RS Vwgh 2014/2/27 2013/12/0218

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Veröffentlicht am 27.02.2014
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §16;
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §20 Abs2;
LandesGleichbehandlungsG Slbg 2006 §4 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zunächst trifft die Parteien des Verfahrens gemäß § 16 Slbg LandesGleichbehandlungsG 2006 die Verpflichtung, die jeweils nur ihnen zugänglichen, für die (Personal-)Entscheidung wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar darzulegen. Dementsprechend hatte der Beamte die für seine Annahme sprechenden Gesichtspunkte der von ihm behaupteten Diskriminierung aufgrund seines Geschlechtes und seiner Weltanschauung bzw. der politischen Anschauung darzulegen. Ist für die Personalentscheidung kein Anforderungsprofil für den Leiter der Fachabteilung festgelegt worden, genügt der Beamte seiner Mitwirkungspflicht dadurch, dass er die ihm bekannten Qualifikationsmerkmale, der mit der Leitung betrauten Beamtin, seiner Qualifikation gegenüber stellt. Damit trifft die Behörde die Verpflichtung, die Motive der von der Landeshauptfrau bestimmten Personalmaßnahme darzustellen (vgl E 14. Mai 2004, 2001/12/0163 = VwSlg 16359 A/2004).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120218.X04

Im RIS seit

26.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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