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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des A I in Wien, geboren am 1. Jänner 1975, vertreten durch Dr. Thomas G. Eustacchio, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Februar 2000, Zl. SD 24/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Februar 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei Ende April 1999 unter Zuhilfenahme eines Schleppers in das Bundesgebiet eingereist. Er sei weder im Besitz eines Reisepasses noch eines Einreise- oder Aufenthaltstitels. Auf der beabsichtigten Weiterreise nach Deutschland sei er am 1. Mai 1999 angehalten und festgenommen worden. Im weiteren Verfahren habe er einen Asylantrag gestellt. Nach der Entlassung aus der Schubhaft sei der Beschwerdeführer am 4. Dezember 1999 neuerlich angehalten und festgenommen worden. Er sei lediglich im Besitz von Bargeld in der Höhe von S 2.700,-- gewesen. Da dieser Geldbetrag für eine dauernde Unterhaltssicherung nicht ausreiche, sei der Beschwerdeführer als mittellos anzusehen. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung lediglich vorgebracht, "in Österreich von Freunden finanziell unterstützt" zu werden. Er habe es jedoch unterlassen, diese "Freunde" zu konkretisieren, bzw. anzugeben, ob er auf derartige finanzielle Leistungen einen Rechtsanspruch habe oder dies nur freiwillige Zuwendungen seien. Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt verfüge. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG sei somit verwirklicht. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet eines geregelten Fremdenwesens in erheblichem Ausmaß, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gegeben seien.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre oder berufliche Bindungen zu Österreich bestünden nach der Aktenlage nicht. Angesichts der vorliegenden Gesamtumstände, insbesondere der Kürze des inländischen Aufenthaltes, sei das Aufenthaltsverbot nicht mit einem Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Eine Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG sei daher nicht durchzuführen gewesen.
Es könne begründet angenommen werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet sei. Selbst ein noch anhängiges Asylverfahren stünde jedoch der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Gemäß § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 wäre nämlich ein auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG gestütztes Aufenthaltsverbot gegen einen Asylwerber nur dann nicht zulässig, wenn der Asylantrag entweder außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht oder anlässlich der Grenzkontrolle bzw. anlässlich eines vom Fremden sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt worden wäre. Beides treffe im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht zu.
Die von der Erstbehörde festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. Vor Ablauf der Frist von fünf Jahren könne nicht mit einem Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers, gerechnet werden.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 30. Juni 2000, B 665/00, unter Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 7) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, und entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0426).
1.2. Der Beschwerdeführer verfügt unstrittig über kein eigenes Einkommen. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hat er im Verwaltungsverfahren nur vorgebracht, von Freunden finanziell unterstützt zu werden. Er habe jedoch nicht vorgebracht, dass die Leistungen dieser - nicht konkretisierten - "Freunde" auf einem Rechtsanspruch basierten. In der Beschwerde gesteht der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Wiedergabe seines Vorbringens insofern zu, als er ausführt, im Verfahren - nur - mehrfach darauf hingewiesen zu haben, in Österreich von Freunden unterstützt zu werden. Die bloße Unterstützung durch andere Personen, ohne Bestehen eines Rechtsanspruches auf Alimentationsleistungen reicht jedoch zur Sicherung des Unterhaltes nicht aus (vgl. für viele das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 99/18/0426).
Sollte der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde behauptet - einen Zeugen zum Vorbringen, von Freunden unterstützt zu werden, namhaft gemacht haben, stellte die Unterlassung der Einvernahme dieses Zeugen durch die belangte Behörde daher keinen relevanten Verfahrensmangel dar.
Die belangte Behörde kam demnach zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei.
2. Im Hinblick auf die aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, der im Übrigen in der Beschwerde zugesteht, auch nicht sozialversichert zu sein, resultierende Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung der Republik Österreich (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis, Zl. 99/18/0426) begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken. Entgegen der Beschwerdemeinung ist für das Gerechtfertigtsein dieser Annahme nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat. Der vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung in Österreich verfüge, kann keinesfalls zu einer Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr führen, sondern unterstreicht vielmehr das Bestehen der Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung.
3. Gegen die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass auf Grund unstrittig fehlender familiärer oder sonstiger Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich mit dem Aufenthaltsverbot kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben verbunden sei, bestehen keine Bedenken, zumal der Beschwerdeführer von seinem insgesamt weniger als zehn Monate dauernden inländischen Aufenthalt nach seinem eigenen Vorbringen nahezu sechs Monate in Schubhaft verbracht hat. Damit erübrigte sich - von der belangten Behörde zutreffend beurteilt - eine Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG (vgl. das zu den §§ 19 und 20 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0335).
4. Nach dem Beschwerdevorbringen wurde über die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren erhobene Berufung - ebenso wie über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens - "ablehnend entschieden". Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist somit rechtskräftig abgeschlossen. Schon deshalb begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass § 21 Asylgesetz 1997 der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, keinen Bedenken.
5. Schließlich wendet sich die Beschwerde auch gegen die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. abermals das Erkenntnis, Zl. 99/18/0426) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seien Verhängung weggefallen sein wird. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Zeitpunkt des Wegfalles der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieser Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000180147.X00Im RIS seit
13.12.2001