RS Vfgh 2014/3/4 B1190/2012

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Veröffentlicht am 04.03.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §67c
EMRK Art3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der behaupteten Misshandlungen durch Versetzen eines Schlages und Unterlassung ärztlicher Hilfeleistung während einer Anhaltung in Polizeigewahrsam; willkürliche Annahme einer "offenkundigen eigenen Verletzung" des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Der vom UVS Wien angenommenen "offenkundigen eigenen Verletzung" des Beschwerdeführers steht die Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS Wien entgegen, dass die Verletzung der Niere durch einen Schlag eines Polizeiorgans schlüssig sei und sich zeitlich einordnen lasse. Der Sachverständige erachtete es auch als weitgehend bzw völlig ausgeschlossen, dass das vom UVS Wien herangezogene "Randalieren" und das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers in der Zelle als Verletzungsursachen in Frage kommen.

Schon angesichts dieser Ausführungen des Sachverständigen im Verfahren vor dem UVS Wien ist es für den VfGH in keiner Weise nachvollziehbar, wie der UVS Wien zu der Annahme gelangt, dass sich der Beschwerdeführer seine Niere "offenkundig" selbst verletzt habe. Der angefochtene Bescheid ist insofern mit Willkür belastet.

Gleiches gilt unter diesen Voraussetzungen auch für die - in engem Zusammenhang mit dem Misshandlungsvorwurf stehende - Verweigerung ärztlicher Hilfeleistung (vgl zur Maßnahmenqualität bestimmter Unterlassungen VfSlg 16638/2002; s auch VfSlg 15372/1998).

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Misshandlung, Festnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1190.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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