RS Vfgh 2014/2/24 B123/2014

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Veröffentlicht am 24.02.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33
ZPO §39, §149 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung

Rechtssatz

Der Einschreiter hat es verabsäumt, gleichzeitig mit seinem Schriftsatz auch die versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) nachzuholen.

Der Antrag ist daher, ohne dass der VfGH das Vorliegen der sonstigen Prozessvoraussetzungen zu prüfen hatte, zurückzuweisen.

Hinweis darauf, dass ein mögliches Verschulden des Rechtsvertreters hinsichtlich der Nichteinbringung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gemäß §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG dem Verschulden der Partei selbst an der versäumten Prozesshandlung gleichzuhalten ist.

Entscheidungstexte

  • B123/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2014 B123/2014

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B123.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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