RS Vfgh 2014/3/5 V19/2012

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Veröffentlicht am 05.03.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Scheffau vom 30.11.2004

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplans mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit; keine Konkretisierung der Bauabsichten angesichts überholter Planunterlagen

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Scheffau vom 30.11.2004.

Zur Behauptung eines aktuellen Eingriffs in die Rechtssphäre des Grundeigentümers durch einen Flächenwidmungsplan ist es nach der Rechtslage in Tirol erforderlich, dass konkrete Bauabsichten dargetan werden.

Mit dem vorliegenden Antrag wird keine aktuelle Betroffenheit durch die bekämpfte Flächenwidmung geltend gemacht. Der Antragsteller konkretisiert seine Bauabsichten lediglich mit Einreichunterlagen aus dem Jahr 1982 bzw 1983. Er weist selbst darauf hin, dass die Besprechung mit dem Architekten im Vorfeld der damaligen Einreichung erfolgt sei und das damalige Projekt heute nicht mehr genehmigungsfähig wäre, weil es den bautechnischen Vorschriften nicht mehr entspricht. Ein aus bautechnischen Gründen heute nicht mehr genehmigungsfähiges Projekt kann aber zu keiner aktuellen Betroffenheit durch die Widmung führen. Im Antrag wird weder dargelegt, wie die seinerzeitige Bauabsicht "aktualisiert" wurde noch in welchem zeitlichen Horizont die Errichtung eines aus bautechnischer Sicht genehmigungsfähigen Gebäudes erfolgen soll.

Entscheidungstexte

  • V19/2012
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2014 V19/2012

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V19.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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