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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zunächst trifft die Parteien des Verfahrens gemäß § 16 Slbg LandesGleichbehandlungsG 2006 die Verpflichtung, die jeweils nur ihnen zugänglichen, für die (Personal-)Entscheidung wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar darzulegen. Dementsprechend hatte der Beamte die für seine Annahme sprechenden Gesichtspunkte der von ihm behaupteten Diskriminierung aufgrund seines Geschlechtes und seiner Weltanschauung bzw. der politischen Anschauung darzulegen. Ist für die Personalentscheidung kein Anforderungsprofil für den Leiter der Fachabteilung festgelegt worden, genügt der Beamte seiner Mitwirkungspflicht dadurch, dass er die ihm bekannten Qualifikationsmerkmale, der mit der Leitung betrauten Beamtin, seiner Qualifikation gegenüber stellt. Damit trifft die Behörde die Verpflichtung, die Motive der von der Landeshauptfrau bestimmten Personalmaßnahme darzustellen (vgl E 14. Mai 2004, 2001/12/0163 = VwSlg 16359 A/2004).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120218.X04Im RIS seit
26.03.2014Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014