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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §136b Abs4 idF 1999/I/010;Rechtssatz
Eine Verneinung des Anpruches auf Abfertigung mangels Beendigung des Dienstverhältnisses entspricht nicht dem Zweck des § 136b Abs. 4 BDG 1979. Hier wird die Anwendung der für Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungsrechtlichen Vorschriften anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften angeordnet. Die nach dieser Bestimmung ernannten Beamten sollen besoldungsrechtlich keine Begünstigung (vgl. 1561 BlgNR XX. GP, 21 und 758 BlgNR, XXIV. GP), aber auch keine Einschränkung oder Kürzung ihrer besoldungsrechtlichen Ansprüche erfahren. Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Vertragsbediensteten-Rechtes des Bundes über die Abfertigung sind daher ebenfalls maßgebend. Deren Zweck liegt darin, dem Dienstnehmer für den durch die Abfertigung abgedeckten Zeitraum den zuletzt bezogenen Verdienst zu sichern und so den Bezug des bisherigen Entgelts bis zum Beginn dessen deutlicher Reduzierung für einen bestimmten Zeitraum weiter zu gewährleisten. Ihr kommt somit die Funktion einer Versorgung und Überbrückungshilfe zu (vgl. Urteile OGH 27. Oktober 1994, 8 ObA 279/94, und 22. Dezember 2010, 9 ObA 109/10k). § 136b Abs. 4 BDG 1979 beabsichtigt demnach die besoldungsrechtliche Gleichstellung der von dieser Norm erfassten Beamten mit den vergleichbaren Vertragsbediensteten des Bundes.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120194.X01Im RIS seit
15.04.2014Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014