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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §37;Rechtssatz
Macht der Beamte einen Ersatzanspruch nach § 16 Slbg LandesGleichbehandlungsG 2006 geltend, kann die Behörde den Vorwurf der Diskriminierung dadurch entkräften, dass sie nachweist, der Beamte ist (im Ergebnis) zu Recht nicht ernannt worden. Bei diesem Anspruch wäre allein damit der Vorwurf der Diskriminierung noch nicht entkräftet. Liegt eine Zwischenentscheidung bzw. ein Zwischenschritt in Form einer Vorschlagserstellung vor und behauptet der Beamte, zu Unrecht nicht in diesen Vorschlag aufgenommen worden zu sein, so hat die Behörde entweder a) die Richtigkeit der Nichtaufnahme des Antragstellers in diesen Vorschlag oder b) die Rückführbarkeit der zu Unrecht erfolgten Nichtaufnahme auf Gründe, die nicht von § 4 Z. 5 Slbg LandesGleichbehandlungsG 2006 erfasst sind, nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung, so ist es Sache des Beamten, allenfalls unsachliche Motive einzelner Organwalter, mögen diese auch nicht den Ernennungs- oder Betrauungsakt gesetzt, sondern im Rahmen des Verfahrens über den beruflichen Aufstieg etwa nur einen (bindenden oder nicht bindenden) Vorschlag erstattet haben, darzulegen, was auch im Falle einer im Ergebnis zutreffenden Zwischenentscheidung im Hinblick auf den Ersatzanspruch nach § 16 legcit von Bedeutung sein kann (vgl. E 14. Mai 2004, 2001/12/0163 = VwSlg 16359 A/2004).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120218.X03Im RIS seit
26.03.2014Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014