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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §46;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Bestimmungen des Slbg LandesGleichbehandlungsG 2006 mit dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 kann auf die zu diesem ergangene Rechtsprechung des VwGH zu den Anspruchsvoraussetzungen zurückgegriffen werden. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz normiert für das Schadenersatzverfahren keine gesetzliche Bindung an das Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes. Der Anspruch auf Schadenersatz besteht unabhängig vom Gutachten dieser Kommission. Diesem kommt aber die Bedeutung eines Beweismittels zu (vgl. E 14. Mai 2004, 2001/12/0163 = VwSlg. 16359 A/2004).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBeweismittel SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120218.X01Im RIS seit
26.03.2014Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014