nicht vorhandene Wortfolge anficht, ist der Antrag zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg 15.631/1999).

3. Auch die als Eventualanträge bezeichneten weiteren Anträge erweisen sich als unzulässig:

3.1. Kraft §62 Abs1 VfGG hat jeder Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bzw. der bekämpften Gesetzesstellen sprechenden Bedenken "im Einzelnen darzulegen" (vgl. dazu zB VfSlg 11.970/1989 und die dort zitierte Vorjudikatur, VfSlg 13.123/1992, 16.507/2002). Dabei genügt es aber nicht, dass vom Antragsteller bestimmte Gesetzesstellen mit der Behauptung bekämpft werden, sie verstießen gegen – wenn auch näher bezeichnete – Verfassungsbestimmungen; es muss vielmehr vom Antragsteller im Einzelnen dargelegt werden, aus welchen Gründen den jeweils angefochtenen Normen die behauptete(n) Verfassungswidrigkeit(en) anzulasten seien, denn der Verfassungsgerichtshof ist bei der Beurteilung des (Individual-)Antrages auf diese Behauptungen des Antragstellers beschränkt. Dasselbe gilt gemäß §57 Abs1 VfGG für einen Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Wenn – wie im vorliegenden Fall – mehrere Bedenken vorgetragen werden und verschiedene Gesetzesstellen bzw. Verordnungen bekämpft werden, ist es auch Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen.

3.2. Während sich der Hauptantrag mit weitgehender Begründung gegen §3 Abs4 Z1 TSchG wendet, ist dem Schriftsatz hinsichtlich der Bedenken gegen die im Rahmen der weiteren Anträge angefochtenen Bestimmungen des TSchG bzw. gegen die Verordnungen lediglich allgemein zu entnehmen, dass "Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres […] Sonderrechte zuerkannt [würden], die den im Jagdwesen ebenfalls als Diensthunde eingesetzten Jagdhunden verwehrt werden." Weiters enthielten weder die Diensthunde-AusbV noch die Hunde-AusbV Vorschriften hinsichtlich der Ausbildung von Jagdhunden. Beide angefochtenen Verordnungen erwiesen sich somit bei Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des Bundes für die Haltung und Ausbildung von Jagdhunden als gesetzwidrig. Jagdhunde seien jedoch ebenso wie Polizei-, Heeres-, Lawinen- und Behindertenhunde kraft landesgesetzlicher Vorschriften Diensthunde. Die fehlende Gleichstellung von Diensthunden im Jagdwesen mit Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres sei somit als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu werten.

3.3. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren. Mit diesen allgemeinen Ausführungen hat es der Antragsteller jedoch unterlassen, seine Bedenken gegen die Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen darzulegen und den Aufhebungsbegehren zuzuordnen.

3.4. Die weiteren Anträge sind daher schon aus diesem Grund unzulässig.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Tierschutz, Hunde, Ausbildung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G79.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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