RS Vfgh 2014/3/5 V62/2013

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Veröffentlicht am 05.03.2014
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Index

92/01 Luftverkehr und Weltraum

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Luftverkehrsbetreiberzeugnis-V 2008 (AOCV) §3 Abs2
Luftverkehrsregeln 2010, BGBl II 80/2010 §9

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 betreffend eine Flugbeschränkung ua über dicht besiedeltem Gebiet mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit bzw infolge Zumutbarkeit der Beantragung einer Ausnahmebewilligung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §3 Abs2 AOCV, wonach Flüge über dicht besiedeltem Gebiet, Menschenansammlungen im Freien und auf Hubschrauberflugplätzen mit schwierigen Umgebungsbedingungen nur mit Hubschraubern der Flugleistungsklasse I zulässig sind.

Das Vorbringen (Nichteinhaltung der Notifikationsvorschriften, Fehlen einer gesetzlichen Grundlage, Unsachlichkeit) lässt nicht erkennen, inwiefern gerade die antragstellende Gesellschaft von den genannten Einschränkungen durch die angefochtene Verordnungsbestimmung in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu sein behauptet; insbesondere legt sie nicht dar, inwieweit sie durch die angefochtene Verordnungsbestimmung aktuell betroffen ist.

Im Übrigen räumt §9 Abs5 Luftverkehrsregeln 2010 der antragstellenden Gesellschaft die Möglichkeit ein, eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der - für Flüge über dichtbesiedeltem Gebiet oder Menschenansammlungen im Freien gemäß §9 Abs1 leg cit höheren - Mindestflughöhe zu beantragen. Ob die Voraussetzungen für deren Erteilung gegeben sind, ist in dem in §9 Abs5 Luftverkehrsregeln 2010 vorgesehenen Verwaltungsverfahren zu klären; gegen die Versagung einer derartigen Ausnahmebewilligung auf Grund der angefochtenen Bestimmung könnte die antragstellende Gesellschaft bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts Beschwerde führen.

Entscheidungstexte

  • V62/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2014 V62/2013

Schlagworte

Luftfahrt, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V62.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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