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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §15 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2013/12/0253Rechtssatz
Wird eine Erklärung nach § 15 iVm § 236b BDG 1979 nach dem 31. Dezember 2011 wirksam und - zufolge des § 15 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979, wonach der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen kann - nach dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich, so ist keine der beiden alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 erster Satz GehG 1956 erfüllt, sodass § 20c Abs. 3 GehG 1956 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht weiter anzuwenden ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120213.X01Im RIS seit
15.04.2014Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014